Ein "nein" im Bewerbungsformular entbindet von Prüfungspflichten (Einstellung)

Horst Schultze, Friday, 06.12.2024, 21:03 (vor 373 Tagen)

Servus!

Wenn im Online-Bewerbungsformular der Punkt Schweberhinderung mit nein beantwortet wird, entbindet das einen AG im ÖD die Bewerbungsunterlagen auf die Angabe einer Schwerbehinderung im Anschreiben oder im Lebenslauf zu überprüfen?

Was ist z. B., wenn ein nein angegeben wurde, aber im Anschreiben oder im Lebenslauf dann doch auf die Schwerbehinderung hingewiesen wurde? Einladungspflicht, sofern nicht offensichtlich ungeeignet, oder nicht?

Danke.

Grüße

Ein "nein" im Bewerbungsformular entbindet von Prüfungspflichten

Cebulon, Friday, 06.12.2024, 23:47 (vor 373 Tagen) @ Horst Schultze

Wenn im Online-Bewerbungsformular der Punkt Schweberhinderung mit nein beantwortet wird …

Dann muß Arbeitgeber Anschreiben und Lebenslauf wohl nicht unbedingt prüfen. Sollte aber im Online-Bewerbungsformular nicht vermerkt sein, dass eine freiwillige Angabe, wäre das Formular m.E. ohnehin diskriminierend. Wie das die Arbeitsrichter auslegen steht in den Sternen.

Gruß,
Cebulon

Ein "nein" im Bewerbungsformular entbindet von Prüfungspflichten

Horst Schultze, Saturday, 07.12.2024, 05:46 (vor 373 Tagen) @ Cebulon

"Dann muß Arbeitgeber Anschreiben und Lebenslauf wohl nicht unbedingt prüfen. Sollte aber im Online-Bewerbungsformular nicht vermerkt sein, dass eine freiwillige Angabe, wäre das Formular m.E. ohnehin diskriminierend."

Servus!

Danke Dir für Deine Meinung.

Ist aber ein öffentlicher Arbeitgeber nach gültiger Rechtsprechung des BAGs nicht dazu verpflichtet, eine Bewerbung vollumfänglich zu lesen?

Inwieweit ist Deiner Meinung nach ein solcher Punkt diskrminierend, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass die Angabe freiwillig ist?

Grüße

Ein "nein" im Bewerbungsformular entbindet von Prüfungspflichten

Cebulon, Saturday, 07.12.2024, 07:04 (vor 373 Tagen) @ Horst Schultze

Ist aber ein öffentlicher Arbeitgeber nach gültiger Rechtsprechung des BAGs nicht dazu verpflichtet, eine Bewerbung vollumfänglich zu lesen?

Davon ist mir nichts bekannt

Inwieweit ist Deiner Meinung nach ein solcher Punkt diskriminierend, wenn nicht darauf hingewiesen wird, dass die Angabe freiwillig ist?

Weil klar unzulässige Frage! Steht so auch in jedem aktuellen Standard-Kommentar zum SGB IX.

Ein "nein" im Bewerbungsformular entbindet von Prüfungspflichten

Cebulon, Saturday, 07.12.2024, 12:09 (vor 372 Tagen) @ Horst Schultze

Was sollen denn diese Links ohne konkrete Kurzzitate? Soll jetzt jeder diese langen Texte lesen? Dafür ist mir meine Zeit wirklich viel zu schade! 👎👎

