Zeitpunkt der Stützunterschriften (Allgemeines)

Thomas-SBV, Thursday, 21.07.2022, 14:47 (vor 643 Tagen)

Hallo Wahl-Experten,

endlich habe ich eine geeignete Stellvertretung gefunden, die Kandidieren möchte. Nun wird sie genau in dem Zeitraum in dem das Wahlausschreiben aushängen wird, ihren Urlaub haben. Ist es hier erlaubt, dass sie sich bereits vor dem Aushang auf dem Weg macht und die erforderlichen neun Stützunterschriften einholt?
Ich als Amtsinhaber und sie wissen bereits, wen wir ansprechen werden. Wäre es okay, das Datum der jeweiligen Unterschrift vor zu datieren?

Danke für eure vermutlich wieder konträren Antworten.

Tschüss

Thomas

Zeitpunkt der Stützunterschriften

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 21.07.2022, 18:46 (vor 643 Tagen) @ Thomas-SBV

Hallo,

für das Sammeln von Stützunterschriften gibt es keinen festgelegten Beginn. es darf auch schon vor dem Aushang des Wahlausschreibens gesammelt werden. Allerdings darf die Vorschlagsliste ab der ersten Unterschrift nicht mehr verändert werden.

Was spricht allerdings gegen eine gemeinsame Vorschlagsliste für Vertrauensperson und Stellvertreterin, mit der Du dann während der Abwesenheit für Euch beide sammelst?

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&Tschüß

Wolfgang

Zeitpunkt der Stützunterschriften

WoBi, Friday, 22.07.2022, 10:05 (vor 642 Tagen) @ Thomas-SBV

Hallo Thomas-SBV,

die erforderliche Zustimmungserklärung zur Wahl der SBV als stellvertretendes Mitglied kann bereit vor dem Wahlausschreiben z.B. bei dir als zukünftigen Listenführer abgegeben werden. Die kann/sollte mit korrekten Datum erfolgen.
Oder wie soll eine Unterschriftleistung im Urlaub und 14 Stunden Flugzeit plausibel erklärt werden?

Deshalb ist eine manipulierten Unterschriftenliste, welche durch geänderte Datumangaben vorliegen würde, gar nicht erforderlich. Vor allem, wenn der von "albarracin" bereits genannte Vorschlag eines gemeinsamen Wahlvorschlages umgesetzt wird. Auf jedem Wahlvorschlag können Wahlbewerber in der festgelegten Anzahl von stellvertretende Mitglieder aufgelistet werden.
Der Wahlvorstand hat die eingereichten Wahlvorschläge auf die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu prüfen.

Ich persönlich würde nicht vor dem Zeitpunkt des Wahlausschreibens mit der Information über Kandidaten „haussieren“ gehen. Dies gibt z.B. einem bösartigen Arbeitgeber die Gelegenheit sich der Person mittels einen „plötzlichen Ereignis“ zu entledigen, da der Schutz für den Wahlkandidaten zu diesem Zeitpunkt noch nicht wirkt. Dies würde ich auch den Wahlkandidaten mitteilen, damit er selbst das persönliche Risiko abschätzen kann.

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Gruß
Wolfgang

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