Ist VP gleichzeitig Vorgesetzter seiner Stv ? (Stellvertreter/in)

erzengel ⌂, Baden Württemberg, Friday, 17.01.2025, 07:58 (vor 116 Tagen)

Eine generelle Frage:

im Rahmen der Tätigkeiten als VP, beschließt sie u.a. auch die Fortbildungen für seine Stv.
Zum Antrag benötigt es auch oft die Unterschrift eines Vorgesetzten. Kann in diesem Zusammenhang die VP als Vorgesetze/r seiner Stv. betrachtet werden ?

--
Freundliche Grüße: Erzengel

Ist VP gleichzeitig Vorgesetzter seiner Stv ?

bifavi, Hessen, Friday, 17.01.2025, 08:40 (vor 116 Tagen) @ erzengel

Guten Morgen Erzengel,

im Rahmen der Tätigkeiten als VP, beschließt sie u.a. auch die Fortbildungen für seine Stv.
Zum Antrag benötigt es auch oft die Unterschrift eines Vorgesetzten. Kann in diesem Zusammenhang die VP als Vorgesetze/r seiner Stv. betrachtet werden ?

ich würde mal sagen nein. Die VP ist im rechtlichen Sinne, so meine Auffassung, kein Vorgesetzter der Stv.
Ich unterzeichne auch nicht die Anträge meines Stv. Es unterschreibt auch nicht der Abteilungsleiter.
Der Abteilungsleiter wird nur darüber in Kenntnis gesetzt, wegen Dienstplanung, dass die Stellv. zum Seminar fährt. Natürlich unter Beachtung der betrieblichen Belange.
Das Unterrichtungsschreiben zur Seminarteilnahme wird durch die VP verfasst.
Unterschreiben des Dienstreiseantrages muss schlussendlich, der verantwortliche Arbeitgebervertreter und wegen der Kostenübernahme sowie der Seminarteilnehmer.

Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen.

LG
Bifavi

Ist VP gleichzeitig Vorgesetzter seiner Stv ?

Cebulon, Saturday, 18.01.2025, 14:45 (vor 114 Tagen) @ bifavi

Das Unterrichtungsschreiben zur Seminarteilnahme wird durch die VP verfasst.

Gibt’s denn für diese Ansicht irgendwo im SGB IX irgendeine Rechtsgrundlage?

Gruß,
Cebulon

Ist VP gleichzeitig Vorgesetzter seiner Stv ?

Cebulon, Friday, 17.01.2025, 16:05 (vor 115 Tagen) @ erzengel

im Rahmen der Tätigkeiten als VP beschließt sie u.a. auch die Fortbildungen für seine Stv.

Es ist Sache der Stellvertretung, darüber zu befinden. Eine VP kann allenfalls Fortbildungen für Stv anregen, also keine verbindlichen Weisungen an gewählte Stv. erteilen.

Gruß,
Cebulon

Ist VP gleichzeitig Vorgesetzter seiner Stv ?

bifavi, Hessen, Monday, 20.01.2025, 09:27 (vor 112 Tagen) @ Cebulon

Guten Morgen Cebulon

im Rahmen der Tätigkeiten als VP beschließt sie u.a. auch die Fortbildungen für seine Stv.

Die VP macht die Beschlussfassung und das Unterrichtungsschreiben an den AG.

Es ist Sache der Stellvertretung, darüber zu befinden. Eine VP kann allenfalls Fortbildungen für Stv anregen, also keine verbindlichen Weisungen an gewählte Stv. erteilen.

Wir handhaben es aber so wie von mir beschrieben.
Wann soll den die Stellv. was beschließen können, wenn die VP, außer im Urlaub, immer anwesend ist und somit die Stellv. keine Rechtsgrundlage hat tätig zu werden?
Sicherlich kommt die Stellv. zu mir und teilt die Seminarwünsche mit. Damit die Stellv. nicht warten muss, bis die VP abwesend und verhindert ist, mache ich halt den anderen Rest.
Dienstreiseantrag stellt natürlich die Stellv. selber. Da unterschreibt neben dem Antragsteller nur noch die Arbeitgeberseite.
Also ich lege nicht die Seminare für die Stellv. fest, sondern mache nur die Beschlussfassung für den AG.
Vielleicht hatte ich mich schlecht ausgedrückt.