Ein "nein" im Bewerbungsformular entbindet von Prüfungspflichten

Horst Schultze, Saturday, 07.12.2024, 13:26 (vor 372 Tagen) @ Cebulon

aa) Da­her ob­liegt es dem ab­ge­lehn­ten Be­wer­ber dar­zu­le­gen, dass dem Ar­beit­ge­ber die Schwer­be­hin­der­ten­ei­gen­schaft oder Gleich­stel­lung be­kannt ge­we­sen ist oder er sich auf­grund der Be­wer­bungs­un­ter­la­gen die­se Kennt­nis je­den­falls hätte ver­schaf­fen müssen (Düwell in: LPK-SGB IX 3. Aufl. § 82 Rn. 19). An­de­rer­seits hat der Ar­beit­ge­ber die Er­le­di­gung sei­ner Per­so­nal­an­ge­le­gen­hei­ten so zu or­ga­ni­sie­ren, dass er sei­ne ge­setz­li­chen Pflich­ten zur Förde­rung schwer­be­hin­der­ter Be­wer­ber erfüllen kann. Die für den Ar­beit­ge­ber han­deln­den Per­so­nen sind ver­pflich­tet, das Be­wer­bungs­schrei­ben vollständig zu le­sen und zur Kennt­nis zu neh­men. Ein ord­nungs­gemäßer Hin­weis auf ei­ne Schwer­be­hin­de­rung liegt vor, wenn die Mit­tei­lung in ei­ner Wei­se in den Emp­fangs­be­reich des Ar­beit­ge­bers ge­langt ist, die es ihm ermöglicht, die Schwer­be­hin­der­ten­ei­gen­schaft des Be­wer­bers zur Kennt­nis zu neh­men (BAG 16. Sep­tem­ber 2008 - 9 AZR 791/07 - BA­GE 127, 367 = AP SGB IX § 81 Nr. 15 = EzA SGB IX § 81 Nr. 17). Zwar muss der Be­wer­ber kei­nen Schwer­be­hin­der­ten­aus­weis oder sei­nen Gleich­stel­lungs­be­scheid vor­le­gen, je­doch muss sein Hin­weis so be­schaf­fen sein, dass ein gewöhn­li­cher Le­ser der Be­wer­bung die Schwer­be­hin­de­rung oder Gleich­stel­lung zur Kennt­nis neh­men kann.

Ein "nein" im Bewerbungsformular entbindet von Prüfungspflichten

Cebulon, Saturday, 07.12.2024, 15:12 (vor 372 Tagen) @ Horst Schultze

Die für den Ar­beit­ge­ber han­deln­den Per­so­nen sind ver­pflich­tet, das Be­wer­bungs­schrei­ben vollständig zu le­sen und zur Kennt­nis zu neh­men.

In dem zitierten Urteil ging es eben nicht um eine derartige Sonder-Konstellation mit einem Online-Bewerbungsformular. Daher lässt sich m.E. insoweit auch nichts daraus ableiten. Wer widersprüchliche Angaben macht in den Dokumenten, sei es mit Absicht oder nicht, der kann keine Diskriminierung daraus reklamieren und nicht ernsthaft erwarten, dass er dennoch eingeladen wird wg. Schwerbehinderung.

Das würde ich eher in die Kategorien AGG-Hopping sowie Rechtsmissbrauch einordnen. Kann mir nicht vorstellen, dass Arbeitsrichter das nicht checken.

Ein "nein" im Bewerbungsformular entbindet von Prüfungspflichten

Horst Schultze, Saturday, 07.12.2024, 17:59 (vor 372 Tagen) @ Cebulon

Die für den Ar­beit­ge­ber han­deln­den Per­so­nen sind ver­pflich­tet, das Be­wer­bungs­schrei­ben vollständig zu le­sen und zur Kennt­nis zu neh­men.

In dem zitierten Urteil ging es eben nicht um eine derartige Sonder-Konstellation mit einem Online-Bewerbungsformular. Daher lässt sich m.E. insoweit auch nichts daraus ableiten. Wer widersprüchliche Angaben macht in den Dokumenten, sei es mit Absicht oder nicht, der kann keine Diskriminierung daraus reklamieren und nicht ernsthaft erwarten, dass er dennoch eingeladen wird.

Das würde ich eher in die Kategorien AGG-Hopping sowie Rechtsmissbrauch einordnen. Kann mir nicht vorstellen, dass das die Arbeitsrichter nicht checken.

Gibt es denn Urteile mit der Sonder-Konstellation mit einem Online-Bewerbungsformular?

MMn ist dieses Urteil zumindest dann anwendbar, wenn man ein Bewerbungsanschreiben und, oder Lebenslauf hochladen kann und muss, in dem man dann auf eine Schwerbehinderung hinweist.

