Gleichstellungsantrag noch gültig… ? (Allgemeines)

Nobi69, Potsdam, Thursday, 11.08.2022, 17:46 (vor 595 Tagen)

Hallo und guten Tag zusammen…

Nach einiger Zeit des Wirkens habe ich nun wieder mal eine Frage an euch…

Frage 1.)

Eine Kollegin hat mit mir zusammen den Antrag auf Gleichstellung gemacht, welcher leider abgelehnt wurde. Beim Gespräch mit ihr über die Begründung der Ablehnung sagt sie mir plötzlich, dass sie vor knapp 20 Jahren bei ihrem früheren Arbeitgeber in Hamburg tätig … von den Behörden einen positiven Bescheid über die Gleichstellung bekommen hat. Heute habe ich den Bescheid gesehen… er ist von 2004 … der müsste doch auch bei uns in NRW oder im gesamten Bundesgebiet gültig sein…oder ?

Frage 2.)

Der Betriebsrat ist der Meinung, die SBV hat kein Recht an den Sitzungen des BGM Teams teilzunehmen…. angeblich wäre das etwas anderes als die üblichen Sitzungen des BR und seiner Ausschüsse… ist das so ?

Eigentlich müsste doch gerade das BGM Thema für die SBV existenziell wichtig sein…schließlich haben wir fast 100 SBM bei einer Mitarbeiterzahl von 800-

Vielen Dank für die Antworten schon im Voraus…

Gleichstellungsantrag noch gültig… ?

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 11.08.2022, 18:08 (vor 595 Tagen) @ Nobi69

Hallo,

1.
Der Bescheid über eine Gleichstellung gilt bundesweit und grundsätzlich unbefristet.
Alle Beschränkungen, die die Arbeitsagentur früher mal hineingeschrieben hat - zB die Beschränkung auf bestimmte Arbeitsplätze - sind rechtswidrig und somit außer Kraft.

2.
In der Tat ist das BEM-Team kein BR-Ausschuss im Sinne der §§ 27, 28 BetrVG und auch nicht vergleichbar mit dem Monatsgespräch gem. § 74 Abs. 1 BetrVG. Deswegen gilt das teilnaherecht des § 178 Abs. 4 SGB IX für das BEM-Team nicht.
Allerdings ist die SBV natürlich bei allen BEM-Fällen schwerbehinderter/gleichgestellter AN im Rahmen seiner Informations- und Anhörungsrechte zu beteiligen.
Eine weitergehende Integration in das BEM-Team ist Verhandlungssache.

--
&Tschüß

Wolfgang

Gleichstellungsantrag noch gültig… ?

Nobi69, Potsdam, Thursday, 11.08.2022, 20:05 (vor 595 Tagen) @ albarracin

Vielen Dank für die schnelle Antwort ..Wolfgang

Gleichstellungsantrag noch gültig… ?

WoBi, Thursday, 11.08.2022, 21:14 (vor 595 Tagen) @ Nobi69

Hallo Nobi69,

zu deiner Frage 2 sei auf § 167 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hingewiesen:
"(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement)."

Wenn dort BEM-Fälle von (schwer-)behinderten Beschäftigten besprochen werden ist die SBV nach dieser Grundlage mit einzubeziehen.

--
Gruß
Wolfgang

Gleichstellungsantrag noch gültig… ?

garda, Berlin, Friday, 12.08.2022, 09:50 (vor 594 Tagen) @ Nobi69

Frage 1.)
Eine Kollegin hat mit mir zusammen den Antrag auf Gleichstellung gemacht, welcher leider abgelehnt wurde. Beim Gespräch mit ihr über die Begründung der Ablehnung sagt sie mir plötzlich, dass sie vor knapp 20 Jahren bei ihrem früheren Arbeitgeber in Hamburg tätig … von den Behörden einen positiven Bescheid über die Gleichstellung bekommen hat. Heute habe ich den Bescheid gesehen… er ist von 2004 … der müsste doch auch bei uns in NRW oder im gesamten Bundesgebiet gültig sein…oder ?

Hallo Nobi,

du meinst ja sicherlich den Bescheid, nicht den Antrag. Der Bescheid ist grundsätzlich weiterhin gültig.

Jetzt das aber: in gleicher Angelegenheit ist ein negativer Bescheid später ergangen. Damit ist der erste Bescheid gegenstandslos.

Ganz ehrlich: selbst Schuld, ohne den zweiten, völlig überflüssigen Antrag wäre der erste Bescheid noch heute gültig.

Noch was bevor hier jemand über die "schlampigen Behörden" meckert: alle Unterlagen über den alten Bescheid sind schon lange vernichtet, da jede Aufbewahrungsfrist lange (mehr als 10 Jahre!) abgelaufen ist. Man bedanke sich beim Datenschutz.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Gleichstellungsantrag noch gültig… ?

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 12.08.2022, 11:35 (vor 594 Tagen) @ garda

Hallo Garda,

woher bist Du so sicher, daß eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist für Gleichstellungen gilt?

§ 110a SGB IV kennt diese Frist nicht.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__110a.html

Vielmehr sind die Unterlagen aufzubewahren, solange sie benötigt werden könnten. Bei der Gleichstellung werden diese Unterlagen mW mindestens bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters aufbewahrt.

Und wenn ein rechtskräftiger Bescheid besteht, muß dieser nach den Regeln des SGB X ausdrücklich aufgehoben oder zurückgenommen werden - zumindest durch eine Bezugnahme im aktuellen Bescheid.
Da offensichtlich bei der zweiten Bescheidung der erste Bescheid nicht mehr bekannt war, ist diese ausdrückliche Aufhebung oder Rücknahme höchstwahrscheinlich nicht passiert.

