geteilte Freistellung (Allgemeines)

Vertigo, Saarland, Thursday, 18.08.2022, 11:31 (vor 589 Tagen)

Hallo zusammen,

ich brauche heute wieder eure Unterstützung.
Ich hatte gerade eine Diskussion darüber, ob die Freistellung der Vertrauensperson geteilt/gesplittet werden kann.
Ich bin SBV in einem Betrieb mit in der Regel ca. 115-125 schwerbehinderten oder gleichgestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Für die Ausübung meines Amtes bin ich voll (80% AZ) freigestellt.
Es gibt hier Mitarbeitervertretungen, denen es nicht passt, dass ich das Amt, das eigentlich nach ihrer Meinung mit einer vollen Freistellung mit 100 % AZ ausgeführt werden dürfte, nur mit einer 80% Freistellung ausgeführt wird.

Eine dieser Personen hat mit mir nochmals diskutiert, dass, wenn ich als SBV im Herbst nochmal gewählt werden würde, ich mit dem Arbeitgeber vereinbaren müsste, dass z. B. meine 1. Stellvertretung mit den restlichen 20% fest frei gestellt werden müsse, wenn ich das Amt weiterhin mit 80% AZ ausübe.

Ich sehe das so und habe das auch erklärt, das die SBV eine Einzelvertretung ist(im Gegensatz zu einem Betriebsratsgremium die sich dann zustehende Freistellungen unter vielen Köpfen teilen können).

Im Gesetz steht eine volle Freistellung, das könnte ja auch jemand mit einem nur
50%igen Arbeitsvertrag sein und ihm würde die volle Freistellung mit 50% AZ zustehen. Richtig oder falsch?

Grundsätzlich jetzt die Frage an euch:
Was Versteht ihr unter einer vollen Freistellung?
Volle Freistellung laut Arbeitsvertrag oder ist voll immer 100% und der AG muss die Stelle aufstocken bei Teilzeit?
Kann man die Freistellung(in deren Augen automatisch 100%)das Amt der SBV splitten?
In meinen Augen wäre dies dann keine Einzelvertretung mehr.

Ich bin schon sehr sehr gespannt, wie ihr das seht und freue mich auf eure Antworten.

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Gruß
Vertigo

geteilte Freistellung

WoBi, Thursday, 18.08.2022, 12:21 (vor 589 Tagen) @ Vertigo

Hallo Vertigo,

im BetrVG ist das mit der Teilfreistellung im Rahmen von § 38 Abs. 1 Satz 3ff BetrVG wie folgt geregelt:
Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.“

Im SGB IX wird in § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX die pauschale Freistellung geregelt mit:
„Sind in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 100 schwerbehinderte Menschen beschäftigt, wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weitergehende Vereinbarungen sind zulässig.“

Es ist also eine vergleichbare Öffnungsklausel im SGB IX, wie im BetrVG vorhanden.

In § 179 Abs. 3 Satz 1 SGB IX wird zudem auf die vergleichbare Rechtsstellung wie eine Betriebsrat verwiesen mit:
Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz, wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates.“

Bei einer 80 % Arbeitszeit könnte es sich um einen MoDiMiDo handeln, der am Fr nie da ist. Was machen die (schwer-)behinderten Kolleginnen und Kollegen am Freitag? Oder der Arbeitgeber plant wegen der Anwesenheit der Vertrauensperson (ohne böse Absicht) Vorstellungs- / Personalgespräche / .. stets zufällig am Freitag. Oder noch zufälligerweise die Anhörung zu einen fristlosen Kündigung wird am Donnerstagabend der SBV zugeleitet.

Aufgrund der Abwesenheit der Vertrauensperson ist das stellvertretende Mitglied jeden Freitag in der Vertretungsrolle. Zur Vereinfachung und besseren Planung incl. Anpassung des Umfangs der Arbeitsaufgaben für den Vorgesetzten ist doch das erste stellvertretende Mitglied im Rahmen der verbleibenden 20 % freizustellen, wenn dies gewünscht wird.

Neben der Berufung auf die Regelung im BetrVG, besteht die Möglichkeit der ständigen Heranziehung. Im Beispiel die ständige Aufgabe der Vertretung der Vertrauensperson am Freitag und weitere übertragene Aufgaben.

Die Freistellung und der Umfang ist der SBV überlassen. Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung die pauschale Freistellungmöglichkeit einzufordern.
Während es sich bei den Freistellungen nach dem BetrVG um eine zwingende Mindestanzahl von Freistellungen handelt. Dies wird in § 38 Abs. 1 BetrVG mit den Worten "sind mindestens freizustellen" ausgedrückt. Diese darf nicht unterschritten, sondern nur durch Vereinbarungen überschritten werden.

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Gruß
Wolfgang

geteilte Freistellung

Thomas-SBV, Thursday, 18.08.2022, 15:01 (vor 589 Tagen) @ Vertigo

Hallo Vertigo,

Wolfgang hat das meiner Ansicht nach prima Beantwortet.

Zur Ergänzung: Was willst du? Als Amtsinhaber ist deine Auffassung über die Amtsführung, sowie die zeitliche Ausgestaltung maßgeblich.
Persönlich würde ich den ersten Stv. mit mindestens 20% freistellen lassen, sofern AG mitspielt. Er könnte dann ein bestimmtes Thema bekommen, Beispielsweise Begehungen oder Teilnahme bei Bewerbungen.