Ein "nein" im Bewerbungsformular entbindet von Prüfungspflichten

magheinz ⌂, Monday, 10.02.2025, 09:18 (vor 308 Tagen) @ Horst Schultze

Ist aber ein öffentlicher Arbeitgeber nach gültiger Rechtsprechung des BAGs nicht dazu verpflichtet, eine Bewerbung vollumfänglich zu lesen?

wie kommt er sonst zur Bestenauslese, wenn er nicht die Bewerbungsunterlagen prüft?

Ein "nein" im Bewerbungsformular entbindet von Prüfungspflichten

Cebulon, Monday, 10.02.2025, 19:09 (vor 307 Tagen) @ magheinz

Ist aber ein öffentlicher Arbeitgeber nach gültiger Rechtsprechung des BAGs nicht dazu verpflichtet, eine Bewerbung vollumfänglich zu lesen?

wie kommt er sonst zur Bestenauslese, wenn er nicht die Bewerbungsunterlagen prüft?

Wenn sich beispielsweise schon aus diesem Online-Bewerbungsformular ergeben sollte, dass Bewerber nicht zu den Besten gehört oder z.B. nicht mal das Anforderungsprofil erfüllt, warum sollte Arbeitgeber dann sich das antun und alles vollumfänglich lesen, obwohl von vornherein völlig irrelevant?

Gruß,
Cebulon

Ein "nein" im Bewerbungsformular entbindet von Prüfungspflichten

magheinz ⌂, Monday, 10.02.2025, 19:21 (vor 307 Tagen) @ Cebulon

Wenn sich beispielsweise schon aus diesem Online-Bewerbungsformular ergeben sollte, dass Bewerber nicht zu den Besten gehört oder z.B. nicht mal das Anforderungsprofil erfüllt, warum sollte Arbeitgeber dann sich das antun und alles vollumfänglich lesen?

verstehe was du meinst.
Das kommt dann wohl auf den Umfang an, welche Dinge im Portal wie abgefragt werden etc.

Ein "nein" im Bewerbungsformular entbindet von Prüfungspflichten

Horst Schultze, Saturday, 07.12.2024, 22:04 (vor 372 Tagen) @ Horst Schultze

Servus!

Bin hier im Forum auf was Ähnliches gestoßen:

https://www.schwbv.de/forum/index.php?mode=thread&id=21274

Zwar wird da geschrieben, dass bei keiner oder fehlerhafter Angabe eines solchen Punkts im Online-Bewerbungsformular, aber bei Angabe der Schwerbehinderung im Anschreiben oder Lebenslauf eine Einladung erfolgen muss.

Aber da wird keine Rechtsgrundlage erwähnt.

Vielleicht lesen hier bitte auch @Haui und @albarracin mit und können bitte was dazu schreiben, da ihr damals dort geantwortet habt.

Danke.

Ein "nein" im Bewerbungsformular entbindet von Prüfungspflichten

albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 08.12.2024, 12:22 (vor 371 Tagen) @ Horst Schultze

Hallo,

die Antwort auf Deine Frage ergibt sich aus dem gesamten Kontext der Ausgestaltung.

Aus der Rechtsprechung und Fachkommentierung ergeben sich zwei wichtige Grundsätze:

1.
Jede Angabe in Formularen oder elektronischen Verfahren zu Schwerbehinderung/Gleichstellung (auch ein "Nein") muss immer freiwilig sein. Bei elektronischen Bewerbungsverfahren darf der Fortgang nicht von der Beantwortung dieser Frage, wenn sie denn gestellt wird, abhängig sein.

2.
Ein*e Bewerber*in darf eine Schwerbehinderung/Gleichstellung jederzeit "nachschieben", um die Rechte im Bewerbungsverfahren in Anspruch zu nehmen. Daraus resultiert mE, daß auch bei elektronischen Verfahren der AG zumindest Bewerbungsschreiben und Lebenslauf sehr wohl daraufhin lesen sollte, wenn keine Angaben gemacht wurden.

