Impfpflicht im Gesundheitswesen (Allgemeines)

lunos1961, Fürth, Thursday, 16.12.2021, 09:18 (vor 861 Tagen)

Guten morgen,

erstmal vorausgeschickt- ich möchte mit meiner Frage hier keine, irgendwie gelagerte Diskussion oder Belehrung wegen Sinn oder Unsinn der Corona-Impfung anstoßen. Ich möchte auch keine Missionierung oder Belehrung bekommen oder betreiben!

Nun meine Frage:

Nach der Verabschiedung der Impfpflicht im Gesundheitswesen darf ich ab 16.03.2021 als ungeimpfter Therapeut; Pfleger oä. nicht mehr an und mit Pat. in der Klinik arbeiten. Ist praktisch ein Berufsverbot für mich. Ich werde mich trotzdem nicht impfen lassen!

Wie verhält es sich aber mit meiner Tätigkeit als SBV, für die ich 3 Tage/ wöchentlich im Klinikum freigestellt bin?
Für dieses Ehrenamt bin ich ja gewählt!

Beste Grüße- und wirklich keine Diskussionen wegen Solidarität oder solchen schmarrn!
Nur eine sachliche Auskunft ist für mich zielführend

Impfpflicht im Gesundheitswesen

Hotte, Stuttgart, Thursday, 16.12.2021, 10:05 (vor 861 Tagen) @ lunos1961

Guten morgen,


Wie verhält es sich aber mit meiner Tätigkeit als SBV, für die ich 3 Tage/ wöchentlich im Klinikum freigestellt bin?
Für dieses Ehrenamt bin ich ja gewählt!

Hey,
ich vermute mal, das du Probleme als SBV bekommen wirst. Denn nach meinem unmassgeblichen Wissenstand darfs du dann als ungeimpfter die Klinik nicht mehr betreten. Bliebe dann nure noch die Klage wegen Amtsbehinderung.
Weiterhin könnte ich mir vorstellen, das dein AG die Kündigung aus wichtigen Grund ausspricht.
Sollte dies passieren, besteht die Gefahr das du auch kein ALG1 bekommst. Denn als ungeimpfter stehst du den Arbeitsmarkt im Pflegebereich nicht zur Verfügung
VG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Impfpflicht im Gesundheitswesen

lunos1961, Fürth, Thursday, 16.12.2021, 10:14 (vor 861 Tagen) @ Hotte

Danke erstmal für die Antwort.

Natürlich werde ich durch alle Instanzen klagen, bleibt ja nichts anderes.

Das mit dem ALG1 sehe ich anders. Ich stehe dem Arbeitsmarkt natürlich zur Verfügung. Nur nicht mehr im Gesundheitswesen. Aber ich bin ja bereit, eine andere Tätigkeit unter Berücksichtigung meiner eigenen Schwerbehinderung auszuüben.

Impfpflicht im Gesundheitswesen

Cebulon, Thursday, 16.12.2021, 19:13 (vor 861 Tagen) @ lunos1961

Natürlich werde ich durch alle Instanzen klagen …

Naja - in der zweiten Instanz sollte Schluss sein, da Rechtsmittel dort wohl nicht zugelassen werden dürften. Eher wahrscheinlich, dass Du laut Drosten & Streeck als Ungeimpfter unweigerlich eine der Virus-Varianten zuvor einfängst und danach - so Gott will - als sb Genesener privilegiert bist zumindest für 6 Monate. Im Übrigen teile ich die Ansicht von Paul zum Thema „Solidarität und solchen Schmarrn“. Focus: „Rechtsmediziner erklärt, wie sich das Virus durch den Körper frisst.“ Der renommierte Autor Prof. Dr. Klaus Püschel wurde 2013 in die Nat. Akademie der Wissenschaften Leopoldina gewählt – demnach kein „Dummschwätzer“.

Nach der Verabschiedung der Impfpflicht im Gesundheitswesen darf ich ab 16.03.2021 als ungeimpfter Therapeut; Pfleger oä. nicht mehr an und mit Pat. in der Klinik arbeiten. Ist praktisch ein Berufsverbot für mich.

