Urtel BAG 2 AZR 378/18; Stellungnahme SBV Frist (Kündigung)

Hendrik1, Niedersachsen, Friday, 17.03.2023, 14:02 (vor 629 Tagen)

Moin Moin,

ich habe dieses Thema nicht finden können. Im Dezember 2018 gab es obenstehendes Urteil.
Bekannt war mir aus diesem nur, dass der AG die SBV auch später informieren kann, ohne dass die Kündigung unwirksam wird.

In einer Randnummer weiter unten steht etwas für den öffentlichen Dienst wesentliches. Die Schwerbehindertenvertretung hat nicht die Fristen des Personalrats, sondern es gelten die Fristen des Betriebsverfassungsgesetztes, da die Stellungnahme der SBV immer an identische Fristen gebunden sein sollte.
Diese sind deutlich kürzer als bei uns:

Außerordentliche Kündigung unverzüglich maximal 3 Tage.
Ordentliche Kündigung: 7 Tage.
Der Tag der Zustellung ist der 1. Tag der Frist, endet die Frist auf einem Feiertag / Wochenende, verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag, wie für den Betriebsrat.

Liebe Grüße

Hendrik

Urteil BAG 2 AZR 378/18; Stellungnahme SBV Frist

WoBi, Sunday, 19.03.2023, 22:39 (vor 627 Tagen) @ Hendrik1

Hallo Hendrik1,

Der Tag der Zustellung ist der 1. Tag der Frist, endet die Frist auf einem Feiertag / Wochenende, verlängert sie sich bis zum nächsten Werktag, wie für den Betriebsrat.

stimmt nicht. Es handelt sich hier um eine "Ereignisfrist" und damit wird der Tag der Zustellung nicht mitgerechnet.
Rechtsgrundlage ist dafür der § 187 Abs. 1 BGB

"(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt."


Das BAG macht es sich leicht von einer "planwidrige Regelungslücke" zu sprechen und alle Interessensvertretungsgesetze über "einen Kamm" auf das BetrVG zu reduzieren. Eine unterschiedliche Behandlung ist z.B. in § 179 Abs. 3 SGB IX vorgegeben.
"(3) Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz, wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates."

Warum sollten unterschiedliche Fristen für die Stellungnahme nicht möglich sein?

Link zum genannten Urteil: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-378-18/

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Gruß
Wolfgang

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