Mehrarbeit bei Teilzeit und Erwerbsminderungsrente (Allgemeines)

Moonwalker, Frankenthal, Monday, 02.01.2023, 12:46 (vor 474 Tagen)

Hallo,

ich habe mir die Diskussionen zu meinem Thema angesehen, bin aber nicht richtig fündig geworden.

Es geht um eine Teilzeitkraft mit 19h/Woche, die schwerbehindert ist. Diese TZ-Kraft hat eine Erwerbsminderungsrente und darf 6h pro Tag arbeiten.

Sie arbeitet aktuell ca. 4h pro Tag (19h in der Woche).

Der AG will nun, dass sie für 2-3 Monate Mehrarbeit leistet, weil eine Kollegin gekündigt hat und der Ersatz erst nach den 2-3 Monaten verfügbar ist.

Die Kollegin startet morgens um 7:00 Uhr und geht normalerweise gegen 11:00 Uhr.

1. Kann der AG anordnen, dass Sie für diesen Zeitraum von 2-3 Monaten jeden Tag 6h arbeitet und bis 13:00 Uhr bleibt?
2. Kann die Kollegin die Mehrarbeit als TZ-Kraft ablehnen? Es ist eine Tätigkeit am Empfang?
3. Kann der AG der Kollegin den Urlaub (noch nicht genehmigt!) für 2-3 Monate ablehnen?

Ich finde zum Thema "Teilzeit und Mehrarbeit" unterschiedliche Aussagen im Netz. Zum einen steht "Die Ablehnung der Mehrarbeit gilt auf für Teilzeitbeschäftigte" in anderen Artikeln steht es wieder anders. Im SGB IX §207 ist die Teilzeit nicht aufgeführt.

Hat hier jemand Erfahrung oder einen Rat?

Viele Grüße

Mehrarbeit bei Teilzeit und Erwerbsminderungsrente

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 02.01.2023, 14:02 (vor 474 Tagen) @ Moonwalker

Moin Moin Moonwalker,

bei der Erwerbsminderungsrente geht es nicht nur um die Stundenzahl (unter 6 Stunden), bei denen die Rente gewährt wird, sondern auch um die Zuverdienstgrenzen, ab denen die Rente gekürzt wird. Zudem ist hier aufgrund der Schwerbehinderung die Frage zu stellen, ob sie gesundheitlich in der Lage ist, länger zu arbeiten, hier wäre z.B. der Betriebsarzt gefragt.

Wenn dieser bescheinigt, dass die Mehrarbeit gesundheitlich nicht möglich ist (am besten, wenn es zutrifft mit Facharztattesten zum Betriebsarzt gehen) dann kann der Arbeitgeber diese auch nicht verlangen.

Die Teilzeitkraft wird vermutlich nicht ohne Grund bis auf 4 Stunden mit der Arbeitszeit heruntergegangen sein.

Liebe Grüße und ein frohes neues Jahr

Hendrik

Mehrarbeit bei Teilzeit und Erwerbsminderungsrente

Moonwalker, Frankenthal, Monday, 02.01.2023, 14:11 (vor 474 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik,

wieder mal vielen Dank für die (schnelle) Antwort.

Das mit der Erwerbsminderungsrente ist mir klar.

Aber nochmal zurück zu meiner eigentlichen Frage. Kann der AG Mehrarbeit für die Teilzeitkraft anordnen und kann die Mitarbeiterin die nicht ablehnen?

Und wenn Mehrarbeit, dann die Frage wie viel und wie lange? Kann ein AG verlangen, dass eine 19h Kraft mehrere Wochen 30h arbeitet? Kann er über den Zeitraum von 2-3 Monaten den Urlaub ablehnen?

Mehrarbeit bei Teilzeit und Erwerbsminderungsrente

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 02.01.2023, 15:43 (vor 474 Tagen) @ Moonwalker

Moin Moin Moonwalker,

Mehrarbeit bezieht sich nach SGB IX auf einen 8 Stunden Tag.
Sie darf nur unter 6 Stunden arbeiten (also bis 5.59) am Tag, da dies die Voraussetzung für die Rente ist. Nach dem Gesetz ablehnen kann sie nicht, wohl aber, wenn sie deutlich machen kann (z.B. über Facharzt und Betriebsarzt) dass sie nicht länger arbeiten kann. Sie wird ja nicht ohne Grund die Arbeitszeit so stark verkürzt haben und somit auch auf Einkünfte verzichten. Dann muss der Arbeitgeber sich daran halten (vgl. § 164,4 SGB IX Behinderungsgerechte Gestaltung der Arbeitszeit und Arbeitsorganisation). Ohne Gesundheitsstörung Tätigkeit o.ä. zu kennen, kann ich nur diesen allgemeinen Rat geben. Auch Du als SBV bist dazu zu hören und kannst dieses in einer Stellungnahme ablehnen. (§178,2 SGB IX).

Liebe Grüße

Hendrik Janßen

Mehrarbeit bei Teilzeit und Erwerbsminderungsrente

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 03.01.2023, 09:15 (vor 473 Tagen) @ Moonwalker

Hallo Moonwalker,

wenn die Arbeitszeit vertraglich festgelegt ist, kann diese auch grundsätzlich nur im Rahmen einer Änderungskündigung vom AG geändert werden, wenn es sich nicht nur um gelegentliche Verschiebungen handelt.

Und wie Hendrik schon geschrieben hat, ist es grundsätzlich sinnvoller, bei derartigen Arbeitszeitmodellen mit § 164 Abs. 4 und 5 SGB IX zu argumentieren, wenn es um individuelle Belastungsgrenzen geht. § 207 SGB IX ist da nur ein "Auffangtatbestand", wenn sonst nichts greift.
Bei entsprechender ärztlicher Beurteilung kann mit Hilfe von § 164 jegliche Mehrarbeit abgelehnt werden, die über das individuelle Arbeitszeitmodell hinausgeht.

Wenn der AG für mehr als einen Monat eine Verlängerung der individuellen Arbeitszeit verlangt, ist dies in der Betriebsverfassung auch eine Versetzung iSd § 95 BetrVG, die gem. § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist. Dann kann der BR auch dieser "Versetzung" widersprechen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Mehrarbeit bei Teilzeit und Erwerbsminderungsrente

Moonwalker, Frankenthal, Tuesday, 03.01.2023, 09:23 (vor 473 Tagen) @ albarracin

Hi Wolfgang,

super! Vielen Dank!

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