LG
Bifavi

Ist VP gleichzeitig Vorgesetzter seiner Stv ?

Cebulon, Monday, 20.01.2025, 15:47 (vor 112 Tagen) @ bifavi

Wann soll denn die Stellv. was beschließen können, wenn die VP, außer im Urlaub, immer anwesend ist und somit die Stellv. keine Rechtsgrundlage hat tätig zu werden?

Das ist falsch, weil zumindest 1. StV eigenständigen Schulungsanspruch hat, jedenfalls seit BTHG gemäß dem § 179 Abs 4 letzter Satz SGB IX. Oder hast Du gegenteilige neuere Fachliteratur – dass grunds. VP darüber zu entscheiden habe?

Damit die Stellv. nicht warten muss, bis die VP abwesend und verhindert ist, mache ich halt den anderen Rest.

Dazu braucht StV nicht die VP, egal ob diese verhindert ist oder nicht. Davon steht nichts im § 179 Abs. 4 SGB IX, also komplett erfunden: Bin gespannt, ob es hierzu noch andere Meinungen hier im Forum gibt.

Gruß,
Cebulon

Ist VP gleichzeitig Vorgesetzter seiner Stv ?

Phönix, NRW, Tuesday, 21.01.2025, 05:32 (vor 112 Tagen) @ Cebulon

Die Sichtweise von Cebulon wird von mir geteilt!

Der Schulungsanspruch des 1.Stellvertreter ist eigenständig und auch in der Entscheidung und Umsetzung nicht an die Verhinderung der Vertrauensperson gebunden.

Interessant wäre es zu wissen, ob ein 1.Stellvertreter schon mal seinen Anspruch durchsetzen musste und wie dies dann praktisch vollzogen wurde.

Bei einer Einpersonenvertretung ist es eh kurios, dass diese einen Beschluss fassen soll, denn dies ist nach der Bedeutung praktisch nicht möglich. Es sei denn, ich stelle mich vor mein Spiegelbild und wir fassen dann den Beschluss....

Gruß
Phönix

Ist VP gleichzeitig Vorgesetzter seiner Stv ?

Cebulon, Saturday, 25.01.2025, 16:00 (vor 107 Tagen) @ Phönix

Bei einer Einpersonenvertretung ist es eh kurios, dass diese einen Beschluss fassen soll, denn dies ist nach der Bedeutung praktisch nicht möglich. Es sei denn, ich stelle mich vor mein Spiegelbild und wir fassen dann den Beschluss …

Das mit Beschlüssen sehe ich eher locker: Es gibt ja auch Betriebsräte als Ein-Personen-Vertretungen bei Kleinbetrieben, aber auch in größeren Betrieben, falls dort nur eine Person kandidieren sollte. Und auch der „Einzelrichter“ fasst bei Gericht Beschlüsse …

Gruß,
Cebulon

Ist VP gleichzeitig Vorgesetzter seiner Stv ?

Kasandra, Monday, 20.01.2025, 20:55 (vor 112 Tagen) @ bifavi

Hallo Bifavi,

die SBV bzw. die VP ist kein Gremium, daher gibt es auch keinen Beschluss!

Der BR ist ein Gremium, welcher Beschlüsse hat. Ich denke, dies sollte nicht verwechselt werden.

Viele Grüße,

Kasandra

Ist VP gleichzeitig Vorgesetzter seiner Stv ?

Cebulon, Monday, 20.01.2025, 21:12 (vor 112 Tagen) @ Kasandra

daher gibt es auch keinen Beschluss!

Völlig richtig & geschenkt. Aber was soll das bringen für die hier diskutierte Rechtsfrage des Fragestellers?

Gruß,
Cebulon

Ist VP gleichzeitig Vorgesetzter seiner Stv ?

