Stellungsnahme der SBV zur Bestellung eines Inklusionsbeauftragten (Allgemeines)

mietze_katz, Oberbayern, Thursday, 11.05.2023, 08:33 (vor 351 Tagen)

Hallo zusammen,

ich bin gerade über folgendes gestolpert:

Die SBV soll zur beabsichtigten Bestellung eines Inklusionsbeauftragten eine Stellungsnahme abgeben. Ohne dieser wäre die Bestellung nicht rechtens.
Zuerst war es schwierig, überhaupt jemanden dafür zu finden, 2 MA haben dieses, nachdem der BR und die SBV diese über die damit verbundene Verantwortung aufgeklärt hat, abgelehnt. Dann wurde unser Personalchef zum Inklusionsbeauftragten bestellt, wir sind der Meinung, dass hier auch das Lohn- Verantwortungsgefüge passender ist. Beide AN-Vertretungen nahmen dieses ohne Widerspruch und ohne Stellungsnahme zur Kenntnis (BR hat eh kein Mitbestimmungsrecht).

Eigentlich alles gut, aber nun will man die Bestellung rechtssicher wiederholen, also mit Stellungsnahme der SBV.
Nun eben die Frage bezügl. der Stellungsnahme:
- unter welcher Betrachtung soll diese erfolgen, z.B. könnte ein gewisser Interessenskonflikt interpretiert werden ?
- welche Gesichtspunkte müssen bzw. sollen noch betrachtet werden?


Kann mir jemand Tipps zur Stellungsnahme geben? Inhalt? Umfang? ggf. Vorlage usw.

VG
mietzekatz

Stellungsnahme der SBV zur Bestellung eines Inklusionsbeauftragten

bifavi, Hessen, Thursday, 11.05.2023, 11:22 (vor 350 Tagen) @ mietze_katz

Guten Morgen mietze_katz,


Die SBV soll zur beabsichtigten Bestellung eines Inklusionsbeauftragten eine Stellungnahme abgeben. Ohne dieser wäre die Bestellung nicht rechtens.

Die Aussage kenne ich so nicht. AG muss dich darüber vor Benennung informieren, aber nicht anhören.
Ist ja schließlich auch vom AG benannt worden (einseitige Willenserklärung).
Du kannst dich ja für die Information bedanken und hoffst auf gute Zusammenarbeit.
Also in meinen Kommentaren habe ich zum 181 nix wegen Anhörung und Stellungnahme gefunden.

Falls du wirklich eine Stellungnahme abgeben willst, zur Kenntnis genommen wäre ein Beispiel.
Kannst es eh nicht ablehnen oder verhindern. AG hat einen gefunden, der es machen will und gut ist.

LG
Bifavi

Stellungsnahme der SBV zur Bestellung eines Inklusionsbeauftragten

mietze_katz, Oberbayern, Thursday, 11.05.2023, 12:55 (vor 350 Tagen) @ bifavi

Hallo Bifavi,

Danke für Deine Antwort

Die SBV soll zur beabsichtigten Bestellung eines Inklusionsbeauftragten eine Stellungnahme abgeben. Ohne dieser wäre die Bestellung nicht rechtens.


Die Aussage kenne ich so nicht. AG muss dich darüber vor Benennung informieren, aber nicht anhören.

Auszug aus meinem unten genannten Kommentar:
§181 Rn14
Bestellung nach Beteiligung der SVB:
Da die Bestellung des Beauftragten eine Angelegenheit ist, welche die schwb. Menschen als Gruppe berührt, hat der AG nach §178 Abs. 2 Satz 1 vor seiner Entscheidung die SBV zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur Anhörung zu geben, sowie die Entscheidung mitzuteilen. Folgt der AG der Stellungsnahme der SBV nicht, so hat er ihr vor der Bestellung nach §178 Abs 1 Satz 1 Alt. 3 mitzuteilen, aus welchen Gründen er abweichen will.

Du kannst dich ja für die Information bedanken und hoffst auf gute Zusammenarbeit.

Das wäre die "einfachste" Weise. Würde aber schon gerne eine qualifizierte Stellungsnahme abgeben.

Also in meinen Kommentaren habe ich zum 181 nix wegen Anhörung und Stellungnahme gefunden.

Ich benütze den NOMOS-Kommentar, Dau, Düwell ect. 6. Auflage

Falls du wirklich eine Stellungnahme abgeben willst, zur Kenntnis genommen wäre ein Beispiel.
Kannst es eh nicht ablehnen oder verhindern. AG hat einen gefunden, der es machen will und gut ist.

Es gibt aber durchaus stichhaltige Argumente, warum der Eine oder die Andere die Funktion eines Inklusionsbeauftragten nicht machen soll oder auch kann.


