Bewerber = Beschäftigte!? Gekündigt, interne Bewerbung, Wartezeit umgangen? (Allgemeines)

Ralf Böttcher, Thursday, 24.02.2022, 14:22 (vor 763 Tagen)

Hallo,

vielleicht ein wenig zu sehr konstruiert, aber mal angenommen ein schwerbehinderter AN wird innerhalb der Probezeit gekündigt, der AN bewirbt sich noch vor der Kündigung auf eine interne Stelle.

Die Probezeit endet, das Bewerbungsverfahren läuft aber noch.

Ein Bewerber ist ja nach dem SGB IX ein Beschäftigter.

Gilt dieser Status auch bzgl. der Wartezeit?

Eigentlich wäre der AN ja gekündigt worden, ist aber aufgrund der Bewerbung ja weiterhin Beschäftigter.

Kann man durch eine solche Bewerbung die Wartezeit umgehen und wäre erst einmal eigentlich unkündbar?

Ich hoffe, ihr könnt meinen queren Gedanken folgen. ;-)

Danke Euch.

Viele Grüße

Ralf

Bewerber = Beschäftigte!? Gekündigt, interne Bewerbung, Wartezeit umgangen?

Thomas-SBV, Thursday, 24.02.2022, 15:08 (vor 763 Tagen) @ Ralf Böttcher

Hallo Ralf,

nein, ich kann das nicht verstehen und finde deine Angaben etwas quer.

Tschüss

Bewerber = Beschäftigte!? Gekündigt, interne Bewerbung, Wartezeit umgangen?

Ralf Böttcher, Thursday, 24.02.2022, 21:51 (vor 763 Tagen) @ Thomas-SBV

Hallo Thomas,

also ich hab meinen Beitrag wiederholt gelesen und ich verstehe den und was ich meine. ;-)

Einzig

"Gilt dieser Status auch bzgl. der Wartezeit?"

iat evtl. irritierend!?

Vielleicht meinen Beitrag nochmal ohne diese Frage lesen!? ;-)

Viele Grüße

Ralf

Bewerber = Beschäftigte!? Gekündigt, interne Bewerbung, Wartezeit umgangen?

Cebulon, Thursday, 24.02.2022, 23:07 (vor 763 Tagen) @ Ralf Böttcher

Kann man durch eine solche Bewerbung die Wartezeit umgehen und wäre erst einmal eigentlich unkündbar?

Nein, ziemlich schräges gedankliches Konstrukt. Das ist nicht mal ein „Umgehungstatbestand“ – sondern einfach nur völlig abwegig im Zusammenhang mit Wartezeit.

Gruß,
Cebulon

Bewerber = Beschäftigte!? Gekündigt, interne Bewerbung, Wartezeit umgangen?

Trine, Kleve, Friday, 25.02.2022, 07:34 (vor 762 Tagen) @ Ralf Böttcher

Hallo Ralf,

der Fehler liegt meiner Meinung nach in der Annahme, dass jemand aufgrund einer Bewerbung weiterhin als beschäftigt gilt. Es ist ja auch bei internen Bewerbungen nicht verboten, dass sich externe darauf bewerben. Diese dürfen dann auch deshalb nicht aussortiert und abgewiesen werden. Die Bewerbung allein ändert also nichts an dem Ende der befristeten Beschäftigung.

Viele Grüße
Trine

Bewerber = Beschäftigte!? Gekündigt, interne Bewerbung, Wartezeit umgangen?

WoBi, Friday, 25.02.2022, 08:07 (vor 762 Tagen) @ Trine

Hallo Trine

die Aussage von Dir kann ich nicht unkommentiert stehen lassen.

Es ist ja auch bei internen Bewerbungen nicht verboten, dass sich externe darauf bewerben. Diese dürfen dann auch deshalb nicht aussortiert und abgewiesen werden.

Bei einem privaten Arbeitgeber ist das einfacher möglich, aber nicht bei einem öffentlichen Arbeitgeber. Bei beiden Arbeitgebern sind die Regelungen nach § 164 Abs. 1 SGB IX bezüglich der Konsultation und Beauftragung von Arbeitsvermittlern, insbesondere der Agentur für Arbeit zu beachten, wenn bei einer "nur interne" Stellenausschreibung externe Bewerber berücksichtigt werden.
Bei öffentlichen Arbeitgebern ist zusätzlich der § 165 SGB IX zu beachten. Da müssen gewichtige Sachgründe vorliegen für eine "nur interne" Ausschreibung, die geeignet sind das Grundrecht aus Art. 33 Abs. 2 GG mit dem Zugang zum öffentlichen Amt einzuschränken.
Ob diese Gründe vorliegen, hat die SBV / PR im Rahmen der Beteiligung an der Prüfung nach § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX zu prüfen. Dafür sind die Sachgründe den Interessensvertretungen mitzuteilen. Und wenn Sachgründe vorliegen, wie können diese plötzlich wegfallen, weil doch ein externer Bewerber berücksichtigt werden soll?
Unter "externe Bewerber" fallen alle Personen, die zur "Einstellung" dem PR vorgelegt werden müssen, also nicht per Versetzung oder Beförderung die vakante Stelle besetzen können.

Auszug Randnummer 24 aus dem BVerwG-Urteil vom 15.12.2011, Aktenzeichen 2 A 13/10:
„Allerdings ist der öffentliche Arbeitgeber von den gesetzlichen Pflichten nach § 81 Abs. 1, § 82 SGB IX und damit von der Pflicht zur Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nach § 82 Satz 2 SGB IX nur entbunden, wenn die Entscheidung, einen Arbeitsplatz mit einem seiner Beschäftigten zu besetzen, sachlich gerechtfertigt ist. Dies hängt davon ab, ob im Einzelfall aufgabenbezogene, personalwirtschaftliche oder haushaltsrechtliche Gründe vorliegen, die nach ihrem Gewicht geeignet sind, den Ausschluss externer Bewerber zu tragen. Ansonsten könnten die öffentlichen Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebene Förderung der als arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen durch interne Ausschreibungen umgehen.

§ 81 a.F. = § 164 SGB IX / § 82 a.F. = § 165 SGB IX

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Gruß
Wolfgang

Bewerber = Beschäftigte!? Gekündigt, interne Bewerbung, Wartezeit umgangen?

bifavi, Hessen, Friday, 25.02.2022, 08:09 (vor 762 Tagen) @ Ralf Böttcher

Moin Ralf,

wenn du somit den Sachverhalt aus der anderen Fragestellung versuchst auszuhebeln, das wird so nicht funktionieren.
Das sind 2 unterschiedliche Vorgänge und haben rein gar nichts miteinander zu tun.
Diese sind auch getrennt zu betrachten.
Jetzt nehme ich auch mal was an:
Der Kollege bewirbt sich auf eine Stelle, obwohl schon die Kündigung innerhalb der Probezeit zugestellt worden ist.
Das bisherige Arbeitsverhältnis endet durch Probezeitkündigung zum Monatsletzten.
Die neue Stelle soll zum Beginn eines Monats also zum Monatsersten nach 31.3 neu besetzt werden.
Das wäre somit eine Neueinstellung.
Hier hätte der Arbeitgeber die SBV unverzüglich zu unterrichten, dass eine Bewerbung eines SbM eingegangen ist.
Ob der Bewerber allerdings Chancen im Auswahlverfahren hätte, möchte ich bezweifeln.
Ich kenne keinen AG der einen in der Probezeit gekündigten in ein anderes Arbeitsverhältnis übernimmt.
Wird ja schließlich auch subjektive Gründe gehabt haben, warum gekündigt wurde.

LG
Bifavi

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