Einladungspflicht bei internem Verfahren (Allgemeines)

Simone24, Tuesday, 22.11.2022, 12:06 (vor 493 Tagen)

Hallo zusammen,

und mal wieder bräuchte ich eure Hilfe... ;-)

Nachfolgende Fragestellung betrifft den öffentlichen Dienst.
Ein schwerbehinderter Mensch hat sich auf eine intern ausgeschriebene Stelle beworben. Die Beurteilung schließt mit einem relativ schlechten Ergebnis und es wird festgestellt, dass eine Eignung für die Übertragung von höherwertigen Aufgaben zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorliegt.

Nun ist es ja so, dass auch in internen Verfahren schwerbehinderte Menschen zum Auswahlgespräch eingeladen werden müssen, wenn sie die fachliche Eignung haben. In der Ausschreibung steht nichts von einer Mindestpunktzahl in der Beurteilung.

Ein nicht schwerbehinderter Mensch würde mit dieser Beurteilung im weiteren Verfahren allerdings nicht zugelassen werden.

Wie schaut es nun mit dem schwerbehinderten Menschen aus? Eine Zulassung im weiteren Verfahren soll aufgrund der Beurteilung nicht erfolgen.
Ist das so rechtens? Bin irgendwie gerade etwas überfordert... :-D

Ich bedanke mich schon mal bei euch!

LG Simone

Einladungspflicht bei internem Verfahren

Hendrik1, Niedersachsen, Wednesday, 23.11.2022, 09:08 (vor 492 Tagen) @ Simone24

Moin Moin Simone,

wenn der schwerbehinderte Kandidat nicht von vorneherein ungeeignet ist, muss er nach § 165 SGB IX im öffentlichen Dienst eingeladen werden.
Eine schlechtere Beurteilung reicht nicht aus.

Dieses führt oft zu pro forma Gesprächen, kann aber auch helfen, wenn z.B. der Bewerber darlegen kann, welche Gründe für die schlechtere Beurteilung vorlagen und diese so ggf. relativieren kann.

Ggf. würde ich mir an Deiner Stelle die Beurteilung nach § 178,2 SGB IX erläutern lassen und, wenn diese aus Deiner Sicht nicht korrekt ist, eine Stellungnahme dazu abgeben.
Liebe Grüße

Hendrik

Einladungspflicht bei internem Verfahren

Simone24, Friday, 25.11.2022, 07:06 (vor 490 Tagen) @ Hendrik1

Moin Hendrik,

zunächst einmal vielen Dank für deine Antwort und entschuldige bitte meine späte Rückmeldung.

Nochmal ergänzend zu dem Fall: ich kenne die Kollegin und halte es zum jetzigen Zeitpunkt auch für nicht ziehlführend, sie auf eine höherwertige Stelle zu versetzen und glaube, dass die Beurteilung die tatsächliche Situation ganz gut wiederspiegelt.

Daher nochmal eine weitere Frage: ist es deiner Meinung nach grundsätzlich möglich, dass anhand einer Beurteilung die fachliche Eignung verneint wird?

Oder wird da tatsächlich allein auf die Qualifikation (wie z.B. Verwaltungsausbildung) abgestellt?


Liebe Grüße
Simone

Einladungspflicht bei internem Verfahren

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 25.11.2022, 08:54 (vor 490 Tagen) @ Simone24

Moin moin Simone,

da bin ich rechtsunsicher. Es muss nach § 165 SGB IX von vornherein ausgeschlossen sein, dass die Stelle mit dem/der Bewerber*in besetzt werden kann.
Ob dafür eine fundiert begründete Beurteilung ausreicht, kann ich nicht sagen.

Allerdings gebe ich eins zu bedenken:
Wenn es nach der Beurteilung aus Deiner Sicht berechtigt ist, dass die Stelle derzeit mit ihm nicht besetzt wird, würde ich mich auch an seiner Stelle nicht auf die Hinterbeine stellen.
Damit macht er sich nicht beliebter, was für zukünftige Ausschreibungen - es heißt ja, wie Du schreibst nicht, dass er nicht sondern nur noch nicht geeignet ist - negative Auswirkungen haben kann.

Liebe Grüße

Hendrik

Einladungspflicht bei internem Verfahren

Simone24, Friday, 25.11.2022, 09:00 (vor 490 Tagen) @ Hendrik1

Moin Hendrik,

ich danke dir nochmal für deine Antwort.

Ich denke auch, dass es sinnvoller ist, sich nicht (wie du so schön sagst) auf die Hinterbeine zu stellen. :-D
Ich sehe es nämlich auch so wie du: beliebter macht man sich damit sicher nicht und verbaut sich wahrscheinlich mehr als dass es nützt.

Also, ich danke dir nochmals für deine Einschätzung und wünsche dir schon mal ein schönes Wochenende!

Liebe Grüße
Simone

Einladungspflicht bei internem Verfahren

Cebulon, Friday, 25.11.2022, 23:38 (vor 489 Tagen) @ Simone24

Die Beurteilung schließt mit einem relativ schlechten Ergebnis und es wird festgestellt, dass eine Eignung für die Übertragung von höherwertigen Aufgaben zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vorliegt.

Hallo zusammen,

siehe hierzu auch VG Göttingen 13.07.2022 - 3 B 103/22 - zum „Anspruch eines schwerbehinderten Beförderungsbewerbers auf Durchführung eines Vorstellungsgesprächs auch bei nur interner Ausschreibung.“ (einstweilige Anordnung)

Gruß,
Cebulon

Einladungspflicht bei internem Verfahren

Simone24, Monday, 28.11.2022, 07:15 (vor 487 Tagen) @ Cebulon

Vielen Dank, Cebulon! :-)

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