Ersatztermin bei Verhinderung (Einstellung)

MacAllester, Oranienburg, Wednesday, 13.07.2022, 14:09 (vor 625 Tagen)

Hallo,

ich habe eine Frage zu einer Terminverschiebung zu einem Vorstellungsgespräch...
Konkret geht es um einen Bewerber der deutlich auf seine Schwerbehinderung hingewiesen hat und einen Termin zum Vorstellungsgespräch per Video erhalten hat. Jedoch hat er höflich um eine Verschiebung des Termins gebeten, da er beruflich bereits in der geplanten Woche ausgebucht sei und hat Vorschläge eine Woche früher erbeten.
Sind wir gemäß § 165 jetzt gezwungen ihm einen Ersatztermin anzubieten?

Ich meine laut §165 Abs. 1 S. 3 SGB IX sind wir verpflichtet einen Ersatztermin anzubieten, wenn die Absage begründet wird. Dies hat er ja getan, wenn gleich der angegebene Grund jetzt nicht so gewichtig ist wie eine Krankheit.

Was sagt Ihr?

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Viele Grüße
Björn

Ersatztermin bei Verhinderung

WoBi, Thursday, 14.07.2022, 09:53 (vor 624 Tagen) @ MacAllester

Hallo MacAllester,

nach dem Arbeitsgericht Gießen, Urteil vom 19.05.2020 - 9 Ca 8/20 ist ein Ersatztermin anzubieten.

Der dritte Leitsatz lautet:
"Ein öffentlicher Arbeitgeber ist gemäß § 165 Abs. 1 S. 3 SGB IX nur dann verpflichtet, einem schwerbehinderten Menschen einen Ersatztermin für ein Vorstellungsgespräch anzubieten, wenn dieser bei Absage des Vorstellungstermins einen Hinderungsgrund genannt hat und dieser Grund eine nur kurze Zeit andauernde, unverschuldete Verhinderung begründet."

Sonst kann eine AGG-Klage drohen. Der Bewerber wurde der Zugang zum öffentlichen Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG ggf. wegen Behinderung als ein Merkmal in § 1 AGG verwehrt.

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Gruß
Wolfgang

Ersatztermin bei Verhinderung

MacAllester, Oranienburg, Thursday, 14.07.2022, 09:58 (vor 624 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang,

ich sehe das auch so, jedoch ist hier bereits eine größere Diskussion diesbezüglich vom Stapel gelaufen...
Ich persönlich würde sagen, mit der Angabe des Grundes, und hier ist es meiner Meinung nach egal was als Begründung geliefert wurde, ist ein Ersatztermin durchaus legitim und sollte vereinbart werden. Ihm den zu verwehren würde eine Klage nach sich ziehen.

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Viele Grüße
Björn

Ersatztermin bei Verhinderung

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 14.07.2022, 11:24 (vor 624 Tagen) @ MacAllester

Hallo,

daß das "diskutiert" wird, ist nachvollziehbar, ist die Frage doch auch in der Fachliteratur nicht so ganz eindeutig ausdiskutiert.

Düwell in LPK-SGB IX, § 165 Rn 16 engt den Anspruch auf einen Nachholtermin bei Verhinderung im Wortlaut nur auf "Krankheit" ein, wobei diese auch nur "kurzzeitig" sein sollte. Er verweist u.a. auf OVG NRW vom 27.2.2012, 6 A 2324/10, daß sich aber auch nur mit einer Verhinderung wegen Krankheit beschäftigt.

Etwas anders stellt sich das im ErfK, Rolfs, § 165 SGB IX Rn 3 dar, der die Verhinderung zwar nicht im Wortlaut auf Krankheit beschränkt, aber sehr im Vagen bleibt:
"Ist der Bewerber zu dem vorgeschlagenen Termin verhindert, hängt die Notwendigkeit der Anberaumung eines neuen Termins von dem Gewicht des Verhinderungsgrundes und der Zumutbarkeit für den AG ab ..."

Angesichts des Zweckes von § 165 halte ich die Entscheidung des von Wobi verlinkten Urteils, das den Verhinderungsgrund nicht auf Krankheit reduziert, sondern jeden von behinderten Bewerbern nicht selbst verschuldeten Grund umfasst, für relativ überzeugend.

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&Tschüß

Wolfgang

Ersatztermin bei Verhinderung

spid, Friday, 10.11.2023, 20:48 (vor 140 Tagen) @ albarracin

Hallo,

wie ist "kurzzeitig" zu definieren?

"Düwell in LPK-SGB IX, § 165 Rn 16 engt den Anspruch auf einen Nachholtermin bei Verhinderung im Wortlaut nur auf "Krankheit" ein, wobei diese auch nur "kurzzeitig" sein sollte. Er verweist u.a. auf OVG NRW vom 27.2.2012, 6 A 2324/10, daß sich aber auch nur mit einer Verhinderung wegen Krankheit beschäftigt."

Danke.

Gruß

Ersatztermin bei Verhinderung

Cebulon, Friday, 15.07.2022, 13:37 (vor 623 Tagen) @ WoBi

nach dem Arbeitsgericht Gießen, Urteil vom 19.05.2020 - 9 Ca 8/20, ist ein Ersatztermin anzubieten.

Hallo zusammen,

ArbG Gießen wurde bestätigt durch das
LAG Hessen, 05.11.2021 - 3 Sa 840/20

Revision anhängig:
BAG - 8 AZN 20/22

Gruß,
Cebulon

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