Die Stellvertreter*innen haben hier grundsätzlich kein Mitsprache- oder Mitentscheidungsrecht.
Das ist falsch, da viel zu pauschal, denn die VP darf Verhinderungsvertretung der 1. StV. nicht vereiteln, denn VP steht nicht über dem Recht:
Richtig ist, dass 1. StV die Verhinderungsvertretung automatisch zufällt, ob das nun eine VP so will oder nicht, auch wenn das der VP nicht passen sollte; vgl. dazu beispielsweise auch die aufschlussreichen und fundierten Fachbeiträge von Dr. Karpf von 2023 zur „einstweiligen Verfügung“ – falls eine VP die 1. StV eigenmächtig übergehen sollte in der Praxis bei der Verhinderungsvertretung bzw Heranziehung (Karpf, HSBV, Behindertenrecht, br 2/2017, Seite 30 - 36, „Rechtsstellung“ gewählter Mitglieder einer SBV). Umfassend Düwell, LPK-SGB IX, § 177 Rn. 7, mit zahlreichen Verweisen auf die verwaltungs- und arbeitsgerichtliche Rechtsprechung:
Demnach wird zur Verhinderungsvertretung gerade nicht herangezogen, wie aber teilweise noch immer behauptet in SBV-Foren komplett am Gesetz vorbei,
als_wäre diese Vertretung von Zustimmung der VP abhängig. Das ist aus der Luft gegriffen seit ewigen Zeiten, höchst irreführend und rechtlicher Müll laut Rechtsprechung und Fachschrifttum. Auch wirr die Behauptungen in dem Post 2018 zum vorgeblichen „Ausschluss“ der Verhinderungsvertretung, welche geradezu jeder Beschreibung spotten. Und dass eine StV mit "in Vertretung" unterschreibt, also im Namen der VP, wie in diesem Post angegeben, ist ebenso wie die Begründung dazu „unterirdisch“ und schräg; eine Verhinderungsvertretung erfolgt niemals „im Auftrag“ einer VP, sondern stets mit dem Status einer VP von Rechts wegen im eigenen Namen.
IFB: Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollte die Vertrauensperson am besten ausdrücklich gefragt werden, ob sie ihre Amtstätigkeit trotz Krankheit, Elternzeit oder Urlaub wahrnehmen will.
Dieser Tipp im IFB-Lexikon zur „Rechtssicherheit“ ist lebensfremd und völlig überflüssig laut der ständigen arbeitsgerichtlichen Rspr. Zur Rechtssicherheit vergl. z.B. LAG Berlin vom 01.03.2005 – 7 TaBV 2220/04, wonach hier selbstverständlich weder ausdrückliche Befragung der VP geboten noch erforderlich ist wg. Abwesenheitsvertretung …
Ein solches Gebot der Befragung gibt es nicht: Nicht für die VP, nicht für BR-Mitglieder und schon gar nicht nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung.
Gruß,
Cebulon