Kasandra, Monday, 20.01.2025, 22:09 (vor 112 Tagen) @ Cebulon

Erstmal ein richtiges Verständis.

Die VP wird gewählt und die Stellvertreter.

Vertretung, Heranziehung etc. muss anderweitig geregelt werden und dies macht die VP.

Jetzt liegt es dann an der VP "hacken, stechen, Ellenbogen raus" oder ein vernünftiges Team aufzubauen, was für die Mitarbeiter da ist und vollumfänglich vertreten kann und auch entsprechend der Wahlergebnisse übernimmt.

Dies ist dann eine Charakterfrage.

Viele Grüße,

Kasandra

Ist VP gleichzeitig Vorgesetzter seiner Stv ?

Cebulon, Monday, 20.01.2025, 23:11 (vor 112 Tagen) @ Kasandra

Erstmal ein richtiges Verständis. Vertretung muss anderweitig geregelt werden und dies macht VP.

Und wo hast Du dieses „richtige Verständnis“ her?

Naja, die Verhinderungsvertretung hängt natürlich nicht von einer Regelung der VP ab, sondern erfolgt be­kannt­lich kraft Gesetzes nach ständiger Rechtsprechung aller Instanzen seit jeher. Danach muss nichts „anderweitig“ geregelt werden, nachdem ja bereits vom Gesetzgeber insoweit „verbindlich“ geregelt seit Jahrzehnten! Sollte eigentlich Thema jeder professionellen Grundschulung sein. Ist nachlesbar in guten „Standardkommentaren“ zum § 177 SGB IX: Daher SGB IX-Nachschulung der SBV-Grundlagen erwägen mit Kommentar-Lektüre.

Sollte anderweitig vertreten werden, wäre das nicht ordnungsgemäß mit allen Konsequenzen einer nicht ordnungsgemäßen SBV-Beteiligung.

Gruß,
Cebulon

Ist VP gleichzeitig Vorgesetzter seiner Stv ?

bifavi, Hessen, Wednesday, 22.01.2025, 08:25 (vor 111 Tagen) @ Kasandra

Hallo Kasandra.


die SBV bzw. die VP ist kein Gremium, daher gibt es auch keinen Beschluss!

Der BR ist ein Gremium, welcher Beschlüsse hat. Ich denke, dies sollte nicht verwechselt werden.

Vollkommen richtig, Satz 1, erster Halbsatz sowie Satz 2.

Wenn man sich dieses Zitat:

Schritt 2: Beschluss über Schulungsteilnahme

Als SBV müssen Sie nun einen „Beschluss“ über die Schulungsteilnahme fassen.

Über den Besuch einer Schulungsveranstaltung entscheidet die Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen selbst. Die Entscheidung wird nicht vom Betriebsrat oder dem Arbeitgeber getroffen. Da die SBV kein Kollegialorgan ist, tritt an die Stelle der Beschlussfassung (wie beim Betriebsrat) die Entscheidung der Vertrauensperson.

Die Entscheidung (bzw. den „Beschluss“) ist von der Vertrauensperson zu protokollieren.

Auch hier

wird von einem Beschluss geredet.
Man könnte es auch natürlich Entscheidung oder Entschluss nennen.

LG
Bifavi

Ist VP gleichzeitig Vorgesetzter seiner Stv ?

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 21.01.2025, 14:10 (vor 111 Tagen) @ erzengel

Hallo,

ich bin anderer Meinung als das Gros meiner Vorschreiber*innen.

Denn unabhängig davon, wie man es benennt, übt die amtierende Vertrauensperson sehr wohl Funktionen aus, die einer Vorgesetztenfunktion nahekommen.
Denn im Grundsatz entscheidet allein die VP über Art und Umfang des Einsatzes der Stellvertreter*innen gem. § 177 Abs. 1 Satz 1 iVm §§ 178 Abs. 1 Satz 4 und 5 bzw. §179 Abs. 3 SGB IX.
Die Stellvertreter*innen haben hier grundsätzlich kein Mitsprache- oder Mitentscheidungsrecht.