Wird ausdrücklich allerdings "Nein" angekreuzt, ist dies mE eine Angabe, auf die der AG erst mal vertrauen darf und ein nachträgliches Outing nicht einfach "eingeschmuggelt" werden kann - wenn denn das elektronische Formular den Anforderungen wie unter 1. beschrieben entspricht.

--
&Tschüß

Wolfgang

Ein "nein" im Bewerbungsformular entbindet von Prüfungspflichten

Horst Schultze, Sunday, 08.12.2024, 13:15 (vor 371 Tagen) @ albarracin

Hallo,

die Antwort auf Deine Frage ergibt sich aus dem gesamten Kontext der Ausgestaltung.

Aus der Rechtsprechung und Fachkommentierung ergeben sich zwei wichtige Grundsätze:

1.
Jede Angabe in Formularen oder elektronischen Verfahren zu Schwerbehinderung/Gleichstellung (auch ein "Nein") muss immer freiwilig sein. Bei elektronischen Bewerbungsverfahren darf der Fortgang nicht von der Beantwortung dieser Frage, wenn sie denn gestellt wird, abhängig sein.

2.
Ein*e Bewerber*in darf eine Schwerbehinderung/Gleichstellung jederzeit "nachschieben", um die Rechte im Bewerbungsverfahren in Anspruch zu nehmen. Daraus resultiert mE, daß auch bei elektronischen Verfahren der AG zumindest Bewerbungsschreiben und Lebenslauf sehr wohl daraufhin lesen sollte, wenn keine Angaben gemacht wurden.

Wird ausdrücklich allerdings "Nein" angekreuzt, ist dies mE eine Angabe, auf die der AG erst mal vertrauen darf und ein nachträgliches Outing nicht einfach "eingeschmuggelt" werden kann - wenn denn das elektronische Formular den Anforderungen wie unter 1. beschrieben entspricht.

Hallo Wolfgang,

danke Dir für Deine Einschätzungen.

zu 1.) Wenn der Fortgang des Stellenbesetzungsverfahrens von der freiwilligen Beantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung nicht beeinflusst werden darf, dann wäre z. B. eine solche Formulierung: " ...Wenn Sie hier keine Angabe machen, wird das als "nein" gewertet und eine Schwerbehinderung wird nicht berücksichtigt."?

zu 2.) Es gibt aber keine Pflicht für den Arbeitgeber im ÖD, nach einem "nein" das Anschreiben und, oder Lebenslauf lesen zu müssen?

Aus welchen Rechtsprechungen leitest Du Deine Einschätzungen ab?

Danke nochmals.

Grüße

Ein "nein" im Bewerbungsformular entbindet von Prüfungspflichten

albarracin, Baden-Württemberg, Sunday, 08.12.2024, 14:55 (vor 371 Tagen) @ Horst Schultze


Hallo Wolfgang,

Hallo,


danke Dir für Deine Einschätzungen.

zu 1.) Wenn der Fortgang des Stellenbesetzungsverfahrens von der freiwilligen Beantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung nicht beeinflusst werden darf, dann wäre z. B. eine solche Formulierung: " ...Wenn Sie hier keine Angabe machen, wird das als "nein" gewertet und eine Schwerbehinderung wird nicht berücksichtigt."?

Jeder weitere Zusatz über die Freiwilligkeit der Angabe hinaus ist grundsätzlich fragwürdig.


zu 2.) Es gibt aber keine Pflicht für den Arbeitgeber im ÖD, nach einem "nein" das Anschreiben und, oder Lebenslauf lesen zu müssen?

Wenn ein AG so oberflächlich ist, dann soll er es sein. Wenn er aber Anschreiben und Lebenslauf trotzdem liest, kann er natürlich entsprechende Angaben nicht einfach ignorieren.


Aus welchen Rechtsprechungen leitest Du Deine Einschätzungen ab?