--
&Tschüß

Wolfgang

Gleichstellungsantrag noch gültig… ?

garda, Berlin, Friday, 12.08.2022, 12:17 (vor 594 Tagen) @ albarracin

Hallo Garda,
woher bist Du so sicher, daß eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist für Gleichstellungen gilt?

§ 110a SGB IV kennt diese Frist nicht.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__110a.html
Vielmehr sind die Unterlagen aufzubewahren, solange sie benötigt werden könnten. Bei der Gleichstellung werden diese Unterlagen mW mindestens bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters aufbewahrt.

Hallo Albarracin,

ich habe nicht gesagt und gemeint das es eine 10 jährige Frist gibt. Der Bescheid selbst dürfte archiviert sein, es bestehen aber kein persönlicher Datensatz mehr, da es keinen aktiven Vorgang gibt. Hier ist die längste Löschvorschrift 7 Jahre. Es kann nach dieser Zeit nicht einmal die alte Kundennummer gefunden werden. Damit gibt es auch keinen Zugriff mehr aus den normalen Fachanwendungen, der Vorgang ist also unsichtbar und kann nur durch eine Archivsuche gefunden werden, für die es keinen Anlass gibt, wenn jemand einen neuen Antrag in gleicher Sache trotz vorliegendem positivem Bescheid stellt.

Der § 110a ist zudem nur sehr begrenzt einschlägig, da es sich hier weder um das öff.-rechtl. Verwaltungshandeln, noch die Durchführung, also ein aktives, Verwaltungsverfahren handelt, noch um das Feststellen einer Leistung. Die BA hat hier nur eine Art von Tatsachenfeststellung getroffen, an die sich keine (andauernden) Leistungen der BA anknüpfen.

Und wenn ein rechtskräftiger Bescheid besteht, muß dieser nach den Regeln des SGB X ausdrücklich aufgehoben oder zurückgenommen werden - zumindest durch eine Bezugnahme im aktuellen Bescheid.
Da offensichtlich bei der zweiten Bescheidung der erste Bescheid nicht mehr bekannt war, ist diese ausdrückliche Aufhebung oder Rücknahme höchstwahrscheinlich nicht passiert.

Das gilt nur dann, wenn dieser Bescheid der Behörde auch bekannt ist. Macht man der Behörde den Bescheid bekannt führt das zu einer Überprüfung des neuen Bescheids und der alte Bescheid wird i diesem Verfahren einfach aufgehoben, da die neuere Tatsachenfeststellung gilt. Ist also der ablehnende neue Bescheid rechtskräftig geworden ist das nur eine Formsache, gegen die ein Rechtsmittel theoretisch möglich aber sinnfrei ist. Jeder seriöse Anwalt dürfte hier abraten, da man eine 20 Jahre Tatsachenfeststellung nicht gegen eine aktuelle Einschätzung stellen kann.

Fazit: es bleibt bei meiner ersten Einschätzung.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Gleichstellungsantrag noch gültig… ?

Nobi69, Potsdam, Tuesday, 16.08.2022, 21:29 (vor 590 Tagen) @ albarracin

Hallo zusammen…

Vielen Dank für die zahlreichen Hilfestellungen…. habe mir mal wieder umsonst den A…. na ihr wisst schon.

Nachdem ich schon in Hamburg verschiedene Ämter kontaktiert hatte, fand unsere Kollegen auf wundersame Weise den Gleichstellungsbescheid von 2004. Ein paar Tage später förderte sie dann auch noch den Bescheid GDB 30 zutage… leider befristet bis 2019…also alle Mühe umsonst…

Trotzdem danke an euch und den Aktiven…

Viel Erfolg bei den SBV Wahlen

Gleichstellungsantrag noch gültig… ?

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 17.08.2022, 09:45 (vor 589 Tagen) @ Nobi69

Hallo Nobi,

mir fehlt gerade die Phantasie, wie ein GdB 30 befristet sein kann? Krankheiten mit Befristung (=Heilungsbewährung") bedingen regelmäßig einen GdB von mindestens 40 (Anfallsleiden) bzw. 50 (Karzinome).

--
&Tschüß

Wolfgang

Gleichstellungsantrag noch gültig… ?

Hendrik1, Niedersachsen, Tuesday, 30.08.2022, 08:17 (vor 576 Tagen) @ albarracin

Moin Moin Wolfgang,

wenn jemand z.B. eine mittelgradige Depression hat, und der Psychiater in seine Stellungnahme schreibt, dass er durch die laufende Psychotherapie noch Besserungsmöglichkeiten sieht, kann auch ein GdB von 30 durchaus befristet gewährt werden.

Liebe Grüße

Hendrik

Gleichstellungsantrag noch gültig… ?

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 30.08.2022, 12:24 (vor 576 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik,

das ist von der Begrifflichkeit her leider völlig falsch.
Auch bei Krankheiten, die prinzipiell behandelbar/therapierbar sind, ist der GdB grundsätzlich unbefristet.

Allerdings darf bei "Änderung der Verhältnisse" auch ein rechtmäßig begünstigender Verwaltungakt gemäß § 48 SGB X überprüft und mit Wirkung für die Zukunft geändert oder aufgehoben werden. (Dau in LPK-SGB IX, § 152 Rn 31).

Bei einer solchen Überprüfung entscheidet das versorgungsamt im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens, ob eine Überprüfung durchgeführt wird und ob sich die ergebnisse der Überprüfung auf den GdB auswirken.

--
&Tschüß

Wolfgang

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