Bei Schulungsveranstaltungen wird dieser Grundsatz nur teilweise durchbrochen. Denn einen eigenständigen Schulungsanspruch gibt es gem. § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX nur für die 1. Stellvertretung und diejenigen weiteren Stellvertretungen, die ausdrücklich gem. § 178 Abs. 1 Satz 4 und 5 ständig herangezogen werden. Alle anderen Stellvertretungen, die nicht unter die oben genannten Kategorien fallen, haben keinen eigenständigen Schulungsanspruch. Deren etwaigen Schulungsbedarf muss die amtierende VP beim AG geltend machen und durchsetzen.

Ist allerdings die VP vorübergehend nicht im Amt - zB wegen Urlaub, Krankheit etc - amtiert die nachgerückte Stellvertretung mit allen Rechten und Pflichten und kann zB für sich oder für weitere Stellvertretungen eigenständig Schulungsanspruch geltend machen und durchsetzen - selbst dann, wenn die Schulung zu einer Zeit stattfindet, bei der die VP wieder amtiert.

--
&Tschüß

Wolfgang

Ist VP gleichzeitig Vorgesetzter seiner Stv ?

Cebulon, Tuesday, 21.01.2025, 15:00 (vor 111 Tagen) @ albarracin

Denn im Grundsatz entscheidet allein die VP über Art und Umfang des Einsatzes der Stell­ver­tre­ter*innen gem. § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX.

Hallo,

dieser Behauptung ist energisch zu widersprechen – weil es solchen Grundsatz überhaupt nicht gibt für Verhinderungsvertretung – demnach frei erfunden, wonach insoweit „Vorgesetztenfunktion“ bestehe:
So wenig wie BR-Vorsitzender Vorgesetzter von BR-Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern ist, so wenig ist Vertrauensperson Vorgesetzte von SBV-Stellvertr.

Solche Thesen kann man natürlich behaupten, wenn man langjährige einhellige Rechtsprechung zur SBV-Verhinderungsvertretung ausblendet und ignoriert, wie schon geschrieben. Danach entscheidet jedenfalls über Vertretung im Verhinderungsfall einzig und allein der Gesetzgeber. Wenn der Gesetzgeber insoweit wie hier abschließend entschieden hat in § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, dann steht einer VP gerade keine eigene und insbesondere keine davon abweichende Entscheidung mehr zu, weil klarer eindeutiger Gesetzesbefehl in der grammatischen Befehlsform des „impe­rativen Präsens“ („das die VP im Falle der Verhinderung vertritt“). Daher gilt von Gesetzes wegen unmittelbar per Gesetz zu Art und Umfang der Vertretung laut dem „amtlichen“ BIH-Fachlexikon der Integrationsämter, Stand: 2022:

„Im Fall einer Verhinderung der VP vertritt das stell­vertretende Mit­glied sie in allen Angelegenheiten, in denen sie selbst tätig wäre.“ Was ist daran denn so schwer zu verstehen – zumal insoweit klarer sowie zwingender unmissverständlicher Gesetzeswortlaut

Gruß,
Cebulon

Ist VP gleichzeitig Vorgesetzter seiner Stv ?

Scheeks, im MTK, Thursday, 23.01.2025, 14:17 (vor 109 Tagen) @ Cebulon

Ohne Wolfgang vorgreifen zu wollen, redet ihr m.E. gerade aneinander vorbei.

Wolfgang führte sicher nicht ganz gedankenlos drei Paragraphen in Verbindung miteinander auf, um den Einsatz von Stelli #1 (oder ggf. weiterer) im Kontext der *Heranziehung* zu betrachten und da entscheidet die VP durchaus über Art und Umfang der Heranziehung.

Andererseits ging es zuvor jedoch um *Vertretung im Verhinderungsfall*. Und da gibt es sicher keine zwei Meinungen: das ist gesetzlich geregelt, bei Verhinderung tritt der Vertretungsfall automatisch ein.


Und um zur Ausgangsfrage auch noch etwas Senf beizusteuern:
Nein, die Vertrauensperson ist *nicht* Vorgesetzte(r) der Stellvertretung.

