Diskriminierung bei Teilzeitarbeit - Zuschlag / Zeitgutschrift (Allgemeines)

WoBi, Friday, 06.12.2024, 13:20 (vor 373 Tagen)

Hallo,

das Thema Mehrarbeit und Befreiung von Mehrarbeit bei Teilzeitarbeit, was für Menschen mit einer Schwerbehinderung ggf. auch aus behinderungsbedingten Gründen erforderlich ist, könnte durch das aktuelle BAG-Urteil neu betrachtet werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2024 – 8 AZR 370/20 –
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 5 Sa 436/19 –

Hinweis: Der Achte Senat hat am heutigen Tag auch die weitgehend parallel gelagerte Rechtssache – 8 AZR 372/20 – entschieden und der dortigen Klägerin ebenfalls die verlangte Zeitgutschrift und eine Entschädigung iHv. 250,00 Euro zugesprochen.

Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen
https://www.bundesarbeitsgericht.de/sitzungsergebnis/8-azr-370-20/

Vorabanfrage an EuGH
https://www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2022/03/8-AZR-370-20--A.pdf

Nachlesbares Urteil steht noch aus, würde erst gestern verkündet.

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Gruß
Wolfgang

Diskriminierung bei Teilzeitarbeit - Zuschlag / Zeitgutschrift

Cebulon, Friday, 06.12.2024, 20:00 (vor 373 Tagen) @ WoBi

Fazit: Tarifvertragsparteien haben Teilzeitbeschäftigte jahrelang massenhaft diskriminiert, darunter offenbar vorwiegend Frauen und Schwerbehinderte, die wegen Behinderung nur Teilzeit machen können.

Diskriminierung bei Teilzeitarbeit - Zuschlag / Zeitgutschrift

WoBi, Monday, 09.12.2024, 21:30 (vor 370 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

das wird in der Pressemeldung deutlich ausgedrückt mit:
"Eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, behandelt teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG), wenn die in ihr liegende Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.
Fehlen solche sachlichen Gründe, liegt regelmäßig zugleich eine gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 7 Abs. 1 AGG) verstoßende mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts vor, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer vertreten sind."

In § 1 AGG ist neben Geschlecht auch Behinderung aufgeführt.

Es sollten behinderte Teilzeitbeschäftigte, für die innerhalb der tariflichen Ausschlussfristen angeordnete Stunden außerhalb der persönlichen Arbeitszeit tarifliche Zuschläge gelten machen?

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Gruß
Wolfgang

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