Wählerliste (Allgemeines)

Hansmann, Niedersachsen, Wednesday, 27.07.2022, 08:19 (vor 611 Tagen)

Hallo zusammen,

ich richte meine erste Wahl der Vertrauensperson + Stellvertreter aus. Da ich für weniger als 50 Personen mit Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung zuständig bin, kommt das vereinfachte Wahlverfahren zur Anwendung. Das vereinfachte Wahlverfahren ist ja nun wirklich nicht sonderlich kompliziert, und doch habe ich eine Frage.

Ich habe es so verstanden, dass eine Wählerliste für die Wahlleitung angefertigt wird. Dort sind alle Wahlberechtigten aufgeführt. Die Wahlleitung führt am Wahltag eine zweite Liste, wo alle Wahlberechtigten, die zur Wahlveranstaltung erschienen sind und gewählt haben, eingetragen werden.

Ist meine Annahme so korrekt?

Viele Grüße Hans

Wählerliste

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 27.07.2022, 10:30 (vor 611 Tagen) @ Hansmann

Hallo,

formal wird für das vereinfachte Verfahren keine spezielle Liste der Wahlberechtigten erstellt. Der AG muß aber geeignete Unterlagen zur Prüfung bereitstellen wie zB das tagesaktuell geführte Verzeichnis nach § 163 Abs. 2 SGB IX(Sachadae in LPK-SGB IX, § 20 SchbVWO Rn 21), anhand dessen die Wahlleitung die Wahlberechtigung prüft.
Dabei kann es natürlich vorkommen, daß sich Beschäftigte "outen", die ihre Schwerbehinderung/Gleichstellung bisher dem AG nicht offenbart haben.

--
&Tschüß

Wolfgang

Wählerliste

Hansmann, Niedersachsen, Wednesday, 27.07.2022, 10:44 (vor 611 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

vielen Dank für die Hinweise.

Wählerliste

Hansmann, Niedersachsen, Thursday, 04.08.2022, 12:14 (vor 603 Tagen) @ albarracin

Hallo,

es ist noch eine Frage aufgetaucht. Was ist zu tun, wenn sich keine Person unter den Wahlberechtigten findet, um das Amt des Wahlleiters zu übernehmen? Ich habe eine Person, die sich hierfür wählen lassen würde. Aber diese Person kann ja ausfallen z. B. wegen Krankheit. Darf die Vertrauensperson die Funktion des Wahlleiters übernehmen?


Viele Grüße

Wählerliste

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 04.08.2022, 12:49 (vor 603 Tagen) @ Hansmann

Hallo,

§ 20 SchbVWO stellt keine speziellen Anforderungen an die Wahlleitung.
Die Versammlung ist völlig frei in der Wahl der Wahlleitung. Es muß auch kein schwerbehinderter Mensch sein (Sachadae in LPK-SGB IX, § 20 SchbVWO Rn 13).

Dies können zB erfahrene Betriebsräte oder ehemalige Wahlvorstandsmitglieder sein, die mit den Feinheiten der gesetzlichen Anforderungen vertraut sind bzw. die sich leicht einarbeiten können.

Sollte sich kein Beschäftigter zur Übernahme des Amtes bereit erklären, kann evtl. auch eine betriebsfremde Person - zB vom Integrationsamt - als Wahlleitung gewählt werden
(Sachadae a.a.O. Rn 14).

Die SBV selbst, die zur Wiederwahl antritt, kann zwar auch zur Wahlleitung gewählt werden, sollte dies mE aber unbedingt vermeiden, damit nicht der Eindruck der Beeinflussung entsteht.

--
&Tschüß

Wolfgang

Wählerliste

WoBi, Thursday, 04.08.2022, 22:13 (vor 602 Tagen) @ albarracin

Hallo Hansmann,

vor rund 4 Jahren war die Frage, wenn keiner zur Wahlversammlung kommt.
Bei dieser Frage wurde ein Szenario dargestellt, wenn die schwerbehinderte / gleichgestellte Vertrauensperson alleine auf der Wahlversammlung ist.
Mehr unter https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=25021

"Als einziger Wahlberechtigter schlägst du 5 Stellvertreter vor. Dies dürfte auf keine Ablehnung gegenüber der Wahlleitung führen. Als Kandidat für die Vertrauensperson schlägst du dich selbst vor. Gewählt ist man, wenn man mindestens eine Stimme erhalten hat. Für die 5 Stellvertreter werden 5 Kollegen vorgeschlagen. Jeder Bewerber erhalt jeweils eine Stimme. Damit ist ein Losgefahren wegen der Reihenfolge erforderlich. Wenn die gewählten Kandidaten nach Benachrichtigung nicht innerhalb 3 Tagen widersprechen, sind Stellvertreter gewählt."

Das Ganze würde nur peinlich, wenn du selbst keine Stimme bekommst, weil die einzige Person in der Wahlversammlung sich selbst keine Stimme gibt. :-(

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Gruß
Wolfgang

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