Frist zur Nachholung der Beteiligung der SBV (Allgemeines)

buecherfreund11 @, Heidelberg, Thursday, 15.08.2024, 21:25 (vor 456 Tagen)

Hallo Community,

Es geht um die Frist zur Nachholung der Beteiligung der SBV gemäß §178 Abs. 2 des SGB IX.

Der AG hat rechtswidrig eine Entscheidung zu Lasten von schwerbehinderten Kollegen getroffen und vollzogen, ohne die SBV vorab zu beteiligen.

In Satz 2 der o.g. Norm steht:
"Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen."

Wann beginnt die Frist von 7 Tagen zu laufen? Zum Zeitpunkt der Entscheidung oder zum Zeitpunkt, als ich den AG darauf aufmerksam gemacht habe?

Und was wäre die Rechtsfolge dieser rechtswidrigen Aktion, abgesehen von der Aussetzung und der eventuellen Verhängung eines Bußgelds?

Ich danke Euch schon einmal vorab für Eure Hilfe.

Viele Grüße

Frist zur Nachholung der Beteiligung der SBV

albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 18.08.2024, 17:11 (vor 453 Tagen) @ buecherfreund11

Hallo,

die Frist des § 178 Abs. 2 SGB IX bei Aussetzung beginnt dann, wenn dem AG die Aussetzung zugegangen ist.
Allerdings sollte die SBV mit der Aussetzung nicht zu lange warten, denn es besteht kein Anspruch darauf, bereits umgesetzte Maßnahmen wieder rückgängig zu machen.

Die Sache mit der Owi-anzeige kannst Du Dir sparen, da die AA kein wirkliches Interesse an einer Verfolgung hat und entweder das Verfahren einstellt oder aber lächerlich geringe Bußgelder erhebt.

Bei schweren bzw. fortgesetzten Verstössen des AG gegen die Ansprüche der SBV empfiehlt sich eher eine Feststellungsklage beim Arbeitsgericht, das dann zumindest für weitere Verstösse in der Zukunft erheblich höhere Bußgelder anordnet.

Versucht der AG Tatsachen zu schaffen, gibt es auch noch das Instrument der einstweiligen Verfügung.

--
&Tschüß

Wolfgang

Frist zur Nachholung der Beteiligung der SBV

Cebulon, Sunday, 18.08.2024, 20:58 (vor 453 Tagen) @ buecherfreund11

Der AG hat rechtswidrig eine Entscheidung zu Lasten von schwerbehinderten Kollegen getroffen und vollzogen, ohne die SBV vorab zu beteiligen.

Wenn bereits „vollzogen“, wie geschrieben, so läuft Aussetzung m.E. regelmäßig ins Leere.

Gruß,
Cebulon

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