BEM Teilnehmer (Allgemeines)

Nobi69, Potsdam, Tuesday, 20.07.2021, 16:01 (vor 982 Tagen)

Hallo und guten Tag zusammen...

Heute möchte ich mich mit einer Frage zum Thema " BEM-Teilnehmer" an euch wenden.

Ich habe auf einem BEM-Seminar gelernt, dass die Wünsche und Belange des betroffenen Mitarbeiters in einem BEM-Verfahren oberste Prijorität haben. Es soll wie das BAG von 2009 festgelegt hat, ein sachorientiertes, faires und ergebnissoffenes Gespäch sein.

Zum Beispiel bestimmt der betroffene Kollege wer an dem BEM teilnimmt, am Ende kann es soweit gehen, dass nicht nur die SBV oder der Vertreter des BR ausgeschlossen werden können, sondern auch der Betriebsarzt, Vorgesetzter etc.p.p.

Wie sieht es aber aus, wenn so wie bei uns eine Betriebsvereinbarung regelt, wer an den BEM Verfahren teilnimmt, sprich...Vorgesetzter, Betriebsarzt usw.

Kann der Mitarbeiter dann trotz BV edie Teilnahme einzelner Personen ablehnen...?

Danke schon mal im Voraus für eure Hilfe...

LG Nobi69

BEM Teilnehmer

Cebulon, Tuesday, 20.07.2021, 19:08 (vor 982 Tagen) @ Nobi69

Wie sieht es aber aus, wenn eine Betriebsvereinbarung regelt, wer an den BEM Verfahren teilnimmt, sprich ... Vorgesetzter, Betriebsarzt usw. Kann der Mitarbeiter dann trotz BV die Teilnahme einzelner Personen ablehnen?

Hallo Nobi,
der Betriebsarzt kann zwar ausgeschlossen werden. Ob aber auch Vorgesetzter ausgeschlossen werden kann könnte fraglich sein, da wohl der Arbeitgeberseite zuzuordnen? Jedenfalls darf aber BEM-Berechtigterer neuerdings nun auch eine Person seines Vertrauens eigener Auswahl zu den BEM-Gesprächen mitbringen gemäß dem neuen § 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX - ab dem 10.06.2021 entgegen früherer Rechtsprechung. Der bisher ablehnenden Rechtsprechung ist_der Gesetzgeber durch Klarstellung im Teilhabestärkungsgesetz entgegengetreten. Neue Fassung: „2Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.“

Die Entscheidung, ob und gegebenenfalls wer hinzugezogen wird, die liegt alleine bei den BEM-Berechtigten. Der Arbeitgeber hat die BEM-Berechtigten über die Möglichkeit der Hinzuziehung zu unterrichten. Dabei kann es sich z.B. um ein Mitglied der Interessenvertretung, eine Person aus dem Betrieb oder um eine Person außerhalb des Betriebes handeln. BEM-Betriebsvereinbarungen oder BEM-Leitfäden, die das ausschließen oder von einer Zustimmung des Arbeitgebers abhängig machen, sind insoweit unbeachtlich und nichtig. Unterrichtet er nicht, ist BEM-Angebot und damit das ganze BEM nicht ordnungsgemäß.

Gruß,
Cebulon

BEM Teilnehmer

Hansmann, Niedersachsen, Wednesday, 21.07.2021, 14:32 (vor 981 Tagen) @ Cebulon

Hallo zusammen,
zu der Rechtslage kann ich nichts schreiben, allerdings ist es bei uns in der Einrichtung möglich, das BEM-Gespräch ausschließlich nur mit dem BEM-Beauftragten zu führen. Die Arbeitgeberseite übernimmt somit der/die BEM-Beauftragte. Eine Betriebsvereinbarung bezüglich des BEM-Verfahren gibt es bei uns nicht.

Gruß Hansmann

BEM Teilnehmer

WoBi, Wednesday, 21.07.2021, 21:10 (vor 981 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

das mit der gesetzlichen Änderung zur (externen) Vertrauensperson ist positiv zu werten. Aber wer trägt die Kosten für die extern Vertrauensperson? Dazu schweigt sich das SGB IX aus. Oder habe ich was überlesen?

