Bescheid gültig bis... (Allgemeines)

magheinz ⌂, Thursday, 10.10.2024, 09:11 (vor 401 Tagen)

eine Bescheid "GDB xy bis 10.2024"
Ist das einschließlich Oktober, oder hat der Mensch dann keinen anerkannten GDB mehr?

lg

Bescheid gültig bis...

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 10.10.2024, 12:09 (vor 401 Tagen) @ magheinz

Sorry, aber das dürfte kaum auf dem Bescheid, sondern auf dem Ausweis stehen. das macht rechtlich einen ganz erheblichen Unterschied.

--
&Tschüß

Wolfgang

Bescheid gültig bis...

magheinz ⌂, Thursday, 10.10.2024, 12:46 (vor 401 Tagen) @ albarracin

Beides: Im Bescheid steht: "Der Schwerbehindertenausweis wird befristet bis 10/2024."

Den Ausweis selber habe ich nie gesehen.

Wegen Heilungsbewährung steht noch im Bescheid, dass 02/2024 eine Überprüfung der Feststellung erfolgen wird.

Die große Frage ist einfach: gilt ein Bewerber, der so einen Bescheid mitschickt noch als schwerbehindert oder nicht. Müssen wir diesen Bewerber also einladen(öffentlicher Dienst)

Meine Vermutung ist ja, dass bewusst nichts neuere mitgeschickt wurde, da eventuell schon im Februar die Überprüfung den GDB kleiner 50 gemacht hat.

LG

Bescheid gültig bis...

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 10.10.2024, 17:29 (vor 400 Tagen) @ magheinz

Hallo,

wenn in dem Bescheid steht, daß der Ausweis befristet ist, hat dies erst mal keine Auswirkung auf die Gültigkeit des Bescheides.

Für die Aufhebung/Änderung eines geltenden Bescheides (auch bei "Heilungsbewährung") ist gem. § 48 SGB X
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__48.html
eine neuer Bescheid notwendig, für den gem. § 24 SGB X
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__24.html

eine vorherige Anhörung des Betroffenen notwendig ist.

Solange der GdB-Bescheid nicht aufgehoben/geändert wurde, gilt er uneingeschränkt weiter und der Betroffene kann auch die Verlängerung des Ausweises verlangen.

Mit BGB hat das alles gar nichts zu tun.

--
&Tschüß

Wolfgang

Bescheid gültig bis...

WoBi, Thursday, 10.10.2024, 13:58 (vor 401 Tagen) @ magheinz

Hallo magheinz,

ist die Eigenschaft als Mensch mit einer Schwerbehinderung endgültig weggefallen, weil sich der Behinderungsgrad auf weniger als 50 verringert hat, so behält der Mensch mit Behinderung den Schwerbehindertenschutz und den Schwerbehindertenausweis bis zum Ende des dritten Kalendermonats (Nachwirkung), der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides oder der sozialen Gerichtsbarkeit folgt.

Es sei auf den § 199 SGB IX mit folgendem Text verwiesen:
"(1) Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen werden nicht angewendet nach dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2; wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert, jedoch erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides."

Also bei 10/2024 ist die Person in dieser Frist.

Mehr mit der Suchfunktion z.B. "Nachwirkung"

--
Gruß
Wolfgang

Bescheid gültig bis...

magheinz ⌂, Thursday, 10.10.2024, 14:23 (vor 401 Tagen) @ WoBi

Also bei 10/2024 ist die Person in dieser Frist.

Mehr mit der Suchfunktion z.B. "Nachwirkung"

bis 1.10. oder bis 31.10.?
Dazu finde ich gerade nichts.

Warum kann man in so einen Bescheid nicht einfach ein Datum schreiben?

LG

Bescheid gültig bis...

WoBi, Thursday, 10.10.2024, 14:43 (vor 401 Tagen) @ magheinz

Hallo magheinz,

das ist keine Frage aus dem SGB IX, sondern die Lösung steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Dort ist unter Abschnitt 4 alles zu Fristen und Termin in den §§ 186-193 BGB geregelt. Deine Antwort zum Fristende steht in § 188 BGB wie folgt:
"(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht."

