Beteiligung SBV bei Einstellung Auszubildende Autismus (Einstellung)

Andreas D., Friday, 25.03.2022, 10:10 (vor 763 Tagen)

Hallo zusammen
habe folgenden Fall.
Es hat sich ein Jugendlicher für eine Ausbildungsstelle beworben, mit der Angabe, dass er Autist ist, aber ohne Angabe eines GdB.
Mein Arbeitgeber hat die ihn zum 2. Schritt der Bewerbung eingeladen.
Frage: Bin ich als SBV da mit im Boot und habe ich das recht die gesamten Bewerbungsunterlagen einzufordern.

Beteiligung SBV bei Einstellung Auszubildende Autismus

sbv-nl-west, NRW, Friday, 25.03.2022, 13:43 (vor 762 Tagen) @ Andreas D.

Hallo Andreas,

da der Bewerber nicht den GdB angegeben hat, kommt es darauf an was die Versorgungsmedizinische
Grundsätze beschieden haben, da sich hier folgendes Spektrum ergibt:

3.5.1 Tief greifende Entwicklungsstörungen (insbesondere frühkindlicher Autismus, atypischer Autismus, Asperger-Syndrom)

Bei tief greifenden Entwicklungsstörungen

- ohne soziale Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdB 10-20,

- mit leichten sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdB 30-40,

- mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdB 50-70,

- mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten beträgt der GdB 80-100.

Es kann also sein, dass der Bewerber behindert ist, aber nicht deine Rechte berührt Rechte der SBV, wobei bei Autismus sehr oft ein GdB zwischen 50 - 100 beschieden wird. Also man schon davon ausgehen kann, dich als SBV von Beginn an zu beteiligen. Sollte sich im Bewerbergespräch herausstellen, dass Du nicht zu beteiligen bist, dann ist das so. Als AG würde ich also mit diesem Bewerber die Gespräche beginnen, da sich dann das weitere Beteiligungsverfahren daraus ergibt.

--
Liebe Grüße

sbv-nl-west

Beteiligung SBV bei Einstellung Auszubildende Autismus

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 25.03.2022, 14:04 (vor 762 Tagen) @ Andreas D.

Hallo,

wenn ein*e Bewerber*in nicht deutlich wahrnehmbar seinen/ihren Status angibt, muß der AG die Schutzvorschriften für Bewerber*innen nicht beachten. Dazu gibt es eine gefestigte Rechtsprechung des BAG.

Eine Ausnahme gibt es nur bei "offensichtlicher Schwerbehinderung". Dabei muß die Behinderung klar und offenkundig erkennbar sein wie zB bei Blindheit, Kleinwuchs oder dem Verlust von Gliedmaßen und es muß offensichtlich sein, daß die Behinderung mit einem Mindest-GdB von 50 zu bewerten wäre. (Düwell in LPK-SGB IX, § 168 Rn 8 mit Verwies auf BAG vom 28.6.1995, 7 AZR 555/94.

Dies ist bei Autismus nicht der Fall. Solange dieser Bewerber keine Schwerbehinderung nachweist, ist die SBV nicht am Bewerberverfahren zu beteiligen.

Eine weitere Ausnahme wäre, wenn es bereits gem. § 152 Abs. 2 SGB IX eine andere feststellung über eine Behinderung gibt - zB eine MdE von mindestens 50 - und diese andere Feststellung nachgewiesen wir.

--
&Tschüß

Wolfgang

Beteiligung SBV bei Einstellung Auszubildende Autismus

Andreas D., Monday, 28.03.2022, 13:18 (vor 759 Tagen) @ albarracin

Hallo Albarracin,

Danke für deine ausführliche Antwort, damit kann man was anfangen.

Gruß Andreas

Beteiligung SBV bei Einstellung Auszubildende Autismus

Cebulon, Friday, 25.03.2022, 16:58 (vor 762 Tagen) @ Andreas D.

