Vertrauensperson in TZ - Schwellenwert > 100 (Freistellung)

Peter Matzpreiksch, Monday, 15.05.2023, 11:13 (vor 340 Tagen)

Hallo Zusammen,

wir habe eine gewählte Vertrauensperson, die bisher in 70 % TZ gearbeitet hat. Die Freistellung ist erfolgt, jedoch nur auf der Grundlage der bisherigen TZ/AZ. Der AG sieht damit die Vollfreistellung als erfüllt an, obwohl wir den Schwellenwert von 100 Schwerbehinderten/Gleichgestellten Menschen mit rd. 20 % überschreiten. Eine Vollzeitstelle wird nicht akzeptiert/geschaffen (auch nicht befristet für die Wahlperiode) und für die Heranziehung der 1. Vertretung soll die Notwendigkeit detailliert erklärt werden.
Wir haben den Kommentar von Düwell zum §179 (4) SGB IX vorgelegt; leider ist nicht definiert, was Vollfreistellung (z. B. = 1 Vollzeitkraft/ 100 % AZ) bedeutet. Wer kann uns hier Hilfestellung (Urteile, Auslegungen, andere Kommentare mit Definitionen, etc.) geben?

Freue mich auf Antworten.

Beste Grüße

PM

Vertrauensperson in TZ - Schwellenwert > 100

Cebulon, Monday, 15.05.2023, 13:28 (vor 340 Tagen) @ Peter Matzpreiksch

Hallo,

wie viele in der Regel beschäftigte schwerbehinderte und gleichgestellte Menschen gibt es denn genau im Betrieb nach § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX?

Gruß,
Cebulon

Vertrauensperson in TZ - Schwellenwert > 100

Peter Matzpreiksch, Monday, 15.05.2023, 13:33 (vor 340 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

wir haben 124 Schwerbehinderte/Gleichgestellte Personen.

BG

PM

Vertrauensperson in TZ - Schwellenwert > 100

Cebulon, Monday, 15.05.2023, 13:42 (vor 340 Tagen) @ Peter Matzpreiksch

… und für die Heranziehung der 1. Vertretung soll die Notwendigkeit detailliert erklärt werden.

Hallo,

das ist nicht erforderlich, da ja die Voraussetzungen für Heranziehung übererfüllt sind kraft Gesetzes, zumal VP nur TZ-Beschäftigte ist mit 70 Prozent Regelarbeitszeit! (siehe Düwell in LPK-SGB IX). Einer Genehmigung des Arbeitgebers für diese Heranziehung bedarf es nicht, nur konkrete rechtzeitige Info nach § 178 Abs. 1 Satz 4 SGB IX („nach Unterrichtung des Arbeitgebers … zu be­stimm­ten Aufgaben“).

Darzulegen bzw. zu umschreiben ist aber, zu welchen SBV-Aufgaben konkret herangezogen werden soll, nicht aber Begründung für Notwendigkeiten: Denn über die Notwendigkeit hat Gesetzgeber ja selbst abschließend entschieden ➔ bei über 100 sbM. Insoweit erzählt der Arbeitgeber nur offensichtlich groben Unfug und ohne jede Rechtsgrundlage: Das mit der detaillierten Er­klä­rung zur Notwendigkeit ist frei erfunden und alles nur Fake!

Gruß,
Cebulon

Vertrauensperson in TZ - Schwellenwert > 100

Peter Matzpreiksch, Monday, 15.05.2023, 15:37 (vor 340 Tagen) @ Cebulon

Wir wollen jedoch fundiert, diesen Unfug beantworten! ;-)

Vertrauensperson in TZ - Schwellenwert > 100

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 15.05.2023, 14:02 (vor 340 Tagen) @ Peter Matzpreiksch

Hallo,

Düwell in LPK SGB IX, § 179 Rn 37 äußert sich sehr wohl dazu.

Im letzten Satz der Rn schreibt er nämlich:

"Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei der Einschätzung des Schwellenwerts von der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft ausgegangen ist."
und verweist auf die analoge Anwendung der Fachkommentierung zu § 38 BetrVG.

--
&Tschüß

Wolfgang

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