Tschüss

Thomas

geteilte Freistellung

Scheeks, im MTK, Friday, 19.08.2022, 09:51 (vor 588 Tagen) @ Vertigo

Hallo auch von mir,

wie Wolfgang bereits verlinkt und zitiert hat, ist im SGB IX nur die Rede von der Freistellung der Vertrauensperson - und nicht von der Freistellung einer VK (Vollzeitkraft) oder 100% eurer regulären Wochenarbeitszeit.
Lass doch diese erzürnte andere Mitarbeitervertretung mal die Rechtsgrundlage ihrer Einschätzung der freizustellenden Vollzeitstelle vorlegen und die konkrete Kritik daraus ableiten.

Ich persönlich wage mich nicht auf das dünne Eis, ob man mit 80% das Ehrenamt voll und gut ausfüllen kann oder ob das nur mit 100% geht oder schon ab 70% (oder ab wie wenig Prozent das nicht mehr als gegeben betrachtet werden muss) - die aufgewendete Zeit ist bekanntlich nicht unbedingt ein guter Anhaltspunkt für Qualität und Ergebnisse.
Nebenbei ist auch die reguläre Wochenarbeitszeit in den Betrieben unterschiedlich, 40 Std. sind also keine feste Regel. Sind Mitarbeitervertreter in Betrieben mit (selten) deutlich unter 40 Std. also weniger wert?

Das BetrVG erwähnt explizit Teilfreistellungen, die tauchen im SGB IX m.W. nicht auf. Aber dort werden dafür ausdrücklich mögliche "weitergehende Vereinbarungen" erwähnt.

Wenn du noch 20% oder 25% oder 40% oder wasweißich für den Stellverterter verhandeln und erzielen kannst, ist das prima. Begründen kann man das mit regelmäßig wiederkehrenden Teilaufgaben, wie Thomas schon schrieb, aber vielleicht auch mit zu betreuenden Nebenstandorten oder Außenstellen.
Ob man dann noch Prozente wegen Fahrtzeit heraushandeln kann oder nicht, hängt sicherlich auch vom regelmäßigen Arbeitsort des Stellvertreters ab.

So oder so viel Erfolg :-)

geteilte Freistellung

Vertigo, Saarland, Wednesday, 24.08.2022, 08:49 (vor 583 Tagen) @ Vertigo

Hallo WOBI,

vielen Dank für die ausführliche Erklärung.
Es ist so, dass ich trotz meiner 80 % Arbeitszeit jeden Tag da bin. Nur nicht täglich 7,7 Stunden, sondern 6,1 Stunden.
So ist es mit meiner Zeit eingetragen. Meine Zeiten teile ich mir je nach Terminen der Personalabteilung und meinen eigenen ein.
Natürlich reichen dann nicht immer die 6 Stunden. Manchmal bin ich sogar über 8 Stunden da. Manchmal gehe ich auch mal eine Stunde früher.
Überstunden schraube ich von Zeit zu Zeit runter, indem ich auch mal einen Tag Gleitzeit mache, wenn es mein Terminkalender zulässt.

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Gruß
Vertigo

geteilte Freistellung

WoBi, Wednesday, 24.08.2022, 14:52 (vor 583 Tagen) @ Vertigo

Hallo Vertigo,

dann könnte die schon angesprochene ständige Heranziehung für das erste stellvertretende Mitglied der SBV mit einer zeitlichen Ausstattung von mindestens 20 % nach § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX angegangen werden.

"In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen."

Hängt von den abzugebenden/übertragenen Aufgaben durch die Vertrauensperson und dem Wollen des stellvertretenden Mitglieds ab. Ggf. die Wahlen im Herbst 2022 abwarten.

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Gruß
Wolfgang

geteilte Freistellung

Vertigo, Saarland, Wednesday, 24.08.2022, 08:50 (vor 583 Tagen) @ Vertigo

Nochmal Hallo,

vielen Dank natürlich auch an die anderen für ihre Einschätzung

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Gruß
Vertigo

geteilte Freistellung

Almut, Wednesday, 24.08.2022, 22:15 (vor 582 Tagen) @ Vertigo

Du hast ja schon einige Antworten bekommen. Ich habe trotzdem noch Fragen und Anmerkungen.
Welchen Hintergrund hat deine Frage? Ich kenne viele SBVen die sich über Unterstützung freuen würden.

Wir hatten auch lange nur 1,5 Vollzeitfreistellungen weil sich da keiner drum reißt. Wir haben 300 Schwerbehinderte und bei uns ist die SBV einer Dienststelle jetzt zu 75% und ihr Stellie zu 25% freigestellt. Ich habe als GSV (100%) jetzt meinen Stellie zu 87% (seine Arbeitszeit) Freigestellt und einen weiteren Stellie für 5 h/Woche. Wir nehmen weiteren DienststellenSVen Arbeit ab (Antragstellungen, manche BEM, schwierige Gespräche...). Wir haben also mittlerweile die 3 Freistellungen mit 5 Leuten ausgeschöpft und sind trotzdem überlastet ob der vielfältigen Aufgaben und Arbeitsgruppen etc. an denen wir uns zu Gunsten der von uns vertretenen beteiligen. Das funktioniert aber nur so gut weil wir trotz Einzelvertretung als Team arbeiten und auftreten. Der Arbeitgeber trägt das so mit obwohl es nicht ganz SGB IX konform ist. Wir nehmen dem Arbeitgeber aber auch einiges an Arbeit ab.

Ich denke, der Gesetzgeber ist von 100% Arbeitszeit ausgegangen bei den Freistellungen.

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