Rente ohne Abzüge - Arbeitsverhältnis (Rente / Pension / ATZ)

Remhagen, NRW, Monday, 30.01.2023, 14:40 (vor 423 Tagen)

Hallo,

ein Mitarbeiter, 64 Jahre alt, hat am 01.08.2023 Anspruch auf Rente ohne Abzüge.
Der AG möchte, dass der Mitarbeiter weiter bei ihm arbeitet und der AN möchte das ebenfalls.

Es gelten hier die AVR des Deutschen Caritasverbandes.

Meine Frage:
Endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Erreichen der Rente ohne Abzug oder können beide Vertragspartner für sich entscheiden, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis weiterhin besteht?

Für Antworten wäre ich dankbar.

--
MfG

Remhagen

(P.S. Ich gebe hier nur meine Meinung wieder)

Rente ohne Abzüge - Arbeitsverhältnis

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 30.01.2023, 14:54 (vor 423 Tagen) @ Remhagen

Hallo,

das Arbeitsverhältnis endet bei Bezug einer Altersrente nur dann automatisch, wenn es im Arbeits- oder Tarifvertrag eine ausdrückliche Klausel, eine sog. "auflösende Bedingung" gibt.

AN und AG sind natürlich völlig frei darin, eine Weiterarbeit zu vereinbaren, wenn es eine "auflösende Bedingung" gibt.. Der AN sollte aber auf eine nahtlose Weiterbeschäftigung bestehen, damit der AG das nicht als "neues" Arbeitsverhältnis behandelt.

Und seit 01.01.23 ist die Hinzuverdienstgrenze bei abschlagfreier Altersrente komplett abgeschafft.

--
&Tschüß

Wolfgang

Rente ohne Abzüge - Arbeitsverhältnis

Buddy0815, NRW, Monday, 30.01.2023, 14:56 (vor 423 Tagen) @ Remhagen

Hallo,
er hat Anspruch und könnte in Rente gehen, muss aber nicht.

--
S.K.

Rente ohne Abzüge - Arbeitsverhältnis

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 30.01.2023, 16:40 (vor 423 Tagen) @ Buddy0815

hallo,

er hat Anspruch und könnte in Rente gehen, muss aber nicht.

Was nun mal falsch ist, wenn diese, weit verbreitete "auflösende Bedingung" gelten würde.

--
&Tschüß

Wolfgang

Rente ohne Abzüge - Arbeitsverhältnis

Scheeks, im MTK, Tuesday, 31.01.2023, 15:55 (vor 422 Tagen) @ albarracin

er hat Anspruch und könnte in Rente gehen, muss aber nicht.


Was nun mal falsch ist, wenn diese, weit verbreitete "auflösende Bedingung" gelten würde.

Frage zu meinem Verständnis: die übliche auflösende Bedingung gilt ja oft wortwörtlich für die "Regelaltersgrenze".

Gilt denn der für Schwerbehinderte _mögliche_ abschlagsfreie Renteneintritt zwei Jahre früher auch für diese schwerbehinderten Mitarbeiter als _Regel_altergrenze im Sinne dieser Bedingung?
Denn ich hatte bisher nur gefunden, dass der frühere Renteneintrit _möglich_ sei - also zwar vor der eigentlichen Regelaltersgrenze, aber wegen der Schwerbehinderung abschlagfrei.

Ich habe noch ein paar Jahre, aber denke durchaus schon darüber nach, ob ich mit 65 in Rente gehen will (und fast 10 Jahre auf den Renteneintritt meiner Frau wartend daheim an die Decke starre) oder ob ich noch ein wenig schaffe (die dürre Rente noch etwas aufstockend) und ab 66 schrittweise reduziere, eventuell mit anfangs 80% (Mo - Do) oder später 60% oder wie auch immer ... als Schreibtischmensch geht das sicher eher, als wenn man körperlich schwer arbeitet.

