Nichtöffentlichkeit der Schwerbehindertenversammlung (Versammlung)

Simone24, Wednesday, 14.08.2024, 16:17 (vor 35 Tagen)

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zur Sicherstellung der Nichtöffentlichkeit der Schwerbehindertenversammlung und hoffe auf zahlreiche Erfahrungsberichte. :-D

Wir haben eine sehr hohe Anzahl von schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten und wir würden gerne eine Firma mit Einlasskontrollen beauftragen.
Da wir uns im öffentlichen Dienst befinden, ist natürlich das Thema "Kosten" immer präsent.

Ich bin der Meinung, dass ein Hinweis zu Beginn der Veranstaltung auf die Nichtöffentlichkeit und die Aufforderung, dass unberechtigte Personen die Versammlung zu verlassen haben, unzureichend ist. Wie seht ihr das?

Und mich würde natürlich interessieren, wie ihr es sicherstellt, dass nur der berechtigte Personenkreis Zutritt zur Versammlung hat.

Vielen Dank schon mal für eure Hilfe!! :-)

Nichtöffentlichkeit der Schwerbehindertenversammlung

Kasandra, Thursday, 15.08.2024, 19:35 (vor 34 Tagen) @ Simone24

Hallo Simone,

um wieviele SB und GL handelt es sich bei Dir? Du schreibst, eine hohe Anzahl.

Kannst Du dies bitte mal konkretisieren?

Viele Grüße,

Kasandra

Nichtöffentlichkeit der Schwerbehindertenversammlung

Simone24, Thursday, 15.08.2024, 21:23 (vor 34 Tagen) @ Kasandra

Hallo Kassandra,

aber sicher: wir haben ca. 650 Schwerbehinderte und Gleichgestellte.

Liebe Grüße
Simone

Nichtöffentlichkeit der Schwerbehindertenversammlung

Phönix, NRW, Friday, 16.08.2024, 05:56 (vor 34 Tagen) @ Simone24

Worin liegt denn die Motivation begründet, die Nichtöffentlichkeit der Versammlung derart kontrollieren zu wollen?

Auch wenn dies so im Gesetz vorgesehen ist, die Versammlung ist ja kein Treffen eines Geheimbundes und die dargestellten und besprochenen Inhalte nicht "top secret"!

Gruß
Phönix

Nichtöffentlichkeit der Schwerbehindertenversammlung

Simone24, Friday, 16.08.2024, 06:13 (vor 34 Tagen) @ Phönix

Hallo Phönix,

es ist die erste Versammlung, die hier seit Jahrzehnten durchgeführt wird. Ich war daher auf einem entsprechenden Seminar, auf dem gesagt wurde, dass nur durch Einlasskontrollen sichergestellt werden kann, dass lediglich "Legitimierte" Zutritt zu der Versammlung haben.
Das glaubt man natürlich erstmal. ;)

Jetzt bei der konkreten Planung fragt man sich allerdings, wie und ob überhaupt man das umsetzen soll. Daher fand ich es vor allem interessant, wie andere mit mehr Erfahrung das handhaben. :-)

LG
Simone

Nichtöffentlichkeit der Schwerbehindertenversammlung

Kasandra, Monday, 19.08.2024, 20:39 (vor 30 Tagen) @ Simone24

Hallo Simone,

wir haben noch einige mehr. Daher kann ich aus Erfahrung sagen, es werden nicht alle erscheinen: Urlaub, Krankheit, Dienst- o. Schichtplan lässt sich nicht ändern und es gibt auch so einige, welche kein Interesse an der Versammlung haben.

Auch ist zu bedenken, dass die Veranstaltung ja Arbeitszeit ist und den Mitarbeitern gut geschrieben wird. Sollte sich jemand "fälschlich" dazu gesellen, dann muss er dies über seine Gleitzeit machen und das denke ich macht niemand.

Desweiteren ist ein Security Dienst - auch ein Externer.

Ich denke, Du hast auf dem Seminar eine Antwort auf Deine Frage bekommen, aber diese Antwort halte ich für nicht sinnhaftig.

Wichtig ist doch jetzt erstmal das Programm aufzustellen, Akteure einzuladen, Räumlichkeiten zu mieten, Technik muss stehen, Gebärdendolmetscher einzuladen (bitte rechtzeitig wenn welche benötigt werden - die können auch nicht von heute auf morgen!), Rechenschaftsbericht vorbereiten usw.

Viele Grüße und viel Erfolg bei Deiner ersten Versammlung,

Kasandra

Nichtöffentlichkeit der Schwerbehindertenversammlung

Simone24, Tuesday, 20.08.2024, 07:30 (vor 30 Tagen) @ Kasandra

Hallo Simone,

wir haben noch einige mehr. Daher kann ich aus Erfahrung sagen, es werden nicht alle erscheinen: Urlaub, Krankheit, Dienst- o. Schichtplan lässt sich nicht ändern und es gibt auch so einige, welche kein Interesse an der Versammlung haben.

Auch ist zu bedenken, dass die Veranstaltung ja Arbeitszeit ist und den Mitarbeitern gut geschrieben wird. Sollte sich jemand "fälschlich" dazu gesellen, dann muss er dies über seine Gleitzeit machen und das denke ich macht niemand.