Das ist m.E. verfassungsrechtlich nicht relevant, da bloße Regelung zur Berufsausübung wie z.B. examinierter Pfleger. Richtig ist, dass dadurch das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt wird nach § 20a Abs. 7 IfSG. Mit Berufsverbot hat das nichts zu tun. Das ist rechtlicher Unsinn.

Wie verhält es sich aber mit meiner Tätigkeit als SBV, für die ich 3 Tage/ wöchentlich im Klinikum freigestellt bin?

Auch für diese 3 Tage gelten natürlich für gewählte Mandatsträger wie Personalrat sowie SBV die gesetzlichen „Nebenpflichen“. Die SBV darf auch nicht begünstigt werden durch ihr Amt gegenüber dem übrigen Klinikpersonal gemäß § 179 Absatz 2 SGB IX etwa in der Küche und Wäscherei. Solche „Privilegien“ stehen der SBV nicht zu.

Für dieses Ehrenamt bin ich ja gewählt!

Richtig! Die Ausübung solcher Ämter hat aber nunmal im Rahmen der Gesetze zu erfolgen und nicht im gesetzesfreien Raum. Eine AGG-Diskriminierung ist das nicht, sagt die Antidiskriminierungsstelle.

In Frankreich, Belgien, Italien, Griechenland, Lettland, Ungarn usw wurde diese Impfpflicht im Gesundheitsbereich längst beschlossen bzw. erfolgreich eingeführt. Deutschland ist da leider mit seinen „Bedenkenträgern“ vergleichsweise behäbig und zögerlich.

Gruß,
Cebulon

Impfpflicht im Gesundheitswesen

Georgina, Friday, 17.12.2021, 08:54 (vor 860 Tagen) @ lunos1961

Auch das ist juristisch sicher sehr spannend, da sich mir die Frage stellt wo Du beschäftigt werden darfst ....
Wäre ja eine Vermittlung ausserhalb des gelernten Berufs, ausserhalb des Gesundheitswesens und ohne Kontakt zu vulnerablen Gruppen.
Von der Impfpflicht erfasst sind ja auch alle Handwerker, Köche, Hausmeister, Reinigungskräfte und Fahrdienste , die nur im entferntesten in der Einrichtung beschäftigt sind.

Impfpflicht im Gesundheitswesen

WoBi, Thursday, 16.12.2021, 10:53 (vor 861 Tagen) @ lunos1961

Hallo lunos1961,

hier ist zwingend die Trennung zwischen der Verpflichtung der Erbringung der zugesagten Arbeitsleistung und der Ehrenamtsausübung zu trennen.

Für die Erfüllung der Arbeit gilt z.B. das Direktionsrecht nach GewO § 106 und die sonstigen rechtlichen Regelungen incl. der aktuellen Maßnahmen der Legislative zur Pandemie.

Im Bereich des Ehrenamtes agiert die SBV weisungsfrei und unabhängig im Rahmen des SGB IX. Das Büro der betrieblichen Interessensvertretung ist „exterritoriales Gebiet“ und untersteht nicht dem Arbeitgeber. Der barrierefreie Zugang muss gewährleistet sein. Dort bist du für die Einhaltung der Maßnahmen selbst verantwortlich. Für den Schutz deiner Kolleginnen und Kollegen als „Kunden“ und für deinen Selbstschutz.
Habe vor einigen Jahren das Problem gehabt, dass das Sicherheitspersonal mich nicht auf das Betriebsgelände mit den Kinderwagen hat lassen wollen, weil ich das Büro der Betriebskrankenkasse und den Betriebsrat aussuchen wollte. Es war nur ein Anruf und das Problem Zutritt war erledigt. Das SBV-Büro zu erreichen und dort zu arbeiten ist nicht das Problem. Das Aufsuchen von Abteilungen unter Beachtung der dort vorgegebenen Hygienebedingungen ist die Herausforderung.

