Freigestellte Mitarbeiter*innen wahlberechtigt..? (Allgemeines)

Nobi69, Potsdam, Wednesday, 12.01.2022, 09:47 (vor 834 Tagen)

Hallo und guten Tag zusammen…

Erst einmal wünsche ich allen Admins, Forenmitgliedern und ihren Familien ein frohes und gesundes , neues Jahr !!

Und sogleich meine 1.Frage im neuen Jahr…

Sind Mitarbeiter*innen welche einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, aber noch 12-18 Monate bezahlt freigestellt wurden…bei den BR sowie SBV Wahlen 2022 …wahlberechtigt ?

Darunter zählt unter anderm auch einer, meiner SBV Stellvertreter… bleibt er weiterhin im Amt…?..nach meinem Verständnis ist er weiterhin Mitarbeiter, solange er auf der Lohnliste unserer Firma steht…

Vielen Dank schon mal im Voraus…

Lg Nobi69

Freigestellte Mitarbeiter*innen wahlberechtigt..?

Cebulon, Wednesday, 12.01.2022, 11:07 (vor 834 Tagen) @ Nobi69

Sind Mitarbeiter*innen welche einen Aufhebungsvertrag unterschrieben, aber noch 12-18 Monate bezahlt freigestellt wurden…bei den BR sowie SBV Wahlen 2022 …wahlberechtigt?

Hallo Nobi,
interessante Frage. Wenn man die Rspr. zu der ATZ-Freistellungsphase entsprechend heranzieht - dann wohl kein Wahlrecht mehr. Hier würde ich mal bei dem InA bzw. einer Gewerkschaft vorsorglich nachfragen. Deren Ansicht würde mich auch interessieren.

nach meinem Verständnis ist er weiterhin Mitarbeiter, solange er auf der Lohnliste unserer Firma steht…

Vertraglicher Mitarbeiter zweifellos, aber nicht mehr eingegliedert, sofern er danach wie hier nicht mehr zurückkehrt in den Betrieb.

Gruß,
Cebulon

Freigestellte Mitarbeiter*innen wahlberechtigt..?

bifavi, Hessen, Wednesday, 12.01.2022, 14:17 (vor 834 Tagen) @ Cebulon

Hallo,
das ist mal meine Auffassung zum Thema:

Ein Aufhebungsvertrag (ggf. mit Auslauffrist und unwiderruflicher Freistellung) wird technisch gesehen in beiderseitigem Einvernehmen geschlossen; daher gibt es die Auffassung, ihn nicht wie eine einseitige Kündigung zu behandeln, sondern eher mit der Konstellation „Altersteilzeit im Blockmodell Freistellungsphase“ zu vergleichen; damit hätte der Kollege durch eine unwiderrufliche Freistellung seine faktische Betriebszugehörigkeit verloren und kein Wahlrecht mehr. Er dürfte dann nicht auf der Wählerliste stehen.

In der Wirklichkeit ist es mit dem freiwilligen Einvernehmen aber oft nicht weit her. Solange Ihr außer „Austrittsdatum xx.xx.xxxx.“ keine näheren Infos bekommt (also v.a., ob wirklich ein Aufhebungsvertrag vorliegt, oder ob die Freistellung wirklich unwiderruflich ist), würde ich mich im Zweifel auf das höchstmögliche Schutzniveau stellen, und den Kollegen als wahlberechtigt behandeln.

Falls es sich tatsächlich um Einzelfälle handelt, glaube ich, dass der WV nicht viel falsch machen kann, egal ob der Kollege auf die Wählerliste gesetzt wird oder nicht.
Beide Meinungen (aktives und passives Wahlrecht JA / NEIN) können in diesem Fall vertreten werden. Unterm Strich geht es doch nur darum, die Wahl möglichst so durchzuziehen, dass keine Gründe für eine grundsätzlich mögliche Wahlanfechtung geboten werden. Einen solchen Grund vermag ich in diesen Fällen nicht wirklich erkennen, egal welche Entscheidung vom WV getroffen wird.
Trotzdem tendiere auch ich dazu, den Kollegen auf der Wählerliste aufzuführen, und zwar mit aktivem und passivem Wahlrecht. Sollte auch der AG hat schriftlich bestätigen, dass die Kollegen bis XX.XX.XXX AN des Betriebs sind,
würde ich als WV würde ich den Kollegen die Wahlunterlagen aber ganz sicher nicht unaufgefordert nach Hause schicken.

Endgültige Klärung wird wohl nur durch entsprechenden Rechtsverstand möglich sein.
Gewerkschaft, InA oder eigenen Rechtsanwalt(falls vorhanden) fragen.

LG
Bifavi

Freigestellte Mitarbeiter*innen wahlberechtigt..?

Cebulon, Wednesday, 12.01.2022, 14:44 (vor 834 Tagen) @ bifavi

ob wirklich ein Aufhebungsvertrag vorliegt?