Frage: Bin ich als SBV da mit im Boot und habe ich das Recht, die gesamten Bewerbungsunterlagen einzufordern.

Hallo Andreas,
nein – auch nicht bei Gleichstellung i.S.d. § 151 Absatz 4 SGB IX. Allenfalls dann, wenn z.B. per Inklusionsvereinbarung anderweitig was vereinbart. Siehe auch BIH-Fachlexikon zu Autismus.

Gruß,
Cebulon

Beteiligung SBV bei Einstellung Auszubildende Autismus

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 26.03.2022, 11:10 (vor 761 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

< nein – auch nicht bei Gleichstellung i.S.d. § 151 Absatz 4 SGB IX.

Wieso nicht? Zumindest in der Betriebsverfassung ist es unstrittig, daß die Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses grundsätzlich einer Einstellung gleichkommt (ErfK, Kania, § 99 BetrVG Rn 5) und damit auch ggfs. die gesetzliche Beteiligung der SBV bei schwerbehinderten/gleichgestellten Azubis auslöst.

--
&Tschüß

Wolfgang

Beteiligung SBV bei Einstellung Auszubildende Autismus

Cebulon, Saturday, 26.03.2022, 14:26 (vor 761 Tagen) @ albarracin

Wieso nicht?

Hallo, einfach mal in irgend einen SGB IX-Kommentar gucken anstatt nur den „ErfK“ lesen: Steht so in jedem Standardkommentar zum SGB IX. Ergibt sich zudem schon durch schlichte logische Auslegung des Gesetzeswortlauts („nur“) per Umkehrschluss aus dem § 151 Abs. 4 letzter Satz SGB IX. Ist eine der (elementaren) gängigen juristischen Methoden zur Auslegung einer Rechtsnorm seit jeher.

Ebenso auch das BIH-Lexikon am Ende – wonach „alle anderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen“ wie zum Beispiel der besondere Kündigungsschutz nicht gelten. Diese nach § 151 Abs. 4 SGB IX Gleichgestellten sind selbstverständlich auch niemals aktiv wahlberechtigt für die SBV laut h.M. Haben natürlich auch keinen Gleichstellungsbescheid, weil es einen solchen laut § 151 Absatz 4 SGB IX bekanntlich nicht gibt.

und damit auch ggfs. die gesetzliche Beteiligung der SBV bei schwerbehinderten / gleichgestellten Azubis auslöst.

Falsch: Niemals gesetzliche Beteiligung der SBV bei derartigen gleichgestellten Azubis i.S.d. § 151 Absatz 4 SGB IX. Das ist alles verantwortungsloser Unfug, welcher den Leser nur in die Irre führt entgegen h.M.

Gruß,
Cebulon

Beteiligung SBV bei Einstellung Auszubildende Autismus

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 26.03.2022, 15:59 (vor 761 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

dann zitiere doch mal eine Belegstelle.

--
&Tschüß

Wolfgang

Beteiligung SBV bei Einstellung Auszubildende Autismus

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 29.03.2022, 09:01 (vor 759 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

nach Tagen des Homme-Office hatte ich auch mal wieder die Fachkommentierung zur Hand.
Zumindest Düwell in LPK-SGB IX, § 156 Rn 30 kann Deiner Auffassung nicht folgen:

"Die Stellen, auf denen Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden, sind ebenfalls nach der eindeutigen Formulierung in § 156 Abs. 1 Arbeitsplätze im Sinne des Teils 2 des SGB IX."

Es ist daher kein "Unfug", den Begriff "freie Arbeitsplätze" in § 164 Abs. 1 SGB IX auch auf Ausbildungsplätze auszuweiten mit den entsprechenden rechtlichen Folgen für diebeteiligung der SBV am Bewerbungsverfahren.

