BEM (BEM)

Frauenlob, Monday, 29.11.2021, 20:13 (vor 878 Tagen)

Hallo Kolleginnen und Kollegen,
ein Mitarbeiter GdB 100 befindet sich zur Zeit in der Wiedereingliederungsphase (BEM), die morgen enden soll.
In der BEM-Zeit kamen fünf Krankentage auf. Kann der Arbeitgeber verlangen,dass die Wiedereingliederungszeit um diese fünf Tage verlängert wird?
Ich bedanke mich fürEure Rückmeldungen.

BEM

Cebulon, Monday, 29.11.2021, 21:57 (vor 878 Tagen) @ Frauenlob

Kann der Arbeitgeber verlangen,dass die Wiedereingliederungszeit um diese fünf Tage verlängert wird?

Nein!

TIPP: Antrag auf Fahrkosten beim Rehaträgen einreichen, notfalls bei Ablehnung Widerspruch und Klage. Mehr dazu hier.

Gruß,
Cebulon

BEM

bifavi, Hessen, Tuesday, 30.11.2021, 08:27 (vor 877 Tagen) @ Frauenlob

Guten Morgen Frauenlob,

Hallo Kolleginnen und Kollegen,
ein Mitarbeiter GdB 100 befindet sich zur Zeit in der Wiedereingliederungsphase (BEM), die morgen enden soll.

Ich verstehe den Sachverhalt nicht. Ich kann es nur vermuten.
Also Mitarbeiter nimmt am BEM Verfahren teil.
Mitarbeiter befindet sich in Wiedereingliederung.
Ist damit das sogenannte Hambuger Modell gemeint (stufenweise Wiedereingliederung, § 44 SGBIX)?

In der BEM-Zeit kamen fünf Krankentage auf. Kann der Arbeitgeber verlangen,dass die Wiedereingliederungszeit um diese fünf Tage verlängert wird?

Der Arbeitgeber kann viel verlangen, ist aber so nicht machbar.
Für die stufenweise Wiedereingliederung gibt es ja den Wiedereingliederungsplan, an den hat sich der AG zu halten.
Eine einseitige Verlängerung ist nicht möglich.
Da der Mitarbeiter in der stufenweise Wiedereingliederung in keinem Arbeitsverhältnis steht und als Krank bei Wiedereingliederung steht und im regelfall keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bekommt, enstehen dem AG auch keine Kosten.
Der Mitarbeiter ist also krank, hat normaler Weise nicht auf dem Dienst-/Schichtplanplan mit Schicht zu erscheinen.
Ist zwar schön das er da ist, spielt aber für die Besetzung der Schicht keine Rolle.

Zusammengefasst:
Ein einseitiges Verlangen des AG auf Abänderung des Eingliedrungsplan geht nicht.
Nur in Verbindung mit Arbeitnehmer, Ersteller des Eingliederungsplan und dem Sozialträger.

LG
Bifavi

BEM

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 30.11.2021, 09:22 (vor 877 Tagen) @ Frauenlob

Hallo,

verantwortlich für eine stufenweise Wiedereingliederung ist allein der zuständige Kostenträger. Das ist idR die KK, evtl. auch eine BG oder die DRV.
Der Kostenträger alleine entscheidet über Gelingen, Misslingen oder Anpassung der WE. Der AG kann nur eine WE an sich verweigern (und dies auch nur bei Nicht-Schwerbehinderten/Gleichgestellten), hat aber sonst keine Rechte.

Wenn dem AG so daran gelegen ist, die WE zu verlängern, spricht das dafür, daß die WE nicht richtig durchgeführt wurde und der AN zielwidrig schon wieder im zeitlichen Umfang der WE als vollwertige, kostenlose Arbeitskraft eingesetzt wurde.

--
&Tschüß

Wolfgang

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