Hallo Bifavi,
da ist doch nichts strittig nach den Angaben des Fragestellers, wonach „Aufhebungsvertrag unterschrieben“ wurde. Was soll da zweifelhaft sein?

Gruß,
Cebulon

Freigestellte Mitarbeiter*innen wahlberechtigt..?

bifavi, Hessen, Wednesday, 12.01.2022, 15:03 (vor 834 Tagen) @ Cebulon

Hallo cebulon

das ist doch nichts strittig nach den Angaben des Fragestellers, wonach „Aufhebungsvertrag unterschrieben“ wurde. Was soll da zweifelhaft sein?

Es ging mir um den Sachverhalt wer den Aufhebungsvertrag mitgeteilt hat.
Meine Auffassung ist, wenn der AG nicht mitteilt, dass ein Aufhebungsvertrag mit Beendigung zum xx:xx.xxxx vorliegt,
darf der AN an den Wahlen teilnehmen.

Ich hab das so verstanden, dass der Fragesteller diese Information des Aufhebungsvertrags nur vom Mitarbeiter erhalten hat, und nicht vom AG durch Vorlage der Wählerlisten.

Bis zur Turnuswahl ist ja noch ein wenig Zeit. Da kann der WV sicherlich eine abschließende Klärung herbeiführen.

Wie soll also der WV wissen, ob die vom AN gemachte Aussage stimmt?
Vielleicht hab ich ja auch was nicht richtig verstanden.
War stressiger Tag heute.

LG Bifavi

Freigestellte Mitarbeiter*innen wahlberechtigt..?

Nobi69, Potsdam, Wednesday, 12.01.2022, 15:09 (vor 834 Tagen) @ Cebulon

Vielen Dank für eure schnellen Antworten.

Offiziell haben wir , dass heißt weder BR noch SBV schriftlich überhaupt nichts über den Aufhebungsvertrag vorliegen. Steht uns ja eigentlich auch nicht zu, da dieser Vertrag nur zwischen AG und Betroffenen geschlossen und wir nicht eingebunden sind. Trotzdem haben wir aber einen gehörigen Anteil an der gütigen Einigung, um diese Kollegen verlustfrei in die Rente zu kriegen.

Mal unter uns … es handelt sich um ein paar ..meiner potentiellen Wähler… und ich will mich aber als SBV WV und Kandidat auch nicht angreifbar machen.

Freigestellte Mitarbeiter*innen wahlberechtigt..?

bifavi, Hessen, Wednesday, 12.01.2022, 15:20 (vor 834 Tagen) @ Nobi69

Hallo Nobi,


Offiziell haben wir , dass heißt weder BR noch SBV schriftlich überhaupt nichts über den Aufhebungsvertrag vorliegen. Steht uns ja eigentlich auch nicht zu, da dieser Vertrag nur zwischen AG und Betroffenen geschlossen und wir nicht eingebunden sind. Trotzdem haben wir aber einen gehörigen Anteil an der gütigen Einigung, um diese Kollegen verlustfrei in die Rente zu kriegen.

Mal Auszug aus dem Knittel zum §178 einfügt:

Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einem schwerbehinderten Menschen ist eine „Angelegenheit“ i. S. v. Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 (BAG Beschluss vom 14. März 2012 – 7 ABR 67/10, Rn. 22 = BehindertenR 2012, 236). Sie berührt auch einen einzelnen schwerbehinderten Menschen oder auch die schwerbehinderten Menschen als Gruppe. Die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen betrifft unmittelbar dessen rechtliche Stellung und sein Verbleiben im Betrieb. Betroffen sind die schwerbehinderten Menschen aber auch als Gruppe. So wird durch das Ausscheiden eines schwerbehinderten Menschen unmittelbar die nach
§ 154 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vom Arbeitgeber zu erfüllende Quote berührt. Der Arbeitgeber hat daher die Schwerbehindertenvertretung über den Abschluss eines solchen Aufhebungsvertrags unverzüglich zu unterrichten (BAG Beschluss vom 14. März 2012 a. a. O. Rn. 23).

Einfach mal Nachfragen, wo die Unterrichtung bleibt.
Ich haue meinen AG bei sowas immer ans Knie.:-)
Hab den Personaler schon 3 mal schriftlich ermahnt, kommt bald OWI.


LG
Bifavi

Freigestellte Mitarbeiter*innen wahlberechtigt..?

Cebulon, Wednesday, 12.01.2022, 18:21 (vor 834 Tagen) @ Nobi69

Offiziell haben wir, dass heißt weder BR noch SBV, schriftlich überhaupt nichts über den Aufhebungsvertrag vorliegen.

Zum Aufhebungsvertrag siehe auch BIH und hier die verbreitet harsche Kritik an der „schrägen“ BAG-Rechtsprechung zum Aufhebungsvertrag dieses Siebten Senats (BAG vom 14.03.2012, 7 ABR 67/10). Zu dessen „Spitzfindigkeiten“ siehe auch hier.

Gruß,
Cebulon

RSS-Feed dieser Diskussion