Rente ohne Abzüge - Arbeitsverhältnis

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 31.01.2023, 16:21 (vor 422 Tagen) @ Scheeks

Hallo,

"Regelaltersgrenze" ist gesetzlich definiert in § 35 SGB VI:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__35.html

unter Berücksichtigung der stufenweisen Anhebung gem. § 235 SGB VI:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__235.html

Alle anderen Rentenaltersgrenzen - auch die Rente für Schwerbehinderte bzw. "besonders langjährig Versicherte - sind keine Regelaltersgrenzen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Rente ohne Abzüge - Arbeitsverhältnis

Phönix, NRW, Monday, 30.01.2023, 16:56 (vor 423 Tagen) @ Remhagen

"AVR Caritasverband § 19 Sonstige Beendigung des Dienstverhältnisses

(3) Das Dienstverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das Alter der Regelaltersgrenze (§ 35 Satz 2 SGB VI i.V.m. § 235 SGB VI) vollendet."

Die Vertragspartner sind nicht daran gehindert, ein neues Dienstverhältnis zu begründen. Da sich der Mitarbeiter dann bereits in Rente befindet, braucht er auch nicht weiter in die Rentenkasse einzahlen. ;-)

Wenn er am 01.08.2023 in Rente geht, hat er auch den vollen Urlaubanspruch für das Jahr 2023.

Gruß
Phönix

Rente ohne Abzüge - Arbeitsverhältnis

Remhagen, NRW, Tuesday, 31.01.2023, 07:05 (vor 422 Tagen) @ Phönix

Danke für eure Antworten.

Gilt den die "vorgezogene" abschlagsfreie Rente als Regelaltersrente?

--
MfG

Remhagen

(P.S. Ich gebe hier nur meine Meinung wieder)

Rente ohne Abzüge - Arbeitsverhältnis

garda, Berlin, Tuesday, 31.01.2023, 08:19 (vor 422 Tagen) @ Remhagen

Gilt den die "vorgezogene" abschlagsfreie Rente als Regelaltersrente?

Ja gilt sie eigentlich, da abschlagsfrei.

Aber: nur der gesetzliche Rentenbezug bei Eintritt der normalen Regelaltersgrenze löst den Arbeitsvertrag, es sei denn, dass der Tarif- oder Arbeitsvertrag hier etwas anderes regelt.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Rente ohne Abzüge - Arbeitsverhältnis

Remhagen, NRW, Tuesday, 31.01.2023, 12:00 (vor 422 Tagen) @ garda

Danke für die Info!

--
MfG

Remhagen

(P.S. Ich gebe hier nur meine Meinung wieder)

Rente ohne Abzüge - Arbeitsverhältnis

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 31.01.2023, 16:22 (vor 422 Tagen) @ Remhagen

Nein,

vorgezogene abschlagfreie Renten sind lt SGB VI keine "Regelaltersrenten" gem. der AVR Caritas, da diese nicht unter die zitierten Vorschriften fallen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Rente ohne Abzüge - Arbeitsverhältnis

Phönix, NRW, Wednesday, 01.02.2023, 05:38 (vor 421 Tagen) @ albarracin

Gedanklich sieht man die Rente für Menschen mit Schwerbehinderung mit 65 als Regelaltersgrenze an, aber das ist ja nicht richtig. Manchmal muss man daran erinnert werden!

Also gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Bis zur Regelaltersgrenze weiter arbeiten und weiter in die Rentenkasse einzahlen, um damit eine höhere Rente zu erreichen. Hier würde das Dienstverhältnis dann mit erreichend der Regelaltersgrenze, gemäß §19 Absatz 3 AVR automatisch enden. Danach kann ein neues Dienstverhältnis begründet werden.

2. Man beantragt die Rente ohne Abschlag, dann muss das Dienstverhältnis gemäß § 19 Absatz 2a AVR per Auflösungsvertrag aufgelöst werden. Auch hier kann im Anschluss ein neues Dienstverhältnis begründet werden.

Gruß
Phönix

Rente ohne Abzüge - Arbeitsverhältnis

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 01.02.2023, 09:16 (vor 421 Tagen) @ Phönix

Hallo,

genau das

Auch hier kann im Anschluss ein neues Dienstverhältnis begründet werden.

würde ich nicht machen. der Abschluss eines neuen Beschäftigungsverhältnisses kann dazu führen, daß der Dienstherr/Arbeitgeber das auch so behandelt - einschließlich des Wegfalls aller erworbenen Ansprüche, die an die Beschäftigungszeit gekoppelt sind.