Was es für Folgen auf das Ehrenamt und die Person hat, erlebe ich als moralische Unterstützung, wenn der Arbeitgeber (un-)berechtigt das Arbeitsverhältnis fristlos kündigt. Da nützt im ersten Moment das „Hausrecht“ wenig. Bei einer fristlosen Kündigung wird in der Regel eine Sperrzeit von 3 Monaten verbunden mit einer Kürzung der Bezugsdauer von ¼ vom ALG 1 durch die AfA verhängt. Es wird eine schuldhaftes Fehlverhalten unterstellt. Denn es bedarf eines wichtigen Grundes für eine außerordentlichen Kündigung. Die Verfahrensdauer vor dem Arbeitsgericht kann wegen „Corona“ sich erheblich verzögern.

Mehr im Beitrag: Vertrauensperson durch Neuwahl aus dem Amt drängen? - https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=29104 und der Antwort von Cebulon

--
Gruß
Wolfgang

Impfpflicht im Gesundheitswesen

Georgina, Friday, 17.12.2021, 08:48 (vor 860 Tagen) @ WoBi

Guten Morgen,
das Problem daran ist, dass das Gesundheitsamt aufgrund des IfSG ein Betretungsverbot ausspricht, dem der AG lediglich nachzukommen hat. Der AG handelt aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe - hier stösst das Schwerbehindertenrecht eben an seine Grenzen!
Die Impfpflicht wird ausgesetzt, wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden darf....das ist aber in der Minderheit der Fälle so ;-)

Impfpflicht im Gesundheitswesen

Paul, Hamburg, Thursday, 16.12.2021, 13:02 (vor 861 Tagen) @ lunos1961

by the way


Solidarität oder solchen schmarrn!

wer eine sachliche Diskussion einfordert sollte selber sachlich argumentieren.
Gruß
Paul

Impfpflicht im Gesundheitswesen

Cebulon, Friday, 17.12.2021, 08:23 (vor 860 Tagen) @ lunos1961

keine Diskussionen wegen Solidarität oder solchen schmarrn!
Nur eine sachliche Auskunft ist für mich zielführend.

Natürlich kann man die freie Entscheidung darüber, ob man geimpft werden möchte, zum Maß aller Dinge erklären. Aber man bekennt sich dann eben auch zur Rücksichtslosigkeit auf Kosten der Mitmenschen. Denn das dürfte sich ja inzwischen bis in Kubickis Stammkneipe herumgesprochen haben: Wer sich nicht impfen lässt, gefährdet nicht nur sich selbst, sondern auch unzählige andere. Zum Beispiel:

• die eigenen Angehörigen, Freunde, Kollegen

• Pflegerinnen und Pfleger, sowie Ärztinnen und Ärzte, die körperlich wie emotional gestresst und belastet werden (Video, dazu Focus)

• Menschen, die aufgrund der vielen mit Ungeimpften belegten Intensivbetten eine schlechtere Versorgung erhalten als es sonst möglich wäre

• Menschen, die aufgrund der vielen mit Ungeimpften belegten Krankenhausbetten gar nicht oder erst später behandelt werden, womöglich zu spät

• Menschen, die ihre Schmerzen länger ertragen müssen, weil Behandlungen, die nicht lebenswichtig sind, abgesagt werden müssen

Niemand von den oben genannten konnte übrigens frei darüber entscheiden, ob sie oder er diese Nachteile in Kauf nehmen möchte.

Gruß,
Cebulon

Impfpflicht im Gesundheitswesen

Georgina, Friday, 17.12.2021, 08:50 (vor 860 Tagen) @ lunos1961

Hier stellt sich für mich die Frage, ob Du ab dem 15.3. überhaupt noch in einem regulären Beschäftigungsverhältnis stehst....das wäre sicherlich spannend, mal von einem Juristen klären zu lassen.

Impfpflicht im Gesundheitswesen

Phönix, NRW, Thursday, 23.12.2021, 06:34 (vor 854 Tagen) @ Georgina

Das Beschäftigungsverhältnis besteht erstmal weiterhin, dürfte aber dann ruhend sein.

Es dürfte auch keine arbeitsrechtlich relevante Pflichtverletzung vorliegen, wenn man eben nicht geimpft oder genesen ist oder auch, wenn man keinen entsprechenden Nachweis über die Impfunfähigkeit vorlegt. Auch dürfte dies keine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten darstellen, welche eine Abmahnung und im Weiderholungsfall, eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen könnte.

