Erwerbsminderungsrente (Allgemeines)

Hansmann, Niedersachsen, Wednesday, 15.12.2021, 14:53 (vor 862 Tagen)

Hallo liebe Mitstreiter/innen,

es geht um eine Kollegin, die schon länger als zwei Jahre arbeitsunfähig ist und kürzlich einen Gleichstellungsantrag gestellt hat. Zusätzlich hat sie auch einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt und von der Rentenversicherung ein Formular " Bescheinigung des Arbeitgebers zur Möglichkeit einer Teilzeitarbeit bei tarifrechtlichem Anspruch " bekommen. Zu diesem Zeitpunkt bestand schon die Gleichstellung. Dem Arbeitgeber wurde neben diesem Formular auch das der Gleichstellung übersandt. Der Arbeitgeber (TVÖD angelehnt) hat eine Teilzeitbeschäftigung abgelehnt und die SBV weder informiert oder angehört (er hätte dies doch tun müssen?). Wie kann es nun weiter gehen, meine Kollegin wartet jetzt erst mal auf den Bescheid von der Rentenversicherung.

Gruß Hansmann

Erwerbsminderungsrente

WoBi, Wednesday, 15.12.2021, 16:14 (vor 862 Tagen) @ Hansmann

Hallo Hansmann,

nachdem die Kollegin mit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, kann auf die Ausführungen von mir und weiteren Teilnehmer als Handlungsoption verwiesen werden.
Der § 81 a.F. ist jetzt § 164 SGB IX

Hier zu Beitrag zur Reduzierung der Arbeitszeit wegen behinderungsbedingten Gründen:
https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25765

Da wird das mit keine Teilzeitmöglichkeit schon "schwieriger".

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Gruß
Wolfgang

Erwerbsminderungsrente

Hansmann, Niedersachsen, Friday, 17.12.2021, 09:45 (vor 860 Tagen) @ WoBi

Hallo WoBi,

vielen Dank für deine Antwort. Das mit dem §164 SGB9 ist natürlich klar, darum ging es mir nicht direkt. Mir ist der ganze Ablauf jetzt etwas unklar (mangelnde Erfahrung). Geht es jetzt erstmal um die Entscheidung des Rentenversicherung. Die betreffende Person möchte ja im Rahmen ihrer Möglichkeiten weiter die berufliche Tätigkeit ausüben (min. 3 St. max. 6 St.). Greift denn §164 SGB9, wenn der Bescheid vom Rentenversicherer unbefristet ausfällt?. Dann soll sich ja eigentlich das Arbeitsverhältnis automatisch beenden, nur bei Befristung ruht es.

Gruß Hansmann

Erwerbsminderungsrente

WoBi, Saturday, 18.12.2021, 10:37 (vor 859 Tagen) @ Hansmann

Hallo Hansmann,

wie die genauen Regelungen und welcher TVöD bei dir zur Anwendung kommt, kann ich nicht wissen, noch feststellen. Der TVöD-K z.B. regelt in § 33 die Beendigung derartig:
"(2) Das Arbeitsverhältnis endet ferner sofern der/dem Beschäftigten der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte eine Rente auf unbestimmte Dauer wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung erhält. Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages; frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 175 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes; jedoch auch hier frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung im Sinne von Satz 3. Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird; für den Beginn des Ruhens des Arbeitsverhältnisses gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn die/der Beschäftigte nach ihrem/seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf ihrem/seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und die/der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids ihre/seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt."

Also selbst im entsprechenden/zutreffenden TVöD nachlesen, sich (als Mitglied) bei der zuständigen Gewerkschaft erkundigen und rechtzeitig die Weiterbeschäftigung schriftlich beantragen. Dies kann auch in Verbindung mit § 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX gesehen.

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Gruß
Wolfgang

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