Bei der Sprache ist zu beachten, dass das BGB 1900 veröffentlicht worden ist. Gesetze sind als eine Verzahnung von unterschiedlichen Zahnrädern zu betrachten. Es sei z.B. auf den Kündigungsschutz dazu verwiesen, das neben dem KSchG auch auf Regelungen des BGB zurückgreift. Oder die Leistungsbestimmung der geschuldeten Arbeitsleistung nach BGB und GewO.

Der Mensch hat mindestens bis Ende Oktober 2024 plus 3 Monaten = Januar 2025 den Status eines Menschen mit einer Schwerbehinderung.
Länger, wenn Widerspruch eingelegt und ggf. gerichtliche Verfahren laufen.

--
Gruß
Wolfgang

Bescheid gültig bis...

magheinz ⌂, Thursday, 10.10.2024, 14:55 (vor 401 Tagen) @ WoBi

Hallo magheinz,

das ist keine Frage aus dem SGB IX, sondern die Lösung steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

[...]
Bei der Sprache ist zu beachten, dass das BGB 1900 veröffentlicht worden ist. Gesetze sind als eine Verzahnung von unterschiedlichen Zahnrädern zu betrachten. Es sei z.B. auf den Kündigungsschutz dazu verwiesen, das neben dem KSchG auch auf Regelungen des BGB zurückgreift. Oder die Leistungsbestimmung der geschuldeten Arbeitsleistung nach BGB und GewO.

Der Mensch hat mindestens bis Ende Oktober 2024 plus 3 Monaten = Januar 2025 den Status einen Menschen mit einer Schwerbehinderung.
Länger, wenn Widerspruch eingelegt und ggf. gerichtliche Verfahren laufen.

ok, danke. Auf die Idee im BGB danach zu suchen bin ich nicht gekommen.

Das klärt dann auch die Frage nach der Einladungspflicht.

Mit Texten aus 1900 und älter kennt man sich hier aus, wir sind ein Museum:-)

Bescheid gültig bis...

bifavi, Hessen, Wednesday, 16.10.2024, 12:36 (vor 395 Tagen) @ WoBi

Hallo Wolfgang,

Der Mensch hat mindestens bis Ende Oktober 2024 plus 3 Monaten = Januar 2025 den Status eines Menschen mit einer Schwerbehinderung.

Es sind mehr als 3 Monate.

Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen werden nicht angewendet nach dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2; wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert, jedoch erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides.

Also der verringerte Bescheid muss erst Rechtskraft erlangen, sprich Widerspruchsfrist muss abgelaufen sein, dann plus 3 Monate.

Widerspruch und eventuelle sozialgerichtliche Verfahren verschieben die Unanfechtbarkeit nach hinten.

LG
Bifavi

Bescheid gültig bis...

WoBi, Thursday, 17.10.2024, 10:29 (vor 394 Tagen) @ bifavi

Hallo bifavi,

die Eingangsfragestellung von magheinz war, muss ein Bewerber bei einem öffentlichen Arbeitgeber unter den genannten Angaben im Ausweis zu einem Vorstellungsgespräch nach § 165 Satz 3 SGB IX eingeladen werden, wenn die sonst zwingenden Ausschreibungsbedingungen erfüllt werden.

Die Antwort gibt diese Fragestellung im zeitlichen Zusammenhang wieder.

Deine Klarstellung wurde durch "mindestens" und dem letzten Satz "Länger, wenn Widerspruch eingelegt und ggf. gerichtliche Verfahren laufen" bei der Antwort berücksichtigt.

Der Mensch hat mindestens bis Ende Oktober 2024 plus 3 Monaten = Januar 2025 den Status eines Menschen mit einer Schwerbehinderung.
Länger, wenn Widerspruch eingelegt und ggf. gerichtliche Verfahren laufen.