Beim LPK-SGB IX zieht sich diese Gleichstellung der Berufsausbildungsplätzen zu den anderen Arbeitsplätzen wie ein roter Faden durch die Kommentierung. Und die einzige Ausname, nämlich die Nichtberücksichtigung von Ausbildungsplätzen bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl des § 157 SGB IX ist eine vom Gesetzgeber gewollte Ausnahme, um auszubildende Arbeitgeber bei der Erreichung von Schwellenwerten zu entlasten (Düwell in LPK-SGB IX, § 157 Rn 3, der auch an dieser Stelle die grundsätzliche Gleichstellung von Ausbildungs- mit Arbeitsplätzen betont).

Und das Fachlexikon des BiH ist in diesen Fragen regelmäßig keine verlässliche Quelle und muß gegengecheckt werden, da es oft recht alleine und im ausdrücklichen Widerspruch zu anderen Fachkommentierungen dasteht mit seinen Rechtsauffassungen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Gleichstellung: Keine SBV-Beteiligung (Azubi, GdB < 30)

Cebulon, Friday, 01.04.2022, 21:33 (vor 755 Tagen) @ albarracin

Zumindest Düwell … kann Deiner Auffassung nicht folgen:

Naja, nichts als Unterstellung, Halbwissen sowie wieder mal offenkundige Defizite bei Deiner Auslegung und Recherche:

Jede SBV sollte m.E. (zumindest) wissen, für wen sie eigentlich zuständig ist, wen sie zu vertreten hat - und wer wahlberechtigt ist und wer nicht.

Würde halt mal einen Grund– bzw. Fachkurs bei einem professionellen Seminar-Anbieter zur Gleichstellung und Anwendung von Rechtstexten wie zum Beisp. KomSem oder IFB buchen, um Deine grundlegendsten Wissenslücken im Basiswissen zum SGB IX ab 2004 zu schließen. Hier exemplarisch nur mal drei „Belegstellen“, welche Du auch selbst leicht in wenigen Minuten hättest googeln können im Homeoffice:

* KomSem zu § 151 Absatz 4 SGB IX:
„Hinweis: Gleichgestellte mit GdB unter 30 haben kein aktives Wahlrecht nach § 177 Abs. 2 SGB IX.“

* IFB-Lexikon zu § 151 Abs. 4 SGB IX:
„Alle anderen besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen gelten für diesen Personenkreis aber nicht.“

* BIH-Lexikon zu § 151 Abs. 4 SGB IX:
„Alle anderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen, wie der besondere Kündigungsschutz, gelten jedoch nicht.“

Gruß,
Cebulon

Gleichstellung: Keine SBV-Beteiligung (Azubi, GdB < 30)

albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 03.04.2022, 11:49 (vor 753 Tagen) @ Cebulon

Ja, Du hast recht, bei dem Sonderfall des minderjährigen Azubi stand ich auf der Leitung.
Und ich habe übrigens kein Problem damit, einen Fehler zuzugeben

Der Rest Deines Postings lässt allerdings tief blicken in Sachen Eitelkeit:

Naja, nichts als Unterstellung, Halbwissen sowie wieder mal offenkundige Defizite bei Deiner Auslegung und Recherche:


Würde halt mal einen Grund– bzw. Fachkurs bei einem professionellen Seminar-Anbieter zur Gleichstellung und Anwendung von Rechtstexten wie zum Beisp. KomSem oder IFB buchen, um Deine grundlegendsten Wissenslücken im Basiswissen zum SGB IX ab 2004 zu schließen.

Auch Du lagst schon einige Male schief und warst und bist nicht unfehlbar (oder heißt Du etwa Franziskus?).

--
&Tschüß

Wolfgang

Gleichstellung: Keine SBV-Beteiligung (Azubi, GdB < 30)

Cebulon, Sunday, 03.04.2022, 15:22 (vor 753 Tagen) @ albarracin

bei dem Sonderfall des minderjährigen Azubi stand ich auf der Leitung.