Kannst Du eigentlich auch selbst recherchieren? Schon in der einschlägigen Fachkommentierung würdest Du Verweise auf einschlägige Urteile finden. Die Rechtsprechung bezieht sich regelmäßig auf einzelne bestimmte bewerbungsverfahren. Es ist Dein Job, angesichts Eurer konkreten Abläufe abzuklären, was für Euch an Entscheidungen wegen vergleichbarer Umstände relevant sein könnte.

--
&Tschüß

Wolfgang

Ein "nein" im Bewerbungsformular entbindet von Prüfungspflichten

Horst Schultze, Sunday, 08.12.2024, 16:43 (vor 371 Tagen) @ albarracin


Hallo Wolfgang,


Hallo,


danke Dir für Deine Einschätzungen.

zu 1.) Wenn der Fortgang des Stellenbesetzungsverfahrens von der freiwilligen Beantwortung der Frage nach einer Schwerbehinderung nicht beeinflusst werden darf, dann wäre z. B. eine solche Formulierung: " ...Wenn Sie hier keine Angabe machen, wird das als "nein" gewertet und eine Schwerbehinderung wird nicht berücksichtigt."?


Jeder weitere Zusatz über die Freiwilligkeit der Angabe hinaus ist grundsätzlich fragwürdig.


zu 2.) Es gibt aber keine Pflicht für den Arbeitgeber im ÖD, nach einem "nein" das Anschreiben und, oder Lebenslauf lesen zu müssen?


Wenn ein AG so oberflächlich ist, dann soll er es sein. Wenn er aber Anschreiben und Lebenslauf trotzdem liest, kann er natürlich entsprechende Angaben nicht einfach ignorieren.


Aus welchen Rechtsprechungen leitest Du Deine Einschätzungen ab?

Kannst Du eigentlich auch selbst recherchieren? Schon in der einschlägigen Fachkommentierung würdest Du Verweise auf einschlägige Urteile finden. Die Rechtsprechung bezieht sich regelmäßig auf einzelne bestimmte bewerbungsverfahren. Es ist Dein Job, angesichts Eurer konkreten Abläufe abzuklären, was für Euch an Entscheidungen wegen vergleichbarer Umstände relevant sein könnte.

Hallo,

ich habe natürlich selbst meine Kommentierungen und Gesetzesgrundlagen gesichtet. Wollte lediglich die Übereinstimmung überprüfen.

Leider habe ich noch nichts bzgl. der Formulierung in dem Hinweis gefunden.

Grüße

Ein "nein" im Bewerbungsformular entbindet von Prüfungspflichten

Cebulon, Sunday, 08.12.2024, 21:06 (vor 371 Tagen) @ albarracin

Wird ausdrücklich allerdings "Nein" angekreuzt, ist dies mE eine Angabe, auf die der AG erst mal vertrauen darf und ein nachträgliches Outing nicht einfach "eingeschmuggelt" werden kann - wenn denn das elektronische Formular den Anforderungen wie unter 1. beschrieben entspricht.

Richtig: Sehr gut und verständlich erklärt.

Gruß,
Cebulon

Ein "nein" im Bewerbungsformular entbindet von Prüfungspflichten

Ralf Böttcher, Monday, 09.12.2024, 09:19 (vor 371 Tagen) @ Horst Schultze

Moin,

man kann über den Sinn und Unsinn von Online-Bewerbungsformularen vortrefflich streiten, mMn machen die keinen Sinn. Es wird immer argumentiert, dass es das Stellenbesetzungsverfahren beschleunigen würde. Mitnichten mMn. Ich kenne viele Behörden, bei denen es dadurch nur länger dauert, mehr Arbeit macht, hintenraus (schwerbehinderte) Bewerber eingeladen wurden, die man gar nicht hätte einladen müssen, weil es gar keine waren.

Soweit OT!

Aber explizit auf die Frage eingehend: natürlich muss ein AG im ÖD die Bewerbungsunterlagen iRd Bestenauslese vollständig lesen. Und als Rechtsgrundlage werfe ich mal als Pfund das GG in den Ring und dagegen kann kein AG im ÖD was machen!

Einfach mal nach einem "nein" nicht mehr die passenden Unterlagen lesen, ist nicht!