--
Gruß
Wolfgang

Bescheid gültig bis...

Cebulon, Thursday, 10.10.2024, 17:45 (vor 400 Tagen) @ magheinz

Die große Frage ist einfach: gilt ein Bewerber, der so einen Bescheid mitschickt noch als schwerbehindert oder nicht. Müssen wir diesen Bewerber also einladen (öffentlicher Dienst)

Wenn Bewerber behauptet, dass er aktuell noch „schwerbehindert“ ist, muss er geladen werden.

Nachweise über konkreten GdB sind nicht nötig lt. neuerer Rspr. Nachforschungen haben grunds. zu unterbleiben! Nach GdB darf nicht gefragt werden

Gruß,
Cebulon

Bescheid gültig bis...

Kasandra, Thursday, 10.10.2024, 18:20 (vor 400 Tagen) @ Cebulon

Hallo @ all,

spekuliert kann es auch sein, dass der GdB herunter gestuft wird auf 30 o. 40 und der Bewerber
hat einen Antrag auf Gleichstellung gestellt.

Selbstverständlich könnte dieser Prozess noch laufen und ist somit ergebnisoffen.

Viele Grüße,

Kasandra

Bescheid gültig bis...

WoBi, Thursday, 17.10.2024, 10:45 (vor 394 Tagen) @ Cebulon

Nachweise über konkreten GdB sind nicht nötig lt. neuerer Rspr. Nachforschungen haben grunds. zu unterbleiben! Nach GdB darf nicht gefragt werden

Hallo Cebulon,
kannst du "laut neuerer Rechtsprechung" bitte mit Aktenzeichen, Gericht ggf. Randnummer zum Nachlesen bereitstellen?

Ich habe mit dem Wort "grundsätzlich" im "Juristendeutsch" etwas Probleme, da hier Ausnahmen die Regel sind. Es bedeutet eben nicht "immer".

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Gruß
Wolfgang

Bescheid gültig bis...

Cebulon, Thursday, 17.10.2024, 14:27 (vor 394 Tagen) @ WoBi

kannst du "laut neuerer Rechtsprechung" bitte mit Aktenzeichen, Gericht ggf. Rn. bereitstellen?

Zu der „Rechtsprechungsänderung“ siehe
BAG, 22.10.2015, 8 AZR 384/14, Rn. 40:

[40] (2) „Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass es im Zusammenhang mit der Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers aus § 82 SGB IX ausreicht, über das Vorliegen einer "Schwerbehinderung" zu informieren und dass es nicht zusätzlich erforderlich ist, den GdB mitzuteilen. Soweit sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats (insbesondere BAG, 18. September 2014 – 8 AZR 759/13 – Rn. 33, 35; 26. September 2013 – 8 AZR 650/12 - Rn. 30) etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht fest.“

So erneut z.B. auch BAG, 26.11.2020 - 8 AZR 59/20, Rn. 37, unter Aufhebung der beiden Vorinstanzen in Baden-Württemberg und entgegen der Ansicht der verurteilten Stadt wg. Verfahrensdiskriminierung.

Gruß,
Cebulon

Bescheid gültig bis...

WoBi, Friday, 18.10.2024, 22:25 (vor 392 Tagen) @ Cebulon

Danke Cebulon für die umfassende Antwort mit deinen Verlinkungen

--
Gruß
Wolfgang

Bescheid gültig bis...

Cebulon, Saturday, 19.10.2024, 18:21 (vor 391 Tagen) @ WoBi

BAG: eine körperliche Behinderung offensichtlich bekannt wird, z.B. im Falle fehlender Gliedmaßen

Teils „fabuliert“ das BAG nur rum. Soweit es pauschal meinte in Rn. 30, dass „im Falle fehlender Gliedmaßen“ daraus stets eine Schwerbehinderung folge, ist das natürlich grober Unfug. Das mag generell so sein beim amputierten Oberschenkel, nicht aber generell z.B. bei fehlendem Finger. Das ist völliger Juristen-Fake.

Gruß,
Cebulon

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