Hat mit Minderjährigkeit gar nichts zu tun, sondern gilt selbstverständlich auch für alle Volljährigen bis unter 27 Jahren schon seit 2004. Da gab es noch nie eine solche Begrenzung auf Minderjährige, ist reine Erfindung.

… habe übrigens kein Problem damit, einen Fehler zuzugeben

Na, wenn ich mir beispielsweise das und das anschaue, nichts als pure Desinformation mit vollkommen sinnfreier Auslegung. Das erscheint nur wirr, beratungsresistent sowie verantwortungsloser Unfug – speziell ggü. mitlesenden Anfängern. Da wurde eben nichts eingestanden geschweige denn „ein Fehler zugegeben“. So werden leichtfertig Wahlanfechtungen provoziert mit haltlosen Auslegungen aus fragwürdigen Wahlseminaren, orientiert an dem krassen Justizirrtum des OVG Niedersachsen vom 15.07.1998 – 18 L 4560/96, obwohl schon vor zig Jahren aufgehoben durch das BVerwG.

Gruß,
Cebulon

Beteiligung SBV bei Einstellung Auszubildende Autismus

Almut, Friday, 25.03.2022, 23:15 (vor 762 Tagen) @ Andreas D.

In solchen Fällen preise ich mich dem Arbeitgeber als Unterstützerin an ;-) Biser hat man mich noch nicht wieder ausgeladen. Ich mache dem Arbeitgeber klar, dass es vielleicht blöd für ihn wäre wenn der Bewerber im Gespräch den Ausweis zückt oder eine Gleichstellung vorlegt. Außerdem kann ich, wenn es zu einer Einstellung kommt gut beraten und kenne mich mit vielen Handicaps aus. Grade bei Autismus kann ich auch vorher schon mal einige Verhaltensweisen erklären. Ich kann dem Arbeitgeber auch raten welche Fragen er besser nicht stellt. Nun, mein Arbeitgeber hat auch gelegentlich schon mit AGG Klagen zu tun gehabt :-(

Beteiligung SBV bei Einstellung Auszubildende Autismus

Andreas D., Monday, 28.03.2022, 13:07 (vor 759 Tagen) @ Almut

Hallo Almut,
danke für die Antwort,
Soweit bin ich noch nicht, finde es aber eine super Idee, damit könnte ich auch bei meinem Arbeitgeber punkten.

Beteiligung SBV bei Einstellung Auszubildende Autismus

Phönix, NRW, Saturday, 26.03.2022, 11:55 (vor 761 Tagen) @ Andreas D.

Was spricht dagegen, als SBV den Kontakt zum Bewerber aufzunehmen und zu hinterfragen, ob denn ein GdB vorliegt? Wenn ja und die Zuständigkeit der SBV ist gegeben, kommt man auch über die Auswirkungen der Einschränkungen in den Austausch und es besteht die Gelegenheit, den Bewerber auf sein Auswahlverfahren und sein Vorstellungsgespräch vorzubereiten. Bei Bewerbern mit GdB habe ich grundsätzlich lange vor dem Bewerbungsgespräch einen Austausch, wenn denn gewünscht.

Bin ich eh an einem Auswahlverfahren beteiligt, da die Bewerbung eines Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung vorliegt, dienen die Bewerbungen nicht nur zum Eignungsvergleich, vielmehr habe ich auch ein Blick darauf, ob Hinweise auf einen GdB vorliegen, denn nicht jeder gibt seinen GdB auch an. Ist bei den Bewerbungsunterlagen z.B. das Schulzeugnis einer Schule für Menschen mit bestimmten Einschränkungen (z.B. für Menschen mit Hörbeeinträchtigung) und es wurde kein GdB im Anschreiben oder Lebenslauf angegeben, so ist dies für mich ausreichend, hier den kurzen Kontakt zu dem Bewerber zu suchen.

Gruß
Phönix

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