Zuständigkeit (Kündigung)

Pechy_, Friday, 03.12.2021, 10:06 (vor 1098 Tagen)

Hallo,
ein (2019) i. d. Probezeit gekündigter Azubi (Beteiligung SBV ist erfolgt) geht weiter gerichtlich dagegen vor.
Bin ich als Interessenvertretung noch für ihn zuständig? Es besteht mMn kein Vertragsverhältnis mehr zw. ihm und dem Dienstgeber.
VG
MP

Zuständigkeit

bifavi, Hessen, Friday, 03.12.2021, 12:55 (vor 1098 Tagen) @ Pechy_

Hallo Perchy,

ein (2019) i. d. Probezeit gekündigter Azubi (Beteiligung SBV ist erfolgt) geht weiter gerichtlich dagegen vor.


Ich wünsche der Person viel Glück. Gericht muss entscheiden, ob Kündigung unzulässig ist.
Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand.

Bin ich als Interessenvertretung noch für ihn zuständig? Es besteht mMn kein Vertragsverhältnis mehr zw. ihm und dem Dienstgeber.

Kein Arbeitsverhältnis mehr = keine Zuständigkeit
Nicht das Du die Person weiter als SBV vertrittst und Dir der AG Arbeitszeitbetrug vorwirft.
Was Du nach Deiner Arbeitszeit machst, bleibt Dir überlassen.
Würde ich persönlich aber auch in meiner Freizeit nicht machen.

LG
Bifavi

Zuständigkeit

WoBi, Friday, 03.12.2021, 20:27 (vor 1098 Tagen) @ bifavi

Hallo,

in der Randnummer 17 aus dem Beschluss vom 10.11.2004 mit Aktenzeichen 7 ABR 12/04 durch das BAG steht:

"Erhebt der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG, bleibt die rechtswirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Schwebe. Ebenso wenig steht fest, ob seine Eingliederung auf Dauer beendet oder nur unterbrochen wurde. Deshalb gilt ein Arbeitnehmer hinsichtlich der Wählbarkeit solange als betriebszugehörig, als nicht rechtskräftig geklärt ist, ob die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung wirksam war (Fitting BetrVG 22. Aufl. § 8 Nr. 19; ErfK/Eisemann 5. Aufl. § 8 BetrVG Rn. 3; Richardi/Thüsing BetrVG 9. Aufl. § 8 Rn. 14; aA GK-BetrVG/Kreutz 7. Aufl. § 8 Rn. 3; MünchArbR/Joost
2. Aufl. § 304 Rn. 82) ."

Die Kündigung ist in der Schwebe und gemäß der oberen Ausführung "betriebszugehörig". Die SBV ist für Beschäftigte, gleich welches Rechtsverhältnis besteht, zuständig. Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung die SBV einzubinden nach § 167 Abs. 1 SGB IX:

"Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann."

--
Gruß
Wolfgang

Zuständigkeit

bifavi, Hessen, Monday, 06.12.2021, 08:46 (vor 1095 Tagen) @ WoBi

Hallo und guten Morgen,
das Urteil ist mir ein Begriff.
Ich bin davon ausgegangen, dass seit 2019 wohl das Kündigungsschutzverfahren abgeschlossen und ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist.
Um endgültige Aussagen zu treffen wären weitere Infos hilfreich.

Zum 167:

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung soll § 167 Abs. 1 SGB IX allerdings keine Anwendung finden, wenn der Arbeitnehmer keinen Kündigungsschutz genießt (BAG Urteil vom 28. Juni 2007 – 6 AZR 750/06
Außerhalb des KSchG ist der Arbeitgeber grundsätzlich frei in seiner Kündigungsentscheidung, sodass ihm auch nicht die vorherige Durchführung eines Präventionsverfahrens auferlegt werden darf. Dieses Verständnis kann sich auch darauf stützen, dass der Dreiklang „personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Schwierigkeiten“ des § 167 Abs. 1 SGB IX ersichtlich auf die Kriterien der sozialen Rechtfertigung der Kündigung des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG abstellt
Außerdem greifen die kündigungsschutzrechtlichen Schutzvorschriften des SGB IX in Form des Zustimmungserfordernisses des Integrationsamts zur Kündigung erst nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Für dieses Verständnis und die Annahme einer „Wartezeit“ spricht ferner die aktuelle Rechtsprechung des BAG zur Frage nach der Schwerbehinderung im Arbeitsverhältnis, die nunmehr gleichfalls nach Ablauf von sechs Monaten zulässig ist. Hierzu beruft sich das BAG ebenfalls auf den dann eingreifenden Schutz des KSchG und stellt damit auch insoweit eine Verknüpfung mit dem SGB IX her (vgl. BAG vom 16. Februar 2012 – 6 AZR 553/10

LG
Bifavi

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