Teilhabestärkungsgesetz vom 02.06.2021 (BEM)
Hallo allerseits!
im Juni 2021 wurde folgender Satz in § 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX eingefügt:
„Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.“
Aus dem Gesetz lässt sich lediglich die grundlegende Rechtssituation entnehmen:
Im BEM-Verfahren muss der Arbeitgeber die hinzugezogene Vertrauensperson umfänglich beteiligen. Hierzu gehört auch die Aushändigung aller im Verfahren vorhandenen Unterlagen. Nur so kann die Vertrauensperson ihrer Betrauung entsprechend nachkommen.
Meine Schwester habe ich als Vertrauensperson zum BEM mitgenommen. Das letzte BEM liegt allerdings schon fast 2½ Jahre zurück.
Ich selbst arbeite in einem Katholischen Krankenhaus und bin lange Zeit arbeitsunfähig gewesen.
Vor ca. einem ½ Jahr habe ich von meinem Dienstgeber sowohl eine Auskunft nach § 17 Kirchliches Datenschutzgesetz (KDG) verlangt, sowie auch explizit die Einsichtnahme bzw. Vorlage meiner BEM-Akte. Beides bislang erfolglos.
Nun hat sich meine Schwester - ebenfalls erfolglos - an meinen Dienstgeber gewandt und unter Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten um Einsicht in die BEM-Akte gebeten.
Zur Person: meine Schwester ist Rentnerin und steht bzw. stand zu keiner Zeit in einem Dienstverhältnis zu meinem Dienstgeber.
Ihren Anspruch leitet sie ab aus § 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX. Da sie wie schon erwähnt in keinem Dienstverhältnis zu meinem Dienstgeber steht, kann sie wohl auch nicht das Arbeitsgericht anrufen, um ihre Ansprüche geltend zu machen.
Meine Frage an Euch alle: Welche Gerichtsbarkeit ist in einem solchen Fall zuständig?
Ich freue mich von Euch zu hören und verbleibe[/size]
mit freundlichen Grüßen
Bodo