Leider sagen viele erstmal "ja, mach ich" und wissen aber garnicht, auf was sie sich einlassen.

VG
mietze_katz

Stellungsnahme der SBV zur Bestellung eines Inklusionsbeauftragten

Cebulon, Thursday, 11.05.2023, 14:50 (vor 350 Tagen) @ bifavi

AG muss dich darüber vor Benennung informieren, aber nicht anhören. Ist ja schließlich auch vom AG benannt worden (einseitige Willenserklärung).

Falsch! Der Arbeitgeber muss anhören nach § 178 Abs. 2 SGB IX, da ja die Gruppe sbM davon betroffen. Deine Begründung ist juristisch völlig haltlos: Warum sollte da eine solche einseitige Willenserklärung diese Anhörung ausschließen? Das genaue Gegenteil ist richtig! Im ÖD muss teils sogar auch der Personalrat beteiligt werden etwa in Bayern und NRW.

Ist ja schließlich auch vom AG benannt worden …

In § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist wörtlich angeordnet: „… und vor einer Entscheidung anzuhören“. Und diese Entscheidung, „Inklusionsbeauftragten“ zu bestimmen, ist nun mal eine Entscheidung iSd. Gesetzes, demnach zwingend Anhörung und nicht nur Unterrichtung!

Gruß,
Cebulon

Stellungsnahme der SBV zur Bestellung eines Inklusionsbeauftragten

bifavi, Hessen, Friday, 12.05.2023, 07:57 (vor 350 Tagen) @ Cebulon

Guten Morgen Kollegen,

Knittel sagt:

Die Bestellung geschieht durch einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers, die einen Auftrag im Sinne des § 662 BGB bedeutet. Der Arbeitgeber ist bei der Auswahl insofern frei, ohne dass die Agentur für Arbeit oder Integrationsämter Vorgaben machen könnten (ErfK/Rolfs. 19. Aufl. § 178 SGB IX Rn. 16; Neumann/Pahlen/Winkler/Jabben/Pahlen § 181 Rdnr. 3).

Die Bestellung des Inklusionsbeauftragten nicht der Zustimmung des Betriebs- oder Personalratesen unterliegt durch die im Gesetz geregelte einseitige Bestellung (Krämer in FKS-SGB IX 4.Aufl. § 181 Rdnr. 8; Düwell in LPK-SGB IX Rdnr. 16).

Lediglich Beteiligungsechte, die etwa bei einer damit verbundenen Versetzung o.ä. tangiert sein können, kann der Betriebs- oder Personalrat bei Bestellung des Inklusionsbeauftragten geltend machen (Krämer in FKS-SGB IX 4.Aufl. § 181 Rdnr. 8; Düwell in LPK-SGB IX Rdnr 17).
Schriftform hierfür ist nicht vorgeschrieben, aber zweckmäßig, auch im Hinblick auf die Festlegung von Rechten und Pflichten des Inklusionsbeauftragten im Innenverhältnis zum Arbeitgeber (vgl. dazu unten Rdnr. 18).

Vor der Bestellung des Inklusionsbeauftragten hat der Arbeitgeber nach § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten, denn diese Entscheidung hat Ausfluss auf schwerbehinderte Menschen (Düwell in LPK-SGB IX Rdnr. 14; Krämer in FKS-SGB IX 4.Aufl. § 181 Rdnr. 9). Sollte dies nicht erfolgen, hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, diese Maßnahme aussetzen zu lassen, bis sie informiert wird (§ 178 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).

Knittel, SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, § 181 SGB IX, Rn. 13

Anhören oder Unterrichten sind für mich Zweierelei.

LG
Bifavi

Stellungsnahme der SBV zur Bestellung eines Inklusionsbeauftragten

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 12.05.2023, 09:18 (vor 349 Tagen) @ bifavi

Hallo Bifavi,

zumindest in Bezug auf Düwell zitierst Du nicht aktuell und/oder nicht vollständig.

In der 6. Auflage 2022 schreibt Düwell in LPK-SGB IX, § 181 Rn 14 eindeutig davon, daß "die SBV zu unterrichten und ihr Gelegenheit zur Anhörung zu geben" ist.

wie auch schon Cebulon geschrieben hat, ist es logischerweise nicht begründbar, warum die Voraussetzung des § 178 Abs. 2 Satz 1 nicht gegeben sein soll.

--
&Tschüß

Wolfgang

Stellungsnahme der SBV zur Bestellung eines Inklusionsbeauftragten

bifavi, Hessen, Friday, 12.05.2023, 10:17 (vor 349 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin,

da hat mein Verlag in der Onlineversion des Knittels wohl noch nicht alles angepasst.

Ich danke für die Erleuchtung.
Allen ein schönes Wochenende.

LG
Bifavi

RSS-Feed dieser Diskussion