Schulungsanspruch für Stellis... (Allgemeines)

Nobi69, Potsdam, Monday, 10.04.2023, 13:15 (vor 376 Tagen)

Hallo und guten Tag zusammen...

Das die 1.Stellvertreter SBV einen eigenen Schulungsanspruch haben ist mir bekannt...

Bisher war ich immer der Meinung, dass grundsätzlich nur die im Amt befindliche die Vertrauensperson die entsprechenden Informationen über die erforderlichen Seminare der SBV an den Arbeitgeber weitergibt.

Dementsprechend habe ich auch für die neu gewählte 1.Stellvertretung für dieses Jahr die Grundlagenseminare 1-3 gebucht.

Nun sendet der iFb an den Kollegen Stelli regelmäßig Werbung und Schulungsangebote und diese meint diese selbstständig buchen zu können.

Da der 1.Stelli auch gleichzeitig BR Nachrücker ist, werden auch dort Seminare gebucht...mein Wunsch erstmal die SBV Seminare zu besuchen, um mich als VP vertreten zu können wurde ignoriert.

Könnt ihr mir einen Rat geben, wie ich mich in der Angelegenheit verhalten soll... ich möchte nicht, dass die Stellvertretung hier eigenmächtig handelt.

Viele Grüße und noch einen schönen Ostermontag

Nobi69

Schulungsanspruch für Stellis...

Phönix, NRW, Tuesday, 11.04.2023, 03:35 (vor 375 Tagen) @ Nobi69

Hallo Nobi69,

der Schulungsanspruch des 1.Stellvertretres aus §179 Abs.4 SGB IX ist ein eigenständiges Recht, dessen Ausübung nicht der Zustimmung der SBV bedarf. Im Kern kann sich der 1.Stellvertreter seine Schulungen selbst aussuchen, inklusive Zeitpunkt und Anbieter, mit Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und Kostenüberübernahme gegenüber dem Arbeitgeber, welchen er dann auch selbst geltend macht. Folglich kann es nicht deine Aufgabe sein, Schulungen für deinen Stellvertreter zu buchen!

Gruß
Phönix

Schulungsanspruch für Stellis...

Hotte, Stuttgart, Tuesday, 11.04.2023, 14:52 (vor 375 Tagen) @ Phönix

Hallo Nobi69,

der Schulungsanspruch des 1.Stellvertretres aus §179 Abs.4 SGB IX ist ein eigenständiges Recht, dessen Ausübung nicht der Zustimmung der SBV bedarf. Im Kern kann sich der 1.Stellvertreter seine Schulungen selbst aussuchen, inklusive Zeitpunkt und Anbieter, mit Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und Kostenüberübernahme gegenüber dem Arbeitgeber, welchen er dann auch selbst geltend macht. Folglich kann es nicht deine Aufgabe sein, Schulungen für deinen Stellvertreter zu buchen!

Gruß
Phönix

Hey,
dem muss ich widersprechen. Denn solange der 1. Stellvertreter nicht im Amt ist, kann er keinerlei Rechte aus seiner Wahl ableiten. Und es entscheidet immer noch die SBV ob und wie der 1. Stellvertreter eingebunden. Der 1. Stellvertreter hat auch keinen Anspruch darauf, ob und wie er eingebunden wird
VG
Hotte

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Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Schulungsanspruch für Stellis...

Cebulon, Tuesday, 11.04.2023, 17:09 (vor 375 Tagen) @ Hotte

Denn solange der 1. Stellvertreter nicht im Amt ist, kann er keinerlei Rechte aus seiner Wahl ableiten.

Naja, das Recht auf Schulung hat er jedenfalls seit BTHG so oder so und kann das auch eigenständig durchsetzen. Oder kennst Du etwa gegenteilige seriöse Quellen, dass er dafür eine Zustimmung oder eine Genehmigung oder sonst was von VP bräuchte? Diese 1. Stellvertretungen sind ja schließlich nicht bloße „Adlaten“ der VP: Dieses schräge Amtsverständnis ist „Kindergarten“

… … Und es entscheidet immer noch die SBV, ob und wie der 1. Stellvertreter eingebunden wird.

Auch falsch - soweit es um Verhinderungsvertretung geht gemäß § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX laut Literatur: Diese Behauptung ist daher insoweit viel zu pauschal (ausführlich Düwell, LPK-SGB IX, § 177 Rn. 7) und klar und ganz energisch zu widersprechen! Da scheint wohl teils noch immer elementares Grundwissen zu fehlen, obwohl das eigentlich unerlässlicher Pflichtstoff jeder professionellen Grundschulung. Wurde ja alles längst geklärt durch alle Instanzen bezüglich Betriebsräten. Das ist Fake und kann in einem SBV-Fachforum nicht unwidersprochen bleiben.

Gruß,
Cebulon

Schulungsanspruch für Stellis...

Nobi69, Potsdam, Tuesday, 25.04.2023, 08:46 (vor 361 Tagen) @ Cebulon

Hallo und guten morgen zusammen...

Sorry...für die späte Rückmeldung. Vielen Dank für die Hilfestellung.. ich habe auf deren Grundlage dann auch alles bei uns in die Wege geleitet, dass die 1.Stellvertretung ihren Schulungsanspruch geltend machen kann..

Nochmal vielen Dank und Grüße an alle...

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