eAU (Allgemeines)

sbv2022, Monday, 13.03.2023, 08:51 (vor 409 Tagen)

Guten Morgen,

mittlerweile ist ja die eAU eingeführt. Bei uns sieht es jetzt so aus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Krankheitstage Stunden abzieht, bis die eAU abgefordert ist. Nach Auskunft des Arbeitgebers könne dies bis zu 14 Tagen dauern. In besagtem Fall: krank per AU von Mi. bis einschließlich Fr. = Abzug von 23.50 Std.
Ist dies rechtens? Darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stunden mit der Begründung "unerwartetes Fehlen" in Abzug bringen?

Vielen Dank.
Gruß Ulrike

eAU

Scheeks, im MTK, Monday, 13.03.2023, 13:40 (vor 409 Tagen) @ sbv2022

Hallo, welche Regelungen gibt es denn bei euch für kurze Krankheit (ein bis zwei Tage)? Müsst ihr eine AU ab dem ersten Krankheitstag beibringen?

Bei uns meldet man sich - wie auch schon vor der Einführung der eAU! - zeitnah krank, wenn man krank ist, entweder telefonisch oder per E-Mail.
Die Zeitbeauftragten tragen dann ein eigens dafür vorhandenes Kürzel im Zeiterfassungssystem ein, welches dann bei Vorliegen der AU nochmal (ausschließlich von der Personalabteilung) zu 'K' geändert wird.
Der AG kann am Folgetag nach der Krankmeldung die AU anfordern, aber ob das tatsächlich bis zu 14 tagen dauert, weiß ich nicht.

Zu der von dir beschriebenen Situation: Bei Gehaltsempfängern dürfte das Handlung zumindest unschädlich sein, aber wer Stundenlohn bekommt, wird m.E. benachteiligt, weil erarbeiteter Lohn ggf. erst einen Monat später ausgezahlt wird. Die ggf. späte Auskunft von der Krankenkasse liegt ja nicht in der Verantwortung des Arbeitnehmers, so dass man diesem das Procedere nicht anlasten darf.
Die verspätete Auszahlung von Arbeitslohn dürfte daher wohl nicht mehr rechtens sein.

eAU

garda, Berlin, Tuesday, 14.03.2023, 13:47 (vor 408 Tagen) @ sbv2022

Bei uns sieht es jetzt so aus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Krankheitstage Stunden abzieht, bis die eAU abgefordert ist. Nach Auskunft des Arbeitgebers könne dies bis zu 14 Tagen dauern. In besagtem Fall: krank per AU von Mi. bis einschließlich Fr. = Abzug von 23.50 Std.
Ist dies rechtens? Darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stunden mit der Begründung "unerwartetes Fehlen" in Abzug bringen?

Hallo Ulrike,

nein das ist nicht zulässig.

Wichtig ist, dass Beschäftigte sich

  • unverzüglich krank melden und
  • dabei oder ggf. später die Dauer der festgestellten AU anzeigen und
  • auf die eAUB hinweisen, da die ja nicht für jede Person gilt.

Wann diese eAUB dem AG tatsächlich vorliegt ist für Beschäftigte egal, da die Abholung in der Sphäre des Arbeitgebers liegt und nicht von Beschäftigten zu verantworten ist.

Ein Lohneinbehalt mit dieser Begründung, wie oben angedeutet, ist unzulässig, wenn eine korrekte Krankmeldung durch Beschäftigte vorliegt.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

eAU

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 14.03.2023, 14:33 (vor 408 Tagen) @ garda

Hallo,

das Leistungsverweigerungsrecht des AG ist ja in § 7 Abs. 1 EFZG
https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__7.html

definiert.

Es erlöscht aber gem. Abs. 2 in dem Moment, wo der AN Pflichtverletzungen nicht "zu vertreten" hat.
Aus meiner Sicht ist dieses bei der elektronischen zur-Verfügung-Stellung gegeben.
Der AN hat keinerlei Einfluss auf die elektronische Abwicklung der Nachweispflicht, die ihm vom Gesetz auferlegt wurde.

Deswegen sehe ich hier kein Leistungsverweigerungsrecht des AG.

--
&Tschüß

Wolfgang

eAU

Remhagen, NRW, Tuesday, 14.03.2023, 16:54 (vor 408 Tagen) @ albarracin

Wir hatten auch das Problem, das der AN keine AU auf Papier beibringen konnte.
Habe dann die GKV angerufen und mir wurde mitgeteilt, dass die KK sobald eine eAU übermittelt wird, unverzüglich über diese eine Meldung an den AG erfolgt.
Ob das tatsächlich auch in jedem Fall unverzüglich passiert kann ich nicht sagen.

https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/pressemitteilungen_und_statements/pressemitteilung_1418176.jsp

Übrigens: Das Jobcenter hier verlangt von Arbeitssuchenden weiterhin eine AU auf Papier.

--
MfG

Remhagen

(P.S. Ich gebe hier nur meine Meinung wieder)

eAU

WoBi, Tuesday, 14.03.2023, 19:04 (vor 408 Tagen) @ Remhagen

Hallo Remhagen,

dass die KK sobald eine eAU übermittelt wird, unverzüglich über diese eine Meldung an den AG erfolgt.

ist gemäß Verfahrensbeschreibung für die Erstattung der Meldung im Rahmen des Datenaustausches elektronische Arbeitsunfähigkeit (eAU) nach § 109 SGB IV i.V.m. § 125 SGB IV in der ab 01.01.2022 geltenden Fassung – Version 1.2,
abrufbar unter https://www.gkv-datenaustausch.de/arbeitgeber/eau/eau.jsp
nicht zwingend gegeben.