Desweiteren ist ein Security Dienst - auch ein Externer.

Ich denke, Du hast auf dem Seminar eine Antwort auf Deine Frage bekommen, aber diese Antwort halte ich für nicht sinnhaftig.

Wichtig ist doch jetzt erstmal das Programm aufzustellen, Akteure einzuladen, Räumlichkeiten zu mieten, Technik muss stehen, Gebärdendolmetscher einzuladen (bitte rechtzeitig wenn welche benötigt werden - die können auch nicht von heute auf morgen!), Rechenschaftsbericht vorbereiten usw.

Viele Grüße und viel Erfolg bei Deiner ersten Versammlung,

Kasandra

Hallo Kasandra,

erstmal vielen, lieben Dank für deine Antwort.

Darf ich denn nochmal fragen, wie du das konkret handhabst? Also kontrolliert jemand den Einlass?

Viele Grüße
Simone

Nichtöffentlichkeit der Schwerbehindertenversammlung

WoBi, Tuesday, 20.08.2024, 13:36 (vor 29 Tagen) @ Simone24

Hallo Simone24,

ich denke, du bist auf der Suche nach einer praktikablen Handhabung für eine SB-Versammlung mit einer großen Anzahl von möglichen berechtigten Teilnehmern.

Selbst, wenn man von 2/3 aller berechtigten Personen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung ausgeht, ist die Anzahl zu groß, um alle persönlich "auf einen Blick" zu erkennen.

Es gibt aus SBV-Sicht drei Gruppen von berechtigten Beschäftigten, die zur SB-Versammlung kommen dürfen:

  • 1. Beschäftigte mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung, die dem Arbeitgeber bekannt sind und damit laufend aktualisiert im Verzeichnis (§ 163 Abs. 1 SGB IX) gelistet sind.
  • 2. Beschäftigte mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung, die nur der SBV bekannt sind.
  • 3. Beschäftigte mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung, die weder dem Arbeitgeber, noch der SBV bekannt sind.


Die im Verzeichnis geführte Gruppe 1 und die bekannten Personen der Gruppe 2 können für eine einfache Einlasskontrolle z.B. alphabetisch aufgeteilt mittels Firmen-, Betriebs- oder Dienstausweis durch die stellvertretenden Mitglieder der SBV bzw. Büropersonal geprüft und gekennzeichnet werden.
Die Anzahl der "Kontrollpunkte" hängt von der Anzahl der Zugangstüren und der prüfenden Personen (Stellvertreter) ab, um lange Schlangen zu vermeiden. Ein Zugang sollte auch nach Beginn der SB-Versammlung für "Zuspätkommer" bestehen bleiben.
Es ist auch z.B. ein Aufsuchen von Sanitärräume, das kurzzeitige Verlassen der Versammlung zu berücksichtigen. Hier könnten Erfahrungen von Messen, Events oder Zugang zum Bierzelt auf dem Oktoberfest wie Bändchen, Stempel, .. genutzt werden.
Dies wäre eine "SBV-interne" Lösung der Einlasskontrolle.

Bei der Gruppe 3 ist es nicht so einfach, denn hier ist das Vorzeigen des SB-Ausweises / Gleichstellungsbescheides erforderlich. Gleichzeitig muss die Beschäftigungssituation geprüft werden, damit sich nicht durch die innerbetriebliche Veröffentlichung der SB-Versammlung betriebsfremde Personen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung zufällig "verirren".
Die Einlasskontrolle sollte durch Mitteilung in der Einladung zur SB-Versammlung angekündigt werden, was vorbeugend / abschreckend für derartige Versuche wirken kann.
Der zusätzliche Zeitaufwand ist bei der Terminplanung einzuplanen und die Wartezeiten sollten durch "Infoangebote" überbrückt werden.

Für eine derartig große Personenanzahl ist eine geeignete barrierefreie Räumlichkeit z.B. Kino, Messesaal erforderlich. Derartige Räumlichkeiten können die Zugangskontrolle erleichtern, da die erforderliche Infrastruktur zur Einlasskontrolle vorhanden sind.

Wie wird der Zugang zu einer Betriebs- / Personalversammlung kontrolliert? Kann die SBV auf diese Erfahrungen zurückgreifen.

--
Gruß
Wolfgang

Nichtöffentlichkeit der Schwerbehindertenversammlung

Kasandra, Tuesday, 20.08.2024, 19:56 (vor 29 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang,

sehr guter Beitrag.

Ich würde aber aus meiner Erfahrung die Gruppe 3 ausblenden, da wir schriftlich per Post alle SB´s und GL´s persönlich einladen.

Aufgrund unserer Größe und Nutzung von Technik mieten wir auch eine Räumlichkeit für Veranstaltungen.

@ Simone, wir machen keine Einlasskontrollen, da wir die Teilnehmer persönlich einladen.

