Stellvertretung (Allgemeines)

Simba123, Monday, 09.01.2023, 09:31 (vor 472 Tagen)

Hallo,

Ich würde gerne wissen, ob ich als 1. Stellvertretung befugt bin, telefonische Auskünfte zu erteilen an sbM, wenn die Vertrauenperson weder verhindert ist noch mich herangezogen hat für eine Aufgabe. Also im Dienst ist.
Nehmen wir an ein Kollege ruft an und bittet um ein Telefonat, weil er irgendwelche Fragen hat an die SBV.

Stellvertretung

Hotte, Stuttgart, Monday, 09.01.2023, 09:44 (vor 472 Tagen) @ Simba123

Hallo,

Ich würde gerne wissen, ob ich als 1. Stellvertretung befugt bin, telefonische Auskünfte zu erteilen an sbM, wenn die Vertrauenperson weder verhindert ist noch mich herangezogen hat für eine Aufgabe. Also im Dienst ist.
Nehmen wir an ein Kollege ruft an und bittet um ein Telefonat, weil er irgendwelche Fragen hat an die SBV.

Hallo Simba123
Nein, Dazu bist du nicht befugt. Du musst den Anrufenden an die VP verweisen
mfg
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Stellvertretung

Hendrik1, Niedersachsen, Monday, 09.01.2023, 10:03 (vor 472 Tagen) @ Hotte

Moin Moin,

dazu bist Du nur befugt, wenn die Vertrauensperson Dich vorher zu dieser Aufgabe herangezogen hat. Das geht aber erst ab 100 Beschäftigten mit einer Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung.

Liebe Grüße

Hendrik

Nachtrag:
Im anderen Thread schreibst Du von Teilfreistellung, daher scheint ihr eine große Einrichtung zu sein. Dann kannst Du im Rahmen dessen, was die Vertrauensperson Dir überträgt tätig werden.
Solche Mitteilungen sind für unsere Einschätzung wichtig, da es z.B. auch sein könnte, dass Du die erste Stellvertretung eines kleinen Betriebes mit einer Handvoll Schwerbehinderten bist, bei der man nur selten ins Amt kommt (Urlaub, Krankheit).

Stellvertretung

Simba123, Wednesday, 25.01.2023, 10:20 (vor 456 Tagen) @ Hendrik1

Ich habe bezüglich der Stellvertretung noch eine Frage...Unsere Vertrauensperson möcht die Aufgaben unter den Stellvertretern aufteilen. Also die Stellvertreter werden zu bestimmten Aufgaben herangezogen. Muss dabei die Reihenfolge des Wahlergebnisses beachtet werden?

Beispiel: Auswahlverfahren, Betriebsratssitzung und BEM-Gespräche.
Kann die Vertrauenperson sagen, dass die 1. Stellvertretung nur Auswahlverfahren macht, die 2. Stellvertretung nur Betriebsratssitzungen und die 3. nur BEM-Gespräche oder müssen diese Aufgaben erst der 1. Stellvertretung angeboten werden?
Wir haben über 300 Mitarbeiter mit GdB im Unternehmen.

Stellvertretung

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 25.01.2023, 11:01 (vor 456 Tagen) @ Simba123

Hallo,

auch bei der Reihenfolge der Heranziehung zu ständigen Aufgaben ist die sog. "Vertretungskette", also die Reihenfolge der Stellvertreter nach dem Wahlergebnis, zwingend einzuhalten (Düwell in LPK-SGB IX, § 178 Rn 29).

Unabhängig davon ist dann die Zuweisung der konkreten Inhalte der Heranziehung. Hierbei ist die Vertrauensperson grundsätzlich völlig frei.

Werden mehr als eine Stellvertretung herangezogen, gibt es auch kein wie auch immer geartetes "Erstzugriffsrecht" einer "höherrangigen" Stellvertretung.
Eine kluge und professionell agierende VP wird natürlich die Betrauung von Aufgaben mit den heranzuziehenden Stellvertretungen absprechen und dabei im Rahmen dieser "Vertretungskette" Stärken und Schwächen der Beteiligten berücksichtigen.

Deswegen ist sowas

Beispiel: Auswahlverfahren, Betriebsratssitzung und BEM-Gespräche.
Kann die Vertrauenperson sagen, dass die 1. Stellvertretung nur Auswahlverfahren macht, die 2. Stellvertretung nur Betriebsratssitzungen und die 3. nur BEM-Gespräche

grundsätzlich möglich.

oder müssen diese Aufgaben erst der 1. Stellvertretung angeboten werden?

Nein

Zwar kann eine Heranziehung auch formlos erfolgen, es empfiehlt sich allerdings, die Aufgabenverteilung schriftlich niederzulegen und dem AG sowie dem BR/PR auch mitzuteilen. Die Mitteilung einer definierten Aufgabenverteilung im Rahmen der Heranziehung an den AG ist schon deswegen hilfreich und sinnvoll, um damit die Notwendigkeit einer (leider nicht automatisch an die Heranziehung gekoppelte) Freistellung ggü. dem AG darlegen zu können.

--
&Tschüß

Wolfgang

Stellvertretung

WoBi, Thursday, 26.01.2023, 23:16 (vor 454 Tagen) @ Simba123

Hallo Simba123,

die ständige Heranziehung von stellvertretenden Mitglieder der SBV ist in § 178 Abs. 1 Satz 4-6 SGB IX geregelt:
"In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen.
Ab jeweils 100 weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden.
Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein."

Bei den genannten 300 schwerbehinderte / gleichgestellte Beschäftigte können die ersten drei gewählten stellvertretende Mitglieder der SBV für bestimmte Aufgaben herangezogen werden. Die Aufgaben legt die SBV und nicht der Arbeitgeber fest. Die bestimmten Aufgaben können auch für die herangezogenen Stellvertreter gleich sein, wenn z.B. eine räumliche Zuordnung erfolgt.

Die Heranziehung ist eine eigene Rechtsgrundlage und hat nichts mit der Freistellung der Vertrauensperson (gleiche Anzahl von schwerbehinderte/gleichgestellte Beschäftigte als Voraussetzung) zu tun. Wichtig ist der Schulungsanspruch für die 2., 3., ... herangezogene stellvertretende Mitglieder nach § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX mit:
"Satz 1 gilt entsprechend für die Teilnahme der Vertrauensperson und des mit der höchsten Stimmenzahl gewählten stellvertretenden Mitglieds sowie in den Fällen des § 178 Absatz 1 Satz 5 auch des jeweils mit der nächsthöheren Stimmenzahl gewählten weiteren stellvertretenden Mitglieds an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind."

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Gruß
Wolfgang

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