Frage nach Schwerbehinderung (Allgemeines)

Tosa-SBV, Friday, 20.12.2024, 12:09 (vor 354 Tagen)

Hallo Forum!

Laut Bundesarbeitsgericht (6 AZR 553/10) ist die Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung bzw. einem diesbezüglich gestellten Antrag im bestehenden Arbeitsverhältnis jedenfalls nach sechs Monaten, dh. ggf. nach Erwerb des Behindertenschutzes gemäß §§ 85 ff. SGB IX, zulässig. Das gilt insbesondere zur Vorbereitung von beabsichtigten Kündigungen. Der Arbeitnehmer hat die Frage aufgrund seiner Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB wahrheitsgemäß zu beantworten.

Meine Frage dazu:
Würdet ihr den Arbeitgeber aktiv darauf aufmerksam machen?

Dafür
spricht, gerade als Betrieb mit roten Zahlen, ggf. die gesetzliche Ausgleichsabgabe zu minimieren. Kürzungen in anderen Bereichen oder gar eine Insolvenz ist ja in niemanden Interesse...
Des Weiteren liegen wir nicht weit von der Grenze der 100 schwerbehinderten Beschäftigten entfernt, ab der es eine komplette Freistellung gibt. Meine Arbeit schaffe ich mit der Teil-Freistellung kaum noch.

Dagegen
spricht, dass es Beschäftigte gibt, die aus den verschiedensten Gründen einfach nicht wollen das eine Schwerbehinderung/Gleichstellung bekannt wird.

Ich persönlich bin da ein bischen hin- und hergerissen, da ich beide Positionen nachvollziehen kann.

Wie handhabt ihr das bei euch? Wie denkt ihr darüber? Welche Erfahrungen habt ihr (vielleicht) gemacht?

Grüße

Frage nach Schwerbehinderung

Cebulon, Thursday, 26.12.2024, 19:25 (vor 347 Tagen) @ Tosa-SBV

Dagegen spricht, dass es Beschäftigte gibt, die aus den verschiedensten Gründen einfach nicht wollen dass eine Schwerbehinderung / Gleichstellung bekannt wird.

Das ist legitimes Interesse, sollte daher regelmäßig unbedingt respektiert werden. Denn sbM lassen wohl nicht ohne „gewichtige“ Gründe ihren Zusatzurlaub bspw. Jahr für Jahr verfallen. Und wer auf sämtliche Nachteilsausgleiche verzichtet wie z.B. § 207 SGB IX (Mehrarbeit), weil er sich nicht outet, der macht das regelmäßig aus „wohlerwogenen“ Gründen.

Gruß,
Cebulon

Frage nach Schwerbehinderung

WoBi, Monday, 30.12.2024, 12:22 (vor 344 Tagen) @ Tosa-SBV

Hallo Tosa-SBV,

ein Blick in das SGB IX § 178 Abs. 1 hilft weiter:
"Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie
1. darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden,
...."

Die SBV ist die gewählte Interessensvertretung der Beschäftigten mit (Schwer-)Behinderung und kann wegen "zugunsten" einseitig handeln.

Also keine Gewissensbisse deswegen. Der Arbeitgeber kennt genug Maßnahmen und hat genügend externe Berater, wenn z.B. ein Personalabbau vorbereitet wird.

--
Gruß
Wolfgang

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