Zufällig beschäftigt mich die Frage der Seminarbeantragung auch gerade, weil mein Stelli (unter 100 sbM) mich zufällig gestern bat, die Erforderlichkeit für eine Fachtagung zu bestätigen (mehr als das kann ich ohnehin nicht tun, vor allem nichts genehmigen).
Und ich hadere nun seit gestern mit mir, weil ich mich schwertue, im Flyer für das Smeinar und den dort aufgeführten Themen und Workshops einen konkreten oder auch nur indirekten Nutzen für die Arbeit der SBV zu erkennen. Für den BR wäre es durchaus eine interessante Veranstaltung (Fachtagung mit Thema "Zukunft der Pflege" und wir arbeiten in einem Krankenhaus), aber SBV-Themen werden da bestenfalls und auch das nur mit viel gutem Willen gestreift.

Seminar "Zukunft der Pflege"

Cebulon, Thursday, 23.01.2025, 21:22 (vor 109 Tagen) @ Scheeks

Und um zur Ausgangsfrage auch noch etwas Senf beizusteuern: Nein, die Vertrauensperson ist nicht Vorgesetzte(r) der Stellvertretung.

Richtig, und zwar auch nicht in Großbetrieben mit über 100 sbM: Da kann die VP zu ihrer Entlastung zwar StV heranziehen (und ggf auch wieder zurückziehen), aber nicht für übertragene Aufgaben Weisungen erteilen.

Und ich hadere nun seit gestern mit mir, weil ich mich schwertue, im Flyer für das Smeinar und den dort aufgeführten Themen und Workshops einen konkreten oder auch nur indirekten Nutzen für die Arbeit der SBV zu erkennen.

Sehe da auch keinerlei Notwendigkeit laut Maßstab der ständ. Rechtsprechung, da allenfalls, wenn überhaupt, nur rudimentärer Bezug zum Schwerbehindertenrecht im Arbeitsleben am Rande, und nicht mal ansatzweise überwiegender Bezug zur SBV-Tätigkeit.

Gruß,
Cebulon

Seminar "Zukunft der Pflege"

bifavi, Hessen, Friday, 24.01.2025, 07:36 (vor 109 Tagen) @ Cebulon

Guten Morgen,

Und um zur Ausgangsfrage auch noch etwas Senf beizusteuern: Nein, die Vertrauensperson ist nicht Vorgesetzte(r) der Stellvertretung.


Richtig, und zwar auch nicht in Großbetrieben mit über 100 sbM: Da kann die VP zu ihrer Entlastung zwar StV heranziehen (und ggf auch wieder zurückziehen), aber nicht für übertragene Aufgaben Weisungen erteilen.

Stimme ich voll und ganz zu.

Und ich hadere nun seit gestern mit mir, weil ich mich schwertue, im Flyer für das Smeinar und den dort aufgeführten Themen und Workshops einen konkreten oder auch nur indirekten Nutzen für die Arbeit der SBV zu erkennen.


Sehe da auch keinerlei Notwendigkeit laut Maßstab der ständ. Rechtsprechung, da allenfalls, wenn überhaupt, nur rudimentärer Bezug zum Schwerbehindertenrecht im Arbeitsleben am Rande, und nicht mal ansatzweise überwiegender Bezug zur SBV-Tätigkeit.

Inwieweit hier ein Bezug auf die SBV-Tätigkeit genommen werden kann, mag ich aufgrund der mir unbekannten Inhalte der Veranstaltung nicht beurteilen.

LG
Bifavi

Seminar "Zukunft der Pflege"

Kasandra, Saturday, 25.01.2025, 00:00 (vor 108 Tagen) @ Cebulon

Wie soll man sein Wahlamt als VP abbilden mit mehreren hunderten SB´s und GL´s abbilden?

Dies geht nur mit Stellvertretern in Freistellung und auch in Heranziehung!

Somit ist es klassisch eine Abteilung mit einem Leiter/in.

