"im wesentlichen gleiche Eignung" (Einstellung)

DSBV, München, Tuesday, 01.02.2022, 10:39 (vor 786 Tagen)

Hallo liebes Forum,
machen kann man vermutlich ohnehin nichts, aber interessieren würde es mich schon, ob der Begriff im Betreff irgendwie zu konkretisieren ist.
Ich bin selbst stv. SBV hatte unlängst ein internes Bewerbungsgespräch. Bei der Absage wurde mir mitgeteilt, dass die Abteilungsleitung für ein Gespräch zur Verfügung stünde. Ich erfuhr, dass ich wohl auf Platz 2 gelandet bin, und es nur um "Nuancen" im Vorstellungsgespräch gegangen sei. Da fragt man sich halt dann schon, was "im wesentlichen gleiche Eignung" bedeutet, wenn dann doch Nuancen den Ausschlag geben. Rein von der Papierqualifikation müsste ich ganz oben mit dabei gewesen sein. Ich habe das Gefühl, dass ich nach einigen Querelen (die juristisch zu meinen Gunsten entschieden wurden) mit dem AG in einer Schublade gelandet bin, die nie wieder aufgemacht werden soll. Habe aber noch 16 Jahre...AG ist ÖD, kündigen keine Option. Die SBV ist keine Hilfe.

"im wesentlichen gleiche Eignung"

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 01.02.2022, 12:33 (vor 786 Tagen) @ DSBV

Moin Moin,

die SBV und der Personalrat haben das Recht, eine Auswahlbegründung, erst recht mit den Qualifikationsunterschieden zu internen Bewerbungen zu erhalten. Dann könnte man sehen, ob diese Nuancen zu Recht bestehen und wieviel Bedeutung sie vor dem Hintergrund des Ausschreibungstextes haben.

Liebe Grüße

Hendrik

"im wesentlichen gleiche Eignung"

Hansmann, Niedersachsen, Wednesday, 02.02.2022, 13:44 (vor 785 Tagen) @ Hendrik1

Hallo,

in diesem Zusammenhang würde mich interessieren, ob auch dann eine Auswahlbegründung gegenüber dem BR/ SBV besteht, wenn die Beschäftigungspflicht nach §154 erfüllt ist.

Viele Grüße Hansmann

"im wesentlichen gleiche Eignung"

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 02.02.2022, 14:03 (vor 785 Tagen) @ Hansmann

Moin Moin Hansmann,

für mich ergibt sich diese aua § 178,2 SGB IX unverzügliche und umfassende Mitteilung über Angelegenheiten die eine*n schwerbehinderte*n Beschäftigte*n berühren. Sie müssen uns dazu anhören und uns das Ergebnis mitteilen.

Information = Auswahlbegründung
Anhörung = Stellungnahme der SBV
Ergebnismitteilung durch Arbeitgeber (kann entfallen, wenn beide Seiten in Schritt 1 und 2 übereinstimmen).

Liebe Grüße

Hendrik

"im wesentlichen gleiche Eignung"

Hansmann, Niedersachsen, Wednesday, 02.02.2022, 14:13 (vor 785 Tagen) @ Hendrik1

Vielen Dank Hendrik,

§178 hatte ich jetzt nicht auf dem Schirm.;-)

"im wesentlichen gleiche Eignung"

DSBV, München, Friday, 04.02.2022, 07:51 (vor 783 Tagen) @ Hansmann

Erst mal Danke für die Antworten! Ich bin ja nur stv. SBV und hier persönlich betroffen. Die eigentliche SBV ist, fürchte ich, nicht auf meiner Seite... sie fragte mich ja sogar im Vorstellungsgespräch, ob meine Behinderung sich irgendwie negativ auf die ausgeschriebene Tätigkeit auswirken könne. Ich meine, ich arbeite seit 15 Jahren in der Behörde, es ging um einen Wechsel von Bürojob zu Bürojob. Vielleicht mit etwas mehr "Kundenkontakt", aber das habe ich auch schon gemacht. Es wäre halt eine höherwertige Stelle...
Die Frage ist jetzt: soll ich da nachhaken und Einsicht in die Dokumentation fordern, und, wenn ja, habe ich das recht dazu?

"im wesentlichen gleiche Eignung"

WoBi, Tuesday, 01.02.2022, 13:08 (vor 786 Tagen) @ DSBV

Hallo DSBV,

ein öffentliche Arbeitgeber ist zur Dokumentation im Rahmen der "Bestenauslese" verpflichtet, um den in Art. 33 Abs. 2 GG grundrechtgleichen Zugang zu öffentlichen Ämter überprüfbar zu gestalten. Mängel in der Dokumentation kann Probleme verursachen. ;-)
Das Landesarbeitsgericht Köln hat z.B. in seinem Urteil vom 16.09.2021 mit den Aktenzeichen 6 Sa 160/21, einiges ausgeführt, was für Dich von Interesse sein könnte.

--
Gruß
Wolfgang

"im wesentlichen gleiche Eignung"

DSBV, München, Friday, 04.02.2022, 08:04 (vor 783 Tagen) @ WoBi

Danke Wobi! Also, als stv. SBV war ich ja auch bereits in einige Auswahlverfahren eingebunden und denke schon, dass die Auswahlentscheidung ordentlich dokumentiert wurde. Es ist halt die Frage, was man da rein schreibt.
Ich habe nur erfahren, dass man an meiner fachlichen Eignung keine Zweifel hat, aber im Vorstellungsgespräch hätte ich einige Fragen zwar nicht "falsch", aber taktisch nicht ganz klug beantwortet. Es ging da teilweise um "offizielle Amtslinie" vs. Privatmeinung zu einem bestimmten Thema. Nichts großes. Und natürlich habe ich die Amtlslinie referiert, aber auch eine etwas abweichende fachliche Privatmeinung mit eingebracht. Ich bilde mir aber ein, dass die Frage hieß: "Was denken Sie zu der und der Problematik? - Ein anderer Bewerber wäre halt einen Tacken besser gewesen. Man sagte so in der Art, dass Tagesform, Nervosität usw. hier einen Einfluss haben könnten, und ich solle mich deswegen nicht grämen. Jetzt ist es aber so, dass die Art meiner Behinderung durchaus einen Einfluss auf den Faktor Nervosität haben kann.
Schriftlich habe ich halt leider nichts...

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