Gesamt BTR, aber keine Gesamt SBV (Gesamt-Konzern-SBV)

PcSilvi, ULM, Thursday, 14.11.2024, 09:05 (vor 518 Tagen)

Wir haben Zwei Werke Es gibt einen Gesamt Betriebsrat, aber leider keine Gesamt Schwerbehinderten Vertretung.
Nach der Letzten SBV Wahl, hatte die Neue SBV keine Gesamt SBV gewählt.
Somit gibt es in dieser Amtszeit keine Gesamt SBV, die jeweilige SBV der Zwei Standorten wird daher nicht zu den GBR- Sitzungen eingeladen. jetzt kam eine Anfrage des anderen SBV Standortes auf, ob eine rechtliche Möglichkeit gibt, dass beide SBVén an den GBR-Sitzungen.

vielen Dank für eure Antworten.

Gesamt BTR, aber keine Gesamt SBV

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 14.11.2024, 12:44 (vor 518 Tagen) @ PcSilvi

Hallo,

es gibt also auch zwei Standort-SBVen?

Falls ja, gibt es in der Tat ohne Wahl keine GSBV

Nur die GSBV darf die Rechte des § 180 SGB IX wahrnehmen.Eine Teilnahme einer örtlichen SBV muss der GBR nicht zulassen - wegen der Nichtöffentlichkeit auch einer GBR-Sitzung wäre eine Duldung der Teilnahme sogar ein Pflichtverstoss des GBR.

--
&Tschüß

Wolfgang

Gesamt BR, aber keine Gesamt SBV

Cebulon, Thursday, 14.11.2024, 14:45 (vor 518 Tagen) @ PcSilvi

Nach der letzten SBV-Wahl hatte die neue SBV keine Gesamt-SBV gewählt.

Hallo Silvi,

bei genau zwei örtlichen SBVen im Unternehmen ist nicht zu wählen, sondern nach § 22 Abs. 2 SchwbVWO zu verfahren und die GSBV zu „bestimmen“. Das kann binnen weniger Minuten erfolgen und mit einer kurzen Niederschrift, welche beide unterschreiben. In dieser Niederschrift ist festzustellen, wer zur Gesamt-VP und wer zur Stellvertretung bestimmt wurde. Dieses kann jederzeit geschehen, also bspw. noch diese Woche:

§ 22 Abs. 2 SchwbVWO
(2) Bei nur zwei Wahlberechtigten bestimmen diese im beiderseitigen Einvernehmen abweichend von Absatz 1 die Konzern-, Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los.

Danach wird die Niederschrift dem Arbeitgeber und Gesamt-BR zugeleitet und in beiden Betrieben zwei Wochen ausgehängt analog § 15 SchwbVWO entspr.

Gruß,
Cebulon

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