Passiv Beschäftigte (Versammlung)

Petra62, Wednesday, 02.10.2024, 17:45 (vor 64 Tagen)

Liebe Mitglieder,

bei uns gibt es einige zurzeit passiv (z.B. Elternzeit, ATZ), oder freigestellte Beschäftigte die schwerbehindert oder gleichgestellt sind. Haben diese das recht dazu, an der Schwerbehindertenversammlung teil zu nehmen?

Zumindest bei der Betriebsversammlung war letztes Jahr ein passiv Beschäftigter (in ATZ) anwesend. Es war sein offiziell letzter Arbeitstag, was ihm lt. BR das recht zur Teilnahme gab.

Wenn das zutrifft, müsste dasselbe doch für die schwerbehinderten Beschäftigten gelten.

Passiv Beschäftigte

Kasandra, Wednesday, 02.10.2024, 21:28 (vor 64 Tagen) @ Petra62

Hallo Petra,

lass Dir doch von HR die aktuelle SB / GL Liste zusenden zur Einladung zur Schwerbehindertenversammlung.

Aus dieser muss heraus gehen, wenn Du einlädst und wer nicht mehr Mitarbeiter bei Euch ist.

Du brauchst nicht über den BR zu gehen.

HR kennt die genauen Austrittsdaten der Beschäftigten!

Viele Grüße,

Kasandra

Passiv Beschäftigte

Phönix, NRW, Thursday, 03.10.2024, 04:04 (vor 63 Tagen) @ Petra62

Stellt sich immer auch die Frage, welche Datengrundlage von der HR Abteilung herangezogen wird!

Die jährliche Meldung an die Bundesagentur für Arbeit beinhaltet die Daten aus dem Vorjahr. Wird aus dem Lohnprogramm eine Liste gezogen, fehlen alle, die aus der Lohnfortzahlung raus sind, die aber trotzdem ein Teilnahmerecht für die Versammlung haben. Eine separate Liste zu führen, dazu sieht man sich in unsere HR Abteilung nicht in der Lage und dem muss ich zustimmen!

Bleibt eigentlich nur eine eigene fortlaufend geführte Liste, die aber mit den Aufgaben der SBV und dem Datenschutz kollidieren könnte, dies lässt sich aber auch regeln! Der mir vorliegende Datenbestand weicht immer im Positiven vom Bestand der HR Abteilung ab, ich habe mehr Schwerbehinderte und Gleichgestellte, als der HR Abteilung bekannt!

Man kann sich daran orientieren, dass einzuladen ist, wer das aktive Wahlrecht hat und natürlich der Arbeitgeber.

Mitarbeiter in der Freistellungsphase der Altersteilzeit (Blockmodel) haben kein Wahlrecht, sind daher auch nicht zur Versammlung einzuladen und dies ist eine der wenigen Ausnahmen, ebenso die Bezieher einer Erwerbsminderungsrente, bei denen sich die Altersrente unmittelbar anschließen wird. Mitarbeiter in Elternzeit haben ein Wahlrecht und sind einzuladen!

Gruß
Phönix

Passiv Beschäftigte

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 04.10.2024, 09:20 (vor 62 Tagen) @ Petra62

Hallo,

"passiv Beschäftigte" kennt die Fachkommentierung so nicht. Das, was Du meinst, sind Beschäftigte mit einem "ruhenden Arbeitsverhältnis".

Ruhende Arbeitsverhältnisse sind nahezu alle Arten von Freistellungen ohne Arbeitspflicht mit Ausnahme von Arbeitsunfähigkeit. Dabei kommt es darauf an, ob das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vorübergehend (Elternzeit, Pflegezeit, befristete Rente, Wehrdienst, "Sabbaticals") ist oder aber direkt und geplant in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses übergehen soll.

Ist das Ruhen nur vorübergehend, dann haben diese Beschäftigten zumindest im Bereich des BetrVG aufgrund der auf die Sb-Versammlung anzuwendenden Vorschriften der §§ 42ff BetrVG unstrittig ein Teilnahmerecht ( Fitting, § 42 Rn 14a).

Ist das Ruhen der geplante Übergang in das Ende eines Arbeitsverhältnisses (Passivphase ATZ, Freistellung bei Kündigung), dann besteht dieses Teilnahmerecht nicht mehr (Fitting, a.a.O.).

Deswegen lag Dein BR in diesem Fall

Zumindest bei der Betriebsversammlung war letztes Jahr ein passiv Beschäftigter (in ATZ) anwesend. Es war sein offiziell letzter Arbeitstag, was ihm lt. BR das recht zur Teilnahme gab.

definitiv falsch.

--
&Tschüß

Wolfgang

RSS-Feed dieser Diskussion