Falsches Amtsende in Wahlergebnis - Was tun? (Wahlen)

PeggyJochimsen, Bayern, Thursday, 02.09.2021, 09:47 (vor 939 Tagen)

Einen schönen guten Morgen zusammen,

ich bin GSBV in einer Behörde im öffentlichen Dienst. Eine der örtlichen SBV hat folgendes Problem an mich herangetragen.

Auf dem Wahlergebnis, welches nach der stattgefundenen Wahl an alle Verteiler gegangen ist und auch ausgeghangen wurde, wurde ein falsches Amtszeitende eingetragen. Dies ist aber bisher keinem aufgefallen. Erst jetzt als einige schwerbehinderte Kollegen nachfragten wann denn die neuen Wahlen nun stattfinden würden.

Anstatt 30.11.2022 steht im Wahlergebnis 30.11.2021.

Was genau kann man jetzt tun? Handelt es sich hier um einen korrigierbaren "Schreib-/Formfehler". Oder muss aufgrund dessen tatsächlich dieses Jahr eine neue Wahl stattfinden?

Danke schonmal und viele Grüße

Peggy

Falsches Amtsende in Wahlergebnis - Was tun?

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 02.09.2021, 10:25 (vor 939 Tagen) @ PeggyJochimsen

Hallo,

da es unter keinen denkbaren Umständen ein reguläres Amtszeitende 30.11.2021 geben kann, wäre das mE ein offensichtlicher Fehler, der auch jetzt noch korrigiert werden kann.
Denn unter welchen Umständen kann denn der gewählten SBV eine Verkürzung der gesetzmäßig zwingenden Amtszeit aufgezwungen werden?

--
&Tschüß

Wolfgang

Falsches Amtsende in Wahlergebnis - Was tun?

PeggyJochimsen, Bayern, Thursday, 02.09.2021, 10:27 (vor 939 Tagen) @ albarracin

Und wie machen wir das jetzt am schnellsten und unkompliziertesten? Einfach alle verteiler nochmal informieren und auch einen neuen Aushang?

Gibts dafür evtl. ne Rechtsgrundlage? Hatte so einen Fall noch nie.

Danke

Falsches Amtsende in Wahlergebnis - Was tun?

Cebulon, Thursday, 02.09.2021, 15:33 (vor 939 Tagen) @ PeggyJochimsen

Einfach alle Verteiler nochmal informieren und auch einen neuen Aushang?

Hallo Peggy,
die Dauer der Amtszeit erfolgt stets kraft Gesetzes nach § 177 Abs. 5 und 7 SGB IX. Daran ändert auch ein falsch berechnetes Ende der Amtszeit nichts, welches in dem Wahlformular „Wahlergebnis“ vom Wahlvorstand eingetragen wurde, weil allein § 177 SGB IX maßgeblich ist, das Ende also unmittelbar durch Gesetz eintritt. Waren das denn Regelwahlen 2018 mit einer exakten Amtszeit von 4 Jahren (§ 177 Abs. 7 Satz 1 SGB IX) oder Zwischenwahlen nach § 177 Abs. 5 Satz 3 SGB IX (verkürzt) oder § 177 Abs. 5 Satz 4 SGB IX (verlängert)?

Hier könnte die SBV (nicht Wahlvorstand, da dessen Amt ja längst erloschen ist) einen formlosen Vermerk fertigen für die Wahlakte und diesen aushängen und an den Verteiler schicken zur Klarstellung. Da muss aber unbedingt differenziert werden wie folgt:

Zwischenwahl?
Ich würde hier abweichend von diesem BIH-Formular nicht schreiben: „… und endet am 30.11.2022“, sondern besser: „und endet spätestens mit Ablauf des 30.11.2022“. Dies deshalb, weil das genaue Ende noch gar nicht feststeht, sondern das Ende vom Zeitpunkt des Aushang des Regelwahlergebnisses 2022 am „Schwarzem Brett“ abhängt. Das gilt nicht nur bei verlängerter, sondern auch bei verkürzter Amtszeit. Nur dann, wenn nicht rechtzeitig im Regelwahlzeitraum gewählt bzw. das Wahlergebnis nicht bis 30.11.2022 ausgehängt werden würde, dann und nur dann würde ausnahmsweise Amtszeit spätestens mit Ablauf des 30.11.2022 enden.

Es ist hier überhaupt nicht einzusehen, warum nach außerplanmäßigen Zwischenwahlen die Amtszeit der SBV generell bis zum letzten Tag des Zeitraums für regelmäßige Wahlen, d.h. bis zum 30.11. andauern sollte. Das wird oft behauptet, steht aber im SGB IX bzw. der SchwbVWO an keiner Stelle so drin. Daher ist auch das „Beispiel für eine verlängerte Amtszeit“ in der BIH-Wahlbroschüre, Seite 32, m.E. eindeutig falsch – und ist unvereinbar mit der Fachkommentierung. So schon BAG vom 28.09.1983, 7 AZR 266/82, für BR-Wahlen, was auf die SBV-Wahlen insoweit sinngemäß übertragbar ist auch in Behörden, da sich SBV-Wahlrecht insoweit klar am BR-Wahlrecht orientiert wie folgt:
Leitsatz des BAG: „Die Amtszeit eines außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählten Betriebsrates endet mit der Bekanntgabe des_Wahl­ergebnisses des neu gewählten Betriebsrates.“

Regelwahl 2018?
Bei Regelwahlen 2018 sollte als Ende der präzise Tag des letzten Tags des 4-jährigen Zeitraums angegeben werden statt 30.11.2022. Dann das Ende ist in aller Regel bis zu 2 Monate früher.

Gibts dafür evtl. ne Rechtsgrundlage? Hatte so einen Fall noch nie.

Solche Rechenfehler, egal ob offensichtlich oder nicht, können und sollten jederzeit korrigiert werden. Das ist wahlordnungsrechtlich auch keine Änderung des festgestellten Wahlergebnisses laut §§ 13 bis 15 SchwbVWO – sondern bloße wahlrechtliche Fehlerkorrektur. Offenbar ist dieser Doppelfehler auch dem InA nicht aufgefallen … :-(

Gruß,
Cebulon

Falsches Amtsende in Wahlergebnis - Was tun?

PeggyJochimsen, Bayern, Thursday, 02.09.2021, 15:42 (vor 939 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

ja hier handelte es sich um eine Zwischenwahl wo bis zur Regelwahl 2018 keine 10 Monate Amtszeit mehr vorhanden waren, so dass keine Regelwahl 2018 stattfand.

Dann werden wir mal einen Aushang und eine Mitteilung an die Verteiler machen.

Danke

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