Beschäftigungspflicht, Ausgleichszahlung (Allgemeines)

Hansmann, Niedersachsen, Wednesday, 02.06.2021, 16:10 (vor 1052 Tagen)

Hallo und guten Tag,

im Netz habe ich diese Formulierung gefunden:
Arbeiten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einer WfbM dauerhaft auf ausgelagerten Arbeitsplätzen in Betrieben, wird die Arbeitsleistung für die WfbM erbracht und kann somit nicht auf Pflichtarbeitsplätze angerechnet werden.

Ich habe es so ähnlich im SGB9 schon mal gelesen, weiß aber nicht mehr, wo genau.

Die Frage ist nun für mich, wie ist der Begriff "dauerhaft" definiert?
Mein Arbeitgeber erfüllt die 5% Beschäftigungspflicht seit Jahren nur mithilfe unserer Klienten.
Schummelt mein Arbeitgeber?

Viele Grüße Hansmann

Beschäftigungspflicht, Ausgleichszahlung

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 04.06.2021, 12:51 (vor 1050 Tagen) @ Hansmann

Hallo,

wo hast Du im Netz welche Formulierung gefunden? Exakte Quellenangabe und der genaue Wortlaut wären hilfreich.

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&Tschüß

Wolfgang

Beschäftigungspflicht, Ausgleichszahlung

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 04.06.2021, 14:08 (vor 1050 Tagen) @ Hansmann

Hallo,

es gilt der Positivkatalog zur Anrechnungsfähigkeit des § 158 SGB IX.
Bei ausgelagerten Arbeitsplätzen spielt es dabei keine Rolle, ob die Auslagerung mehr oder weniger dauerhaft ist.

Nur unter Voraussetzung des Abs. 3 werden WfbM-Beschäftigte in Betrieben mitgezählt.

Was ist daran unklar ?

--
&Tschüß

Wolfgang

Beschäftigungspflicht, Ausgleichszahlung

Luculus, Thursday, 10.06.2021, 13:50 (vor 1044 Tagen) @ Hansmann

Bist du SBV in dem Betrieb? Falls ja, dann schlag doch dem Arbeitgeber vor die Leute wenn sie das denn wollen(!) direkt zu beschäftigen. Man könnte ein Budget für Arbeit draus machen und der Arbeitgeber würde dafür auch noch richtig Zuschüsse bekommen können.

Beschäftigungspflicht, Ausgleichszahlung

Hansmann, Niedersachsen, Monday, 14.06.2021, 13:05 (vor 1040 Tagen) @ Luculus

Vielen Dank für den Hinweis.
Allerdings für Beschäftigte der WfbM bin ich meines Erachtens als SBV nicht zuständig, die haben den Werkstattrat. Mich stört, dass der Arbeitgeber sehr leicht die 5% Quote erfüllt, ohne Personen mit Schwerbehinderung dafür einstellen zu müssen.
Gruß Hansmann

Beschäftigungspflicht, Ausgleichszahlung

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 14.06.2021, 13:12 (vor 1040 Tagen) @ Hansmann

Hallo,

Allerdings für Beschäftigte der WfbM bin ich meines Erachtens als SBV nicht zuständig, die haben den Werkstattrat.

Das ist richtig

Mich stört, dass der Arbeitgeber sehr leicht die 5% Quote erfüllt, ohne Personen mit Schwerbehinderung dafür einstellen zu müssen.

Das stört nicht nur Dich, ist aber vom Gesetzgeber so gewollt.

Gruß Hansmann

--
&Tschüß

Wolfgang

Beschäftigungspflicht, Ausgleichszahlung

Cebulon, Monday, 14.06.2021, 14:22 (vor 1040 Tagen) @ albarracin

Allerdings für Beschäftigte der WfbM bin ich meines Erachtens als SBV nicht zuständig, die haben den Werkstattrat.
Das ist richtig

Nein – das ist so viel zu pauschal bzw. falsch. Zur Rechtsfrage des SBV-Wahlrechts bei einer betriebsintegrierten Beschäftigung auf ausgelagerten Gruppenarbeitsplätzen bzw. auf Einzelarbeitsplätzen siehe z.B. Adlhoch, Behindertenrecht, br 3/2017, Seite 63 bis 64, Vertrauenspersonen fragen. Danach kommt SBV-Wahlrecht in Betracht und folglich auch Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung fürs Betriebsverhältnis. Ebenso zu Recht Adlhoch vom LWL-InA in Ernst/Adlhoch/Seel, SGB IX, Rn. 29 zu § 94 a.F.

Nach Prof. Düwell, Wahl der Schwerbehindertenvertretung, 2018, Kap. 1.2.7, werden von der SBV auch vertreten: „die in den Betriebsablauf eingegliederten schwerbehinderten Rehabilitanden der WfbM, die auf ausgelagerten Arbeitsplätzen (sog. Betriebsintegrierte Beschäftigung) tätig_sind.“ Ausgenommen allenfalls, wenn Werk- oder Dienstvertrag, mitnichten aber bei „verkappter“ Leiharbeit.

Gruß,
Cebulon

Beschäftigungspflicht, Ausgleichszahlung

Hansmann, Niedersachsen, Monday, 14.06.2021, 14:32 (vor 1040 Tagen) @ Cebulon

Es würde mich nicht stören für eine höhere Anzahl an Personen zuständig zu sein. So wie ich es schrieb, wurde es uns beim SBV1 Lehrgang vermittelt.

Beschäftigungspflicht, Ausgleichszahlung

Cebulon, Monday, 14.06.2021, 15:12 (vor 1040 Tagen) @ Hansmann

So wie ich es schrieb, wurde es uns beim SBV1 Lehrgang vermittelt.

Da hat der Referent dieses Lehrgangs sich wohl einfach unkritisch an der viel zu pauschalen Ansicht in BIH-Wahlbroschüre 2018 auf Seite 17/37, orientiert, wenn er das wirklich so pauschal gesagt haben sollte. Diese pauschale Ansicht wird in der führenden Standardliteratur zum SGB IX jedenfalls eindeutig abgelehnt wie etwa von Adlhoch, Prof. Düwell und Prof. Dr. Kohte. Auf „Arbeitsverhältnis“ mit diesem Unternehmen kommt es_nicht an, sondern vielmehr auf eine „Beschäftigung“ im Betrieb laut ständiger Rechtsprechung. Vergl. auch Kohte, Fachbeitrag B 17/2014, Werkstattbeschäftigte auf ausgelagerten Arbeitsplätzen auf reha-recht – zum LAG München 28.05.2014 – 8 TaBV 34/12 (rechtskräftig).

Leitsatz:
Schwerbehinderte Menschen, die auf ausgelagerten Arbeitsplätzen i.S.v. § 136 Abs. 1 S. 5 S. 6 SGB IX einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, haben das aktive Wahlrecht bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung des Betriebs, der diese ausgelagerten Arbeitsplätze zur Verfügung stellt.

Gruß,
Cebulon

Beschäftigungspflicht, Ausgleichszahlung

Cebulon, Monday, 14.06.2021, 14:04 (vor 1040 Tagen) @ Hansmann

Allerdings für Beschäftigte der WfbM bin ich meines Erachtens als SBV nicht zuständig, die haben den Werkstattrat.

Hallo, die Aussage halte ich so für viel zu pauschal: Der zweite Halbsatz ist zwar richtig, nicht aber generell der erste Halbsatz laut Fachschrifttum und Rechtsprechung!

Gruß,
Cebulon

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