--
Gruß
Wolfgang

BEM Teilnehmer

Cebulon, Wednesday, 21.07.2021, 22:12 (vor 981 Tagen) @ WoBi

das mit der gesetzlichen Änderung zur (externen) Vertrauensperson ist positiv zu werten. Aber wer trägt die Kosten für die externe VP?

Ziel eines BEM ist laut dem BVerwG „die frühzeitige Klärung, ob und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um eine möglichst dauerhafte Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu fördern.“ Daher hat der BEM-Berechtigte, der eine externe Person wie Gewerkschaftler oder Ehegatten oder wen auch immer mitbringt, etwaige Kosten und Auslagen m.E. selbst zu tragen. Durch ein präventives BEM-Angebot wird der Beschäftigte ja nicht in seinen Rechten verletzt, sondern im Gegenteil. Dieser Arbeitgeber erfüllt eine ihm auferlegte besondere Verhaltenspflicht laut § 167 Abs. 2 SGB IX, die Hinzuziehung eines externen BEM-Beistands zu dulden. Wird auch v. Rechtsanwälten so_gesehen zur Rechtsänderung beim BEM: „Die Kosten trägt der Arbeitnehmer selbst.“

Gruß,
Cebulon

BEM Teilnehmer

garda, Berlin, Monday, 26.07.2021, 07:36 (vor 977 Tagen) @ Nobi69

Hallo,

grundsätzlich kann jede Person ausgeschlossen werden, auch auf der AG-Seite. Wird der BEM-Beauftragte ausgeschlossen stellt sich natürlich die Frage ob es überhaupt Ersatz gibt, gerade bei eher kleineren Verhältnissen´. Auf die Folgen einer Ablehnung sollte daher im Einzelfall hingewiesen werden.

Gerade direkte Vorgesetzte sind nicht all zu selten selbst Teil des/bzw. das Problem(s) und deren Anwesenheit dann kontraproduktiv.

Eine gute BEM-Vereinbarung spricht deswegen so etwas an und bietet Handlungsmöglichkeiten für alle Beteiligten.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

BEM Teilnehmer

Nobi69, Potsdam, Monday, 26.07.2021, 07:40 (vor 977 Tagen) @ garda

Danke für die zahlreichen Antworten, leider weiß ich aber immer noch nicht , ob eine BV , auch gegen den Willen des Betroffenen die Teilnahme von Vorgesetzten vorschreiben darf.

BEM Teilnehmer

Cebulon, Monday, 26.07.2021, 17:15 (vor 976 Tagen) @ Nobi69

Hallo Nobi,
hier ein Praxisbeitrag aus Sicht des Personalrats der Freien Universität Berlin (FUB) zum Thema „Vorgesetzter“ beim BEM. So oder so dürfte die Führungskraft regelmäßig zumindest dann ins Spiel kommen, wenn es um BEM-Maßnahmen geht: Die Führungskraft muss zur Umsetzung von BEM-Maßnahmen i. d. R. eingebunden werden! Hier noch einige Postings mit teils konträren Ansichten von Betriebsräten zum Thema „Vorgesetzte“. Und dazu noch ein Aufsatz zur Rolle der Führungskraft im BEM.

ob eine BV auch gegen den Willen des Betroffenen die Teilnahme von Vorgesetzten vorschreiben darf?

Ein BEM-Berechtigter kann m.E. ablehnen, dass sein Vorgesetzter an den BEM-Gesprächen teilnimmt. Bei der FUB führt der Vorgesetzte oder nächsthöhere Vorgesetzte die BEM-Gespräche zum Beispiel nur auf ausdrücklichen Wunsch des BEM-Berechtigten laut der dortigen BEM-Handlungsanleitung. Es wurde so geregelt, dass ein Vorgesetzter zwar vom Betroffenen als Gespächspartner gewählt werden kann, aber dies nicht zwingend ist.

Gruß,
Cebulon

BEM Teilnehmer

Cebulon, Tuesday, 09.11.2021, 20:10 (vor 870 Tagen) @ Nobi69

Wie sieht es aber aus, wenn so wie bei uns eine Betriebsvereinbarung regelt, wer an den BEM Verfahren teilnimmt, sprich Vorgesetzter …

Dazu aktuelles Urteil des LAG BW, 28. Juli 2021, 4 Sa 68/20, zum Thema Vorgesetzte, Datenschutz, und zum nicht ordnungsgemäß durchgeführten BEM-Angebot.

Gruß,
Cebulon

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