Hallo Kasandra,
Ich würde aber aus meiner Erfahrung die Gruppe 3 ausblenden, da wir schriftlich per Post alle SB´s und GL´s persönlich einladen.
Kann ich als SBV sicher sein, dass der Arbeitgeber bei der Führung des Verzeichnisses korrekt arbeitet? Gibt es z.B. Zeitarbeits-/Leihkräfte die Teilnahmeberechtigt sind, aber nicht erfasst sind?
Es ist der Satz 2 von § 178 Abs. 6 mit:
"Die für Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung."
zu beachten.
Also Ankündigung der Versammlung in "betriebsüblicher" Weise, dass alle berechtigten Personen diese zur Kenntnis nehmen können.
Durch eine "persönliche Einladung" kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Information an andere Beschäftigte gelangt. Zumindest die direkte Führungskraft sollte über die temporäre "dienstliche" Abwesenheit informiert werden, damit eine Befreiung von der Arbeitsleistung erfolgt. Dies ist mir Wichtig, damit die SB-Versammlungsteilnehmer nicht für ihre Teilnahme z.B. durch Nacharbeiten der liegengebliebenen Arbeit "bestraft" werden. Ebenso hat die Führungskraft in der Zeit der SB-Versammlung es zu unterlassen Besprechungen, Personalgespräche, .. anzusetzen, welche eine Teilnahme an der SB-Versammlung verhindern oder zu einem "Gewissenskonflikt" bei den Berechtigten führt. Führungskräfte sollten ihrer Führungsverantwortung nachkommen können, weshalb der Arbeitgeber über den Termin informiert und seine Teilnahme abgeklärt wird.
Denn der Arbeitgeber hat nach § 166 Abs. 4 SGB IX dort eine Berichtspflicht.
Man beachte den Plural mit "In den Versammlungen schwerbehinderter Menschen berichtet der Arbeitgeber über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen".
Aufgrund unserer Größe und Nutzung von Technik mieten wir auch eine Räumlichkeit für Veranstaltungen.
Eine Anmietung z.B. Kino wurde in meinen Beitrag vorgeschlagen. Hier ist die Technik, der Platz, die Zugänglichkeit und weitere Infrastruktur gegeben.
@ Simone, wir machen keine Einlasskontrollen, da wir die Teilnehmer persönlich einladen.
Das mit der persönlichen Einladung ist oben ausgeführt.
Na, ja bei mehreren hundert ggf. tausende Personen, würde ich mir dies nicht zutrauen. Ich hätte besonders bei Neueinstellungen und temporäre Beschäftigte große Probleme. Nicht alle Beschäftigte mit Behinderung stehen wöchentlich im SBV-Büro.
Zumal z.B. ständige Heranziehungen der Stellvertreter und deren Aufgabenstellungen zu berücksichtigen sind.
Du hast geschrieben, dass in der Vergangenheit keine SB-Versammlung stattgefunden hat.
§ 178 Abs. 6 Satz 1 SGB IX lautet:
"Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen."
Mit "hat" wird kein "muss" gesetzlich vorgegeben. Simone24 plant jetzt eine SB-Versammlung durchzuführen. Ein positiver Entschluss . Die Vergangenheit ist ohne Belang und doch mehr eine Arbeitgeberargument, dies mit Hinweis auf keine SB-Versammlung in der letzten Vergangenheit abzuwiegeln.
Das "mindestens" eröffnet die Möglichkeit auch mehr SB-Versammlungen durchzuführen.
Ich persönlich sehe es als eine "Verpflichtung" an, die Wahlberechtigten über mein Handeln zu informieren und an zukünftige Handlungsfelder zu beteiligen.