JM2C

VG

Ralf

Ein "nein" im Bewerbungsformular entbindet von Prüfungspflichten

maiklewa, Monday, 09.12.2024, 23:34 (vor 370 Tagen) @ Ralf Böttcher

ISSO!

Wenn eine Behörde meint, sich über den Art. 33 Abs. 2 GG hinwegsetzen zu können, dann darf sie sich nicht wundern, wenn das ordentlich und dann zu Recht nach hinten los geht.

Wer nach einem "nein" mit der Überprüfung der Bewerbungsunterlagen aufgehört hat, dann kann das nur einen Grund geben. Und da bin ich jetzt mal neugierig, ob ihr das genauso seht und auf denselben Grund kommt.

Ein "nein" im Bewerbungsformular entbindet von Prüfungspflichten

Cebulon, Tuesday, 10.12.2024, 05:33 (vor 370 Tagen) @ maiklewa

Bei der Ausgangsfrage ging es einzig und alleine schlicht darum, ob dann, wenn im Online-Formular die Frage nach einer Schwerbehinderung ausdrücklich verneint wird, der Arbeitgeber dann dennoch weitere Unterlagen wie das Anschreiben und den Lebenslauf „durchforsten“ müsse wegen Schwerbehinderung – und um nichts anderes! Diese Ausgangsfrage wurde zu Recht klar verneint, weil selbstverständlich keine Verfahrensdiskriminierung wegen Behinderung, da schon im Formular explizit mit nein beantwortet. Das gilt sowohl für Betriebe als auch für Behörden.

Ein "nein" im Bewerbungsformular entbindet von Prüfungspflichten

maiklewa, Tuesday, 10.12.2024, 07:48 (vor 370 Tagen) @ Cebulon

Stimmt. Wurde auch gar nicht in Abrede gestellt.

Ich weiß zwar nicht, ob es schon solche Konstellationen gab, aber ich bin mir sicher, dass es in Bezug auf einen öffentlichen Arbeitgeber mit seinen besonderen Pflichten gegenüber Schwerbehinderten, die in einem Online-Bewerbungsformular ein "nein" angegeben haben, die dann aber im hochgeladenen Anschreiben oder im Lebenslauf an hervorgehobener Stelle ihre Schwerbehinderung mitgeteilt haben, die nicht offensichtlich ungeeignet sind, die nicht eingeladen werden und die dann Entschädigung geltend machen, dass die auch Recht bekommen, weil nun eben diese öffentlichen Arbeitgeber i. R. d. Bestenauslese die Bewerbungsunterlagen vollständig lesen müssen. Ungeachtet des BAG-Urteils!

Ich habe keine einzige Rechtsprechung, Urteil oder Kommentierung gefunden, wo das Gegenteil raus hervorgeht.

Hier wird einfach die Bestenauslese einfach mal komplett außen vor gelassen.

Und es kann nun wirklich diverse Gründe geben, wieso ein "nein", statt einem "ja" angegeben wurde, obwohl ein "ja" gemeint war und ein "ja" richtig war.

Ein "nein" im Bewerbungsformular entbindet von Prüfungspflichten

Cebulon, Wednesday, 12.02.2025, 14:34 (vor 305 Tagen) @ maiklewa

Bewerbungsunterlagen vollständig lesen müssen … Hier wird einfach die Bestenauslese einfach mal komplett außen vor gelassen.

Das ist eine komplette Verzerrung der Wirklichkeit. Diese schematische Sichtweise ist viel zu pauschal sowie falsch. Siehe bspw. hier.

Und es kann nun wirklich diverse Gründe geben, wieso ein "nein", statt einem "ja" angegeben wurde, obwohl ein "ja" gemeint war und ein "ja" richtig war.

Naja, wenn Du meinst, dass widersprüchliche Angaben eines Bewerbers zu Lasten einer Behörde gehen - bzw. sogar als „diskriminierend“ zu werten seien… Dem ist energisch zu widersprechen. Die ganze Diskussion ist ein bisschen albern: Vgl dazu fundiert hier am Ende

Gruß,
Cebulon

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