Nach Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen für alle Altersrenten gibt es keinen Grund mehr, nicht direkt eine nahtlose Weiterbeschäftigung bei Inanspruchnahme einer Altersrente im Rahmen eines Änderungsvertrages zu vereinbaren.
Auch in diesem Fall, der Weiterbeschäftigung bei Inanspruchnahme einer abschlagfreien Altersrente für Schwerbehinderte bzw. besonders langjährig Versicherte werden noch bis zum Erreichen der Regelaltersrente zusätzliche Ansprüche in der Rentenversicherung erworben

Gruß
Phönix

&tschüß

wolfgang

Rente ohne Abzüge - Arbeitsverhältnis

Buddy0815, NRW, Wednesday, 01.02.2023, 09:26 (vor 421 Tagen) @ Phönix

ich bleibe dabei:
"er hat Anspruch und könnte in Rente gehen, muss aber nicht"

Wie anfangs beschrieben, gehe ich davon aus dass der MA im Mai 1959 geboren ist.
Eintritt in die Regelaltrsrente 1.08.2025 mit 66 Jahren und 2 Monate.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen §236a Abs.1 "Versicherte haben "Anspruch" und nicht müssen die Rente beantragen.
Genau das gleiche gilt für die Rente für Besonders langjährig Versicherte (45Jahre)

Das heißt im Klartext: wenn der MA keine Rente für Schwerbehinderte Menschen zum 1.08.2023 beantragt, und der AG einverstanden ist, kann der MA ohne weiteres bis zu Regelaltersgrenze weiter arbeiten.

--
S.K.

Rente ohne Abzüge - Arbeitsverhältnis

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 01.02.2023, 10:23 (vor 421 Tagen) @ Buddy0815

Sorry Buddy,

aber nochmal zur Klarstellung:
In der Fallkonstellation, daß ein schwerbehinderter Beschäftigter bis zur Regelaltersrente arbeiten will, ist das Einverständnis des AG nicht notwendig.

--
&Tschüß

Wolfgang

Rente ohne Abzüge - Arbeitsverhältnis

Buddy0815, NRW, Friday, 03.02.2023, 12:42 (vor 419 Tagen) @ albarracin

In der Fallkonstellation, daß ein schwerbehinderter Beschäftigter bis zur Regelaltersrente arbeiten will, ist das Einverständnis des AG nicht notwendig.

Asche über mein Haupt, meine Formulierung war nicht ganz richtig.

Habe aber genau das gleiche gemeint wie Du es beschrieben hast. Danke für die Übersetzung.

LG
und schönes WE

--
S.K.

Rente ohne Abzüge - Arbeitsverhältnis

WoBi, Friday, 03.02.2023, 14:02 (vor 419 Tagen) @ Remhagen

Hallo,

das Thema Rente sollte eine SBV mit „spitzen Fingern“ angehen, denn hier geht es um Geld für die zu beratende Person. Grundlagen und die spezifischen Regelungen für schwerbehinderte (GdB >= 50) sollten bei einer SBV vorhanden sein.
Aber für eine verbindliche Beratung gibt es Rentenberater und Versicherungsälteste. Diese Personen werden speziell wiederkehrend geschult und in diesem Bereich sind fortlaufende Veränderungen zu beachten.

Für die terminliche Einordnung gibt es als Hilfsmittel den Rentenbeginnrechner unter:
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste/Online-Rechner/RentenbeginnUndHoehenRechner/rentenbeginnrechner_node.html

Hier kann mit der Eingabe des Geburtsdatums, das Vorliegen einer Schwerbehinderung und/oder einer Bergwerk-/Untertagetätigkeit die verschiedenen Zeitpunkte des Rentenzugangs ermittelt werden.
Durch weitere Eingaben und Veränderungen des Datums des Rentenbezugs kann in etwa die Auswirkungen auf die Rentenhöhe „durchgerechnet“ werden.

--
Gruß
Wolfgang

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