Arbeitgeber sind aber aufgrund der gesetzlichen Vorgaben dazu verpflichtet, entsprechende Mitarbeitende nicht zu beschäftigen. Der Grund für die Nichtbeschäftigung liegt nicht in der Verantwortung des Arbeitgebers. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber für die Zeit der Nichtbeschäftigung nicht in Annahmeverzug gerät. Der Mitarbeitende erhält folglich keinen Lohn. Wenn man in einem solchen Fall von einem ruhenden Beschäftigungsverhältnis ausgeht, dürfte ein Anspruch auf ALG 1 bestehen.

Die SBV ist hingegen ein Ehrenamt, für das sich derjenige zur Erfüllung seiner Aufgaben von der Arbeit freistellen kann, welche vom Arbeitgeber dann unverschuldet nicht bezahlt wird. Hier kann man nicht auf eine Mandatsbehinderung abstellen. Letztlich hat derjenige mehr Zeit für die dann verbleibenden SBV Aufgaben, aber auch wesentlich weniger Geld in der Tasche, durch den Bezug von Arbeitslosengeld 1.

Sollte sich eine dauerhafte Nichtbeschäftigung ergeben, insofern sich der Mitarbeitende fortgesetzt weigert entsprechende Nachweise vorzulegen, kommt auch eine personenbedingte Kündigung in Betracht.

LG
Phönix

Impfpflicht im Gesundheitswesen

Cebulon, Friday, 24.12.2021, 09:26 (vor 853 Tagen) @ Phönix

Keine Lohnfortzahlung, ruhender Arbeitsvertrag oder Kündigung

"Größtmöglicher Schutz" für Patienten
Schon ab Januar werden zB in den 17 Artemed-Kliniken bundesweit, darunter auch im Augsburger Vincentinum, in Dienstplänen nur noch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingeteilt, die nachweislich entweder gegen Corona geimpft oder genesen sind. Wer sich nicht impfen lasse wolle, müsse das Unternehmen verlassen oder ohne Lohnfortzahlung seinen Arbeitsvertrag vorübergehend ruhen lassen, berichtete gestern BR24.

Deutschlandweit tritt die von Bundestag und Bundesrat beschlossene gesetzliche Impfpflicht erst ab 15. März in Kraft. Das betrifft nicht nur medizinisches und pflegerisches Personal, sondern auch Hausmeister, Techniker sowie Küchen- oder Reinigungspersonal in Krankenhäusern gemäß § 20a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a IfSG zum Immunitätsnachweis gegen COVID-19. Und dadurch wird das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz) eingeschränkt durch Gesetz laut § 20a Abs. 7 IfSG. Eine solche Einschränkung „auf Grund eines Gesetzes“ ist zulässig nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG. Ein solches Schutzgesetz ist der neue § 20a Infektionsschutzgesetz.

Über die generelle Impfpflicht aller Impffähigen (ohne medizinische Kontraindikation gemäß § 20a Abs. 1 Satz 2 IfSG) soll Anfang 2022 beraten werden. Die Aussage von Wolfgang Kubicki »mit Gefolge«, dass es vielen Impfpflichtbefürwortern um »Rache und Vergeltung« gehe, stieß auf harsche Kritik und wurde als »verantwortungslose« Unterstellung scharf kritisiert.

Gruß,
Cebulon

Impfpflicht im Gesundheitswesen

Hendrik1, Niedersachsen, Sunday, 19.12.2021, 17:34 (vor 858 Tagen) @ lunos1961

Moin Moin Lunos,

für mich stellt sich hier eine sachliche Frage:
Warum willst Du Dich nicht impfen lassen?
Liegt es an Erkrankungen, dass Du Dich nicht impfen lassen kannst, dann muss der Arbeitgeber versuchen eine Lösung zu finden, zur Not auch mit dem integrationsamt zusammen.
Ist es lediglich Deine Überzeugung, aus welchen Gründen auch immer, Dich nicht impfen zu lassen, muss ich die Beiträge hier nicht wiederholen.

Du musst diese Fragen hier nicht beantworten, sie machen aber den Unterschied zwischen impfunfähig und impfunwillig aus, mit allen Konsequenzen.

Liebe Grüße

Hendrik

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