164 SGB IX Absatz 1 (Allgemeines)

magheinz ⌂, Thursday, 23.05.2024, 07:49 (vor 119 Tagen)

Blöde frage vielleicht, aber ich habe gerade einen Hänger:
"Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 176 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört."

Welcher Fall ist hier gemeint?
1. Der Arbeitgeber möchte eine Bewerbung eines schwerbehinderten Bewerbers nicht annehmen oder
2. Der Arbeitgeber möchte nach Vorstellungsgesprächen etc dem schwerbehinderten Bewerber kein Beschäftigungsangebot machen?

Welche konkrete "beabsichtigte Entscheidung" ist gemeint?

164 SGB IX Absatz 1

bifavi, Hessen, Thursday, 23.05.2024, 09:00 (vor 119 Tagen) @ magheinz

Guten Morgen magheinz

1. Der Arbeitgeber möchte eine Bewerbung eines schwerbehinderten Bewerbers nicht annehmen

Teilt ein Bewerber im Bewerbungsschreiben seine Schwerbehinderung mit, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Bewerbungsschreiben bei seinem Eingang vollständig zur Kenntnis zu nehmen (BAG, Urt. v. 16.09.2008 – 9 AZR 791/07, BAGE 127, 367, NZA 2009, 79, BehindertenR 2009, 86, AP Nr. 15 zu § 81 SGB IX; LAG Hamm, Urt. v. 28.09.2010 – 9 Sa 865/10, NZA-RR 2011, 8)
Knittel, SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, § 164 SGB IX, Rn. 62

2. Der Arbeitgeber möchte nach Vorstellungsgesprächen etc dem schwerbehinderten Bewerber kein Beschäftigungsangebot machen?

Gilt nur bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht

Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 7 muss der Arbeitgeber außerdem alle von der beabsichtigten Entscheidung betroffenen schwerbehinderten Bewerber anhören (Abs. 1 Satz 8). Das ist sowohl im Rahmen der Erörterungen mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebs-/Personalrat als auch in einem eigenen Gesprächstermin möglich. Bei diesem sind Schwerbehindertenvertretung und betriebliche Interessenvertretungen teilnahmeberechtigt (Hauck/Noftz/Gutzler, Rn. 11). Zumindest aber muss der Arbeitgeber dem Bewerber die Gründe für die geplante Nichtberücksichtigung mitteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Diese ist ggf. wiederum der widersprechenden Interessenvertretung zuzuleiten und mit ihr durch den Arbeitgeber nochmals zu erörtern.

Knittel, SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, § 164 SGB IX, Rn. 81

Welche konkrete "beabsichtigte Entscheidung" ist gemeint?

Ich würde sagen, der ist nicht geeignet für den Job. Also Absage.

LG
Bifavi

164 SGB IX Absatz 1

magheinz ⌂, Thursday, 23.05.2024, 09:11 (vor 119 Tagen) @ bifavi

Ich würde sagen, der ist nicht geeignet für den Job. Also Absage.

Mir gehts um den Fall: der ist zwar geeignet, aber ein anderer ist leider besser. Ist dieser Fall auch mit diesem Absatz gemeint

164 SGB IX Absatz 1

bifavi, Hessen, Thursday, 23.05.2024, 09:42 (vor 119 Tagen) @ magheinz

Mir gehts um den Fall: der ist zwar geeignet, aber ein anderer ist leider besser. Ist dieser Fall auch mit diesem Absatz gemeint

Das Bessere ist der Feind des Guten.

Ich lege die Fragestellung so aus:

Beschäftigungspflicht erfüllt, bedarf es keiner Erörterung.
Was strittig ist, ist die unverzügliche Information aller Beteiligten, über die Einstellungsentscheidung.
Manche sagen ja immer Info, andere sagen, nur wenn Pflicht nicht erfüllt ist.
Manchmal hilft es sicher aufzutreten und Dinge so auszulegen wie es passt. Dann bekommt man auch Infos.

Du hast ja den Passus schon dargestellt:
"Erfüllt der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht und ist die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 176 genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung des Arbeitgebers nicht einverstanden, ist diese unter Darlegung der Gründe mit ihnen zu erörtern. Dabei wird der betroffene schwerbehinderte Mensch angehört.

Das fett Markierte stellt es doch klar.

LG
Bifavi

164 SGB IX Absatz 1

magheinz ⌂, Thursday, 23.05.2024, 12:48 (vor 118 Tagen) @ bifavi

Hab jetzt mal den Düwell gewälzt und interpretiere das auch so.
Derzeit haben wir zu wenige, erfüllen also die Beschäftigungspflicht nicht.

Also schauen wir mal wie es läuft und ob diese Karte nicht mal interessant ist zu ziehen.

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