Beteiligung der SBV bei Versetzung Kurznachricht LAG Düsseldorf (Allgemeines)
Hallo Forum,
anbei mal eine nicht so schöne Kurznachricht aus dem LAG Düsseldorf.
Sicherstellung der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei Versetzung
Kurznachricht zu LAG Düsseldorf, 14.05.2024 - 3 TaBV 37/23
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der vom Arbeitgeber beabsichtigten personellen Maßnahme, sodass es seiner Zustimmung bedarf. Nach § 164 Abs. 1 S. 4 SGB IX ist der Arbeitgeber der Schwerbehindertenvertretung verpflichtet, diese über vorliegende Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen unmittelbar, d.h. sofort, nach Eingang zu unterrichten. Die hier einschlägige Bewerbung des einem Schwerbehinderten Gleichgestellten lag dem Arbeitgeber vorliegend bereits seit längerem vor, sodass die Unterrichtung verspätet war. Zudem war die Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX in Form der Anhörung zu beteiligen. Dennoch ist die Maßnahme in Form der Versetzung hierdurch nicht unwirksam geworden, da es sich um "Soll"-Vorschriften handelt.
Es ist ausschließlich Sache der Schwerbehindertenvertretung, ihre Beteiligungsrechte einzufordern und deren Beachtung mittels Ausübung der ihr hierzu gesetzlich eingeräumten Befugnisse zu sichern, soweit sie dies für erforderlich hält.
Soweit sie dies nicht tut, hat der Betriebsrat kein Recht, ersatzweise die Verletzung ihrer Rechte durch die Ausübung eines Zustimmungsverweigerungsrechts aus § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu sanktionieren.
Hoffe nur das BAG anders entscheidet.
Ich sehe das als Schwächung des § 99 BetrVG an. Kann sich der BR nicht mehr darauf berufen und als Ablehnungsgrund nehmen, obwohl ein Verstoß gegen ein Gesetz vorliegt.

LG
Bifavi