Hallo,
die Antwort auf Deine Frage ergibt sich aus dem gesamten Kontext der Ausgestaltung.
Aus der Rechtsprechung und Fachkommentierung ergeben sich zwei wichtige Grundsätze:
1.
Jede Angabe in Formularen oder elektronischen Verfahren zu Schwerbehinderung/Gleichstellung (auch ein "Nein") muss immer freiwilig sein. Bei elektronischen Bewerbungsverfahren darf der Fortgang nicht von der Beantwortung dieser Frage, wenn sie denn gestellt wird, abhängig sein.
2.
Ein*e Bewerber*in darf eine Schwerbehinderung/Gleichstellung jederzeit "nachschieben", um die Rechte im Bewerbungsverfahren in Anspruch zu nehmen. Daraus resultiert mE, daß auch bei elektronischen Verfahren der AG zumindest Bewerbungsschreiben und Lebenslauf sehr wohl daraufhin lesen sollte, wenn keine Angaben gemacht wurden.
Wird ausdrücklich allerdings "Nein" angekreuzt, ist dies mE eine Angabe, auf die der AG erst mal vertrauen darf und ein nachträgliches Outing nicht einfach "eingeschmuggelt" werden kann - wenn denn das elektronische Formular den Anforderungen wie unter 1. beschrieben entspricht.
Hallo Wolfgang,
danke Dir für Deine Einschätzungen.
zu 1.) Wenn der Fortgang des Stellenbesetzungsverfahrens von der freiwilligen Beantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung nicht beeinflusst werden darf, dann wäre z. B. eine solche Formulierung: " ...Wenn Sie hier keine Angabe machen, wird das als "nein" gewertet und eine Schwerbehinderung wird nicht berücksichtigt."?
zu 2.) Es gibt aber keine Pflicht für den Arbeitgeber im ÖD, nach einem "nein" das Anschreiben und, oder Lebenslauf lesen zu müssen?
Aus welchen Rechtsprechungen leitest Du Deine Einschätzungen ab?
Danke nochmals.
Grüße