Dort steht unter 2.1 Gesetzliche Grundlage § 109 SGB IV – Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber
"(1) Die Krankenkasse hat nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen, die insbesondere die folgenden Daten enthält:
1. den Namen des Beschäftigten,
2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
5. die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht. …"

b.z.w. unter 2.2 Gesetzliche Grundlage § 125 SGB IV - Pilotprojekt zur Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber
"(1) Die Krankenkasse kann nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber erstellen, die die folgenden Daten enthält:
1. den Namen des Beschäftigten,
2. den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
3. das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
4. die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
5. die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigem Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen
Unfalls beruht. …."

Die Erstellung einer (aktiven) Meldung an den Arbeitgeber durch die Krankenkasse ist eine "kann"-Aufgabe nach 2.2. Wobei ich es aus datenschutzrechtlichen Gründen gefährlich halte, da die Krankenkasse ggf. den "aktuellen Arbeitgeber" gar nicht rechtsicher kennen kann. Der Abruf durch den Arbeitgeber ist zwingend an Voraussetzungen gebunden.

Mehr dazu z.B. in den FAQ des Arbeitgeberverbandes unter https://arbeitgeber.de/wp-content/uploads/2023/02/bda-arbeitgeber-faq-elektronische_arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung-2023_02_21.pdf mit

"Wann darf ich als Arbeitgeber die Daten abrufen?
Ein Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung bei der Krankenkasse darf nur durch den Arbeitgeber erfolgen, wenn dieser zum Erhalt der Daten berechtigt ist. Eine Berechtigung zum Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsmeldung durch den Arbeitgeber liegt dann vor, wenn
▪ die Beschäftigten zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit bei dem Arbeitgeber beschäftigt sind und
▪ die Beschäftigten dem Arbeitgeber die abzurufende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EntgfG mitgeteilt haben.
Darüber hinaus müssen die Beschäftigten zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit gesetzlich krankenversichert sein. Der Abruf durch den Arbeitgeber ist jeweils bei der Krankenkasse vorzunehmen, bei welcher zum anzufragenden Zeitpunkt der AU die Versicherung bestand."

--
Gruß
Wolfgang

eAU

sbv2022, Friday, 17.03.2023, 11:31 (vor 405 Tagen) @ garda

Vielen Dank. Hier geht es nicht um Lohnabzug. In besagtem Fall war die Krankmeldung vom 01.03.- einschließlich 03.03. Die AU wurde am 28.02. abends festgestellt und unmittelbar dem Arbeitgeber gemeldet. Zwei Wochen später steht im Zeitkonto immer noch "unentschuldigtes Fehlen" mit Abzug der Stunden für die drei Tage.

eAU

WoBi, Tuesday, 14.03.2023, 14:10 (vor 408 Tagen) @ sbv2022

Hallo sbv2022,

die eAU ist ab dem 01.01.2023 für die gesetzlich Versicherten vorgegeben und Arbeitgeber müssen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dieser Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen selbst abfragen.

Der kranke Beschäftigte hat weiterhin die Pflicht, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und vermutliche Dauer "unverzüglich" zu melden und diese ggf. ärztlich feststellen zu lassen.
Beschäftigte sind grundsätzlich nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz am dritten Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EntgFG). Diese Vorlagepflicht – nicht die Meldepflicht – ist durch § 5 Abs. 1a EntgFG für gesetzlich Versicherte entfallen:
"(1a) Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt nicht für Arbeitnehmer, die Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Diese sind verpflichtet, zu den in Absatz 1 Satz 2 bis 4 genannten Zeitpunkten das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 4 aushändigen zu lassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
1. für Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben (§ 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), und
2. in Fällen der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt."

Die Ausstellung einer eAU durch den Arzt kann z.B. bei einem Hausbesuch sofort erfolgen, aber die elektronische Übermittlung an die Krankenkasse kann verzögert erfolgen. Selbst wenn in o.g. Beispiel der Beschäftigte sich sofort beim Arbeitgeber krank meldet und die Dauer laut eAU mitteilt, kann der Arbeitgeber die Daten nicht sofort abrufen. Die Daten einer eAU-Meldung durch den Arzt sind der Krankenkasse erst bis Mitternacht z.B. gesammelt zu übermitteln. Der Auftrag zur Bereitstellung der Daten durch den Arbeitgeber gegenüber der Krankenkasse hat also verzögert zu erfolgen.
Wohl als "Missbrauchsbremse" wird die Datenbereitstellung für "ungeduldige" abrufende Arbeitgeber um 24 Stunden (Bereitstellungssperre) verzögert. Dies zu Berücksichtigen ist Aufgabe des Arbeitgebers, denn dies ist seine Organisationsaufgabe.

Es hat sich für den kranken gesetzlich versicherten Beschäftigten nur die Pflicht zur Vorlage der AU-Meldung geändert, sie ist entfallen. Der Arbeitgeber ist nun für den Abruf der Krankmeldung (eAU) verantwortlich.
Warum soll dies Auswirkungen auf die Entgeltfortzahlung haben?

Ein guter Link für Arbeitgeber zur Information ist der Arbeitgeberverband:
https://arbeitgeber.de/elektronische-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung/

--
Gruß
Wolfgang

RSS-Feed dieser Diskussion