Wahlvorstand (Wahlen)

goldwurm, Baden-Württenberg, Monday, 15.08.2022, 13:06 (vor 612 Tagen)

Hallo zusammen,
bräuchte bitte mal dringend Euer Schwarm-Wissen ;)
ich richte meine erste Wahl der Vertrauensperson + Stellvertreter im Förmlichen Wahlverfahren aus und habe gerade den Wahlvorstand bestellt. (ca 100 SB Mitarbeiter)
Meine Frage: ist es schädlich wenn ich zusätzlich zum Vorsitzenden des Wahlvorstandes,
statt zwei, drei Mitglieder des Wahlvorstandes bestellt habe, sowie drei Ersatzmitglieder?

Danke für Eure Antworten vorab
Gruß Elke

Wahlvorstand

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 15.08.2022, 13:22 (vor 612 Tagen) @ goldwurm

Hallo,

die Bestellung von mehr als 3 ordentlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes ist wegen der unmißverständlichen Formulierung des § 1 Abs. 1 SchbVWO, der ohne Ausnahme nur 3 WV-Mitglieder zulässt,
https://www.gesetze-im-internet.de/schwbwo/__1.html
ein Mangel, der zur Anfechtbarkeit führt - zumindest wenn Du im Geltungsbereich des BetrVG arbeitest.

So nennt der ErfK, Koch, § 19 BetrVG Rn 4 als Grund für die Anfechtbarkeit die "... nicht ordnungsgemäße Besetzung des Wahlvorstands (BAG 3.6.1975 BetrVG 1972 § 5 Rotes Kreuz Nr. 1)"

Du wirst also den WV neu und ordnungsgemäß berufen müssen.

3 Ersatzmitglieder sind unbedenklich, allerdings muß aus der Berufung klar hervorgehen, ob die Ersatzmitglieder den WV-Mitgliedern persönlich zugeordnet sind oder aber in einer definierten Reihenfolge nachrücken.

--
&Tschüß

Wolfgang

Wahlvorstand

goldwurm, Baden-Württenberg, Monday, 15.08.2022, 15:24 (vor 612 Tagen) @ albarracin

Lieben Dank für die schnelle Rückmeldung!
Gruß

Wahlvorstand

Cebulon, Monday, 15.08.2022, 15:20 (vor 612 Tagen) @ goldwurm

Meine Frage: ist es schädlich wenn ich zusätzlich zum Vorsitzenden des Wahlvorstandes, statt zwei, drei Mitglieder des Wahlvorstandes bestellt habe …

Hallo Elke,

der Wahlvorstand hat, wie schon geschrieben, anders als im Regelfall bei BR-/PR-Wahlen, „zwingend aus drei Personen“ zu bestehen. Vergrößerung des Wahlvorstands daher „nicht zulässig“ (so Sachadae, LPK-SGB IX, § 1 SchwbVWO Rn. 8). So steht es ja auch in der BIH-Wahlbroschüre auf Seite 90: „Es ist für die Wahl der SBV keine Möglichkeit vorgesehen, die Mitgliederzahl des Wahlvorstands zu erhöhen.“

Gruß
Cebulon

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