Dienststelle bei Wahl zur SBV nicht beteiligt (Allgemeines)

Nachtfeuer, Monday, 19.12.2022, 12:08 (vor 493 Tagen)

Hallo zusammen, eines Vorweg ich bin KEIN SBV-Mandatsträger, allerdings Personalratsmitglied im örtlichen und Gesamtpersonalrat unserer Behörde, ich hoffe ich darf hier trotzdem eine Frage stellen.

Ich bin in einer Landesbehörde beschäftigt, die sich aus zwei örtlich getrennten Dienststellen zusammensetzt, wobei jede Dienststelle für das halbe Bundesland zuständig ist. Meine Dienststelle hat sich personalratstechnisch vor etlichen Jahren verselbstständigt, bei der anderen Dienststelle ist auch die Leitung und Verwaltung der Gesamtbehörde angesiedelt.

Im Sommer ist die alte SBV-Mandatsträgerin in Rente gegangen, die dieses Amt für beide Häuser versehen hat. In meinem Haus existieren gem. § 177 SGB IX nicht genügend betroffene Personen für die Wahl einer lokalen SBV, im anderen Haus schon. Nun erhielten wir vor ein paar Wochen die Benachrichtigung über die Wahl einer SBV im anderen Haus, wobei jedoch keine der in meinem Haus arbeitenden aktiv wahlberechtigten Personen zu einer Stimmabgabe aufgefordert wurden, gleichzeitig heißt es in dieser Benachrichtigung, dass die SBV ihr Amt für beide Häuser versehen wird.

Kann das so rechtens sein? Können wir von einer SBV vertreten werden, die wir nicht selbst wählen durften?

Dienststelle bei Wahl zur SBV nicht beteiligt

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 19.12.2022, 15:34 (vor 493 Tagen) @ Nachtfeuer

Moin Moin,

die Rechtslage kann ich nicht genau durchschauen.
Bestehen zwei getrennte Dienststellen, so muss in jeder der beiden gewählt werden, wenn genügend Wahlberechtigte (5 Schwerbehinderte oder Gleichgestellte) vorhanden sind (§177 SGB IX).
Gleichstufige Dienststellen können nach diesem § zusammengefasst werden, wenn ansonsten die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. (Satz 4 und 5 des oben genannten §). Dieses geschieht im Einvernehmen mit dem zuständigen Integrationsamt.
Daher die erste Frage, ob dieses geschehen ist.

2. Wenn eine SBV für mehrere Standorte gewählt werden soll, die räumlich weiter auseinander liegen, muss in jedem Standort ausgehängt werden, dass die Wahl stattfinden soll und man sich als Kandidat*in an den Wahlvorstand der benannt sein muss, wenden kann.
3. desgleichen müssen die Kandidat*innen bekanntgegeben werden, die sich mit einem gültigen Wahlvorschlag zur Wahl gestellt haben und ein Wahltermin bzw. die Möglichkeit der Briefwahl muss genannt werden (alles weitere §5 Schwerbehindertenwahlverordnung)

Kurz: Wenn eine SBV für mehrere Betriebe gewählt werden soll, dann müssen die Voraussetzungen gegeben sein und alle Teilbetriebe in den Wahlvorgang eingebunden werden.

Anders sieht dieses aus, wenn nicht eine SBV sondern eine übergeordnete SBV wie Hauptschwerbehindertenvertretung o.ä. für die Dienststelle zuständig ist, in der es keine eigenständige Schwerbehindertenvertretung mehr gibt. Diese wird von den SBVen und nicht den einzelnen Schwerbehinderten gewählt und übt neben dem Mandat der HSBV auch das Mandat der SBV in den kleinen Dienststellen mit einer Zahl der Schwerbehinderten unter 5 aus. Je nachdem für wie viele Dienststellen die übergeordnete SBV zuständig ist, kann es sein, dass die SBV der anderen Dienststelle mangels weiteren in ihrem Bereich gleichzeitig diese Rolle innehat.

Ohne zu wissen, aus welchem Mandat diese agiert und wie die übergeordneten Strukturen bei Euch aussehen, kann ich keine genauere Auskunft geben.

Liebe Grüße

Hendrik

Dienststelle bei Wahl zur SBV nicht beteiligt

Cebulon, Monday, 19.12.2022, 16:42 (vor 493 Tagen) @ Nachtfeuer

Verständnisfragen

Können wir von einer SBV vertreten werden, die wir nicht selbst wählen durften?

Ich gehe hier mal davon aus, dass für diese „zwei örtlich getrennten Dienststellen“ jeweils ein örtl. Personalrat existiert. Richtig? Wie viele örtl. Personalräte gibt’s in diesem GPR-Geschäftsbereich? Wie viele örtliche Schwerbehindertenvertretungen gibt’s denn in diesem GPR-Geschäftsbereich? Gibt es eine GSBV? Gibt es eine HSBV? Wie weit sind diese zwei Dienststellen geschätzt etwa voneinander entfernt (Kilometer und Reisezeit)?

Im Sommer ist die alte SBV-Mandatsträgerin in Rente gegangen, die dieses Amt für beide Häuser versehen hat.

Hatte diese alte SBV z.B. kraft Gesetzes sog. Ersatzvertretung für diese verselbstständigte Dienststelle (§ 180 Abs. 1 Satz 2 SGB IX)? Dann hätte diese auch Teilnahmerecht an GPR- Sitzungen gehabt.

Gruß,
Cebulon

RSS-Feed dieser Diskussion