Somit ist schon die Schwelle gering gesetzt, dass Teilnehmer erscheinen, welche nicht zum Personenkreis gehören. Und daher auch mein Hinweis, Zeitgutschrift der Teilnehmer und auch bei uns geht niemand hin und nutzt seine Gutzeit/Gleitzeit um mal zu schauen, wer meiner Kolleg*innen gehört zum Personenkreis.

Jetzt gehe mal vom Gedanken Security weg. Du bist VP und hast ja entsprechend Stellvertreter bei Eurer großen Anzahl von Betroffenen.

Also, dann können doch die Stellvertreter die Einlasskontrolle machen :-)

Ansonsten sollte ja eine enge Zusammenarbeit zum BR / PR bestehen, die könnten auch die Aufgabe übernehmen.

Sei kreativ!

Du hast geschrieben, dass in der Vergangenheit keine SB-Versammlung stattgefunden hat. Ich unterstelle jetzt mal, Du bist seit 2022 im Amt und hast die Zeit bislang genutzt Dich Fortzubilden, weil es ja jetzt erst in 2024 eine Versammlung gibt. Du machst in diesem Sinne alles richtig.

Aber lass Dich nicht zu sehr von Seminaren beeinflussen, sondern suche einen praktikablen Weg - wie es für Dich / Euch sinnvoll ist. Und ich denke, auf diesem Weg bist Du!

Viele Grüße,

Kasandra

Nichtöffentlichkeit der Schwerbehindertenversammlung

WoBi, Wednesday, 21.08.2024, 11:55 (vor 28 Tagen) @ Kasandra

Hallo Kasandra,

Ich würde aber aus meiner Erfahrung die Gruppe 3 ausblenden, da wir schriftlich per Post alle SB´s und GL´s persönlich einladen.

Kann ich als SBV sicher sein, dass der Arbeitgeber bei der Führung des Verzeichnisses korrekt arbeitet? Gibt es z.B. Zeitarbeits-/Leihkräfte die Teilnahmeberechtigt sind, aber nicht erfasst sind?
Es ist der Satz 2 von § 178 Abs. 6 mit:
"Die für Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung."
zu beachten.
Also Ankündigung der Versammlung in "betriebsüblicher" Weise, dass alle berechtigten Personen diese zur Kenntnis nehmen können.

Durch eine "persönliche Einladung" kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Information an andere Beschäftigte gelangt. Zumindest die direkte Führungskraft sollte über die temporäre "dienstliche" Abwesenheit informiert werden, damit eine Befreiung von der Arbeitsleistung erfolgt. Dies ist mir Wichtig, damit die SB-Versammlungsteilnehmer nicht für ihre Teilnahme z.B. durch Nacharbeiten der liegengebliebenen Arbeit "bestraft" werden. Ebenso hat die Führungskraft in der Zeit der SB-Versammlung es zu unterlassen Besprechungen, Personalgespräche, .. anzusetzen, welche eine Teilnahme an der SB-Versammlung verhindern oder zu einem "Gewissenskonflikt" bei den Berechtigten führt. Führungskräfte sollten ihrer Führungsverantwortung nachkommen können, weshalb der Arbeitgeber über den Termin informiert und seine Teilnahme abgeklärt wird.
Denn der Arbeitgeber hat nach § 166 Abs. 4 SGB IX dort eine Berichtspflicht.
Man beachte den Plural mit "In den Versammlungen schwerbehinderter Menschen berichtet der Arbeitgeber über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen".

Aufgrund unserer Größe und Nutzung von Technik mieten wir auch eine Räumlichkeit für Veranstaltungen.

Eine Anmietung z.B. Kino wurde in meinen Beitrag vorgeschlagen. Hier ist die Technik, der Platz, die Zugänglichkeit und weitere Infrastruktur gegeben.

@ Simone, wir machen keine Einlasskontrollen, da wir die Teilnehmer persönlich einladen.

Das mit der persönlichen Einladung ist oben ausgeführt.
Na, ja bei mehreren hundert ggf. tausende Personen, würde ich mir dies nicht zutrauen. Ich hätte besonders bei Neueinstellungen und temporäre Beschäftigte große Probleme. Nicht alle Beschäftigte mit Behinderung stehen wöchentlich im SBV-Büro.
Zumal z.B. ständige Heranziehungen der Stellvertreter und deren Aufgabenstellungen zu berücksichtigen sind.

Du hast geschrieben, dass in der Vergangenheit keine SB-Versammlung stattgefunden hat.

§ 178 Abs. 6 Satz 1 SGB IX lautet:
"Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen."

Mit "hat" wird kein "muss" gesetzlich vorgegeben. Simone24 plant jetzt eine SB-Versammlung durchzuführen. Ein positiver Entschluss:-) . Die Vergangenheit ist ohne Belang und doch mehr eine Arbeitgeberargument, dies mit Hinweis auf keine SB-Versammlung in der letzten Vergangenheit abzuwiegeln.
Das "mindestens" eröffnet die Möglichkeit auch mehr SB-Versammlungen durchzuführen.
Ich persönlich sehe es als eine "Verpflichtung" an, die Wahlberechtigten über mein Handeln zu informieren und an zukünftige Handlungsfelder zu beteiligen.

--
Gruß
Wolfgang

RSS-Feed dieser Diskussion