Dies ist KEIN Gremium. Fakt, die VP muss ihren Bereich führen, ausbilden, verweisen und schulen!

Sonst kann man seine Personengruppe nicht korrekt betreuen!

Daher sehe ich davon ab, was die Aussagen definiert, ein Gremium (BR) entscheidet über Fortbildungen!

Die / der VP ist kein Gremium, hat seine weiteren freigestellten Stellvertreter und nimmt noch Kraft und Amt des Gesetzes weitere unter Hinzuziehung zu speziellen Themen heran!

Wie sonst sollte es laufen?

Viele Grüße,

Kasandra

Seminar "Zukunft der Pflege"

magheinz ⌂, Tuesday, 28.01.2025, 08:58 (vor 104 Tagen) @ Kasandra

Somit ist es klassisch eine Abteilung mit einem Leiter/in.

nein, die SBV ist keine Abteilung o.ä.
Die VP kann, wenn die Voraussetzungen stimmen, die Stellvertretungen zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Diese Aufgaben werden dann von den Stellvertretungen eigenverantwortlich bearbeitet. Die VP ist weder Vorgesetzte noch weisungsbefugt noch werden Entscheidungen gemeinsam betroffen.

Durch die Heranziehung entsteht auch ein Schulungsanspruch, da sonst die Aufgaben nicht erfüllbar sind.

So wurde es mir in den Schulungen vermittelt.

Seminar "Zukunft der Pflege"

Cebulon, Tuesday, 28.01.2025, 16:09 (vor 104 Tagen) @ Kasandra

Fakt, die VP muss ihren Bereich ausbilden und schulen!

Das ist nicht Fakt, sondern Fake:

Davon steht aber nichts im Gesetz, oder? Dafür gibt’s Integrationsämter und professionelle Schulungsträger sowie zum Beispiel auch Gewerkschaften, welche den Lehrstoff didaktisch vermitteln (können).

Das ist Aufgabe didaktisch geschulter Referent:innen in Seminaren! „Privatunterricht“ ist nicht eine gesetzliche Aufgabe der VP. So geht es richtig, wie von magheinz auf den Punkt gebracht – wobei „Schnittstelle“ jeweils die Abstimmung untereinander ist laut § 178 Absatz 1 letzter Satz SGB IX bei der Heranziehung bereits seit Bundesteilhabegesetz 2016 (BTHG).

Stellvertretende Mitglieder
„Neu geregelt wurden die Schulungsansprüche der stellvertretenden Mitglieder der SBV. Neben der Vertrauensperson hat nun auch das erste stellvertretende Mitglied einen uneingeschränkten Anspruch auf die Teilnahme an erforderlichen Schulungen (§ 179 Abs. 4 S. 3 SGB IX). Bis zum 30.12.2016 hatten die stellvertretenden Mitglieder nur unter der Voraussetzung der ständigen Heranziehung des stellvertretenden Mitglieds, der häufigen Vertretung auf längere Zeit oder des absehbaren Nachrückens im Amt einen Anspruch auf Teilnahme an Schulungsveranstaltungen. Damit stellt die neue Regelung eine Verbesserung der Rechtsstellung der stellvertretenden Mitglieder der SBV dar. Daneben haben auch die weiteren herangezogenen stellvertretenden Mitglieder einen Schulungsanspruch nach § 179 Abs. 4 S. 3 SGB IX, und zwar nach § 178 Abs. 1 SGB IX, wenn sie für bestimmte Aufgaben herangezogen werden.“

Gruß,
Cebulon

Seminar "Zukunft der Pflege"

Kasandra, Monday, 27.01.2025, 23:09 (vor 105 Tagen) @ Cebulon

Was hat das Thema oder die Schulung "Seminar "Zukunft der Pflege"
jetzt mit dem Thema zu tun?

Was ist die Veranstaltung: "Seminar "Zukunft der Pflege"?

Wer ist der Veranstalter? Was ist dies für eine Schulung?

Dient diese Schulung / Seminar der SBV oder eines MA für seinen Arbeitsplatz (AP).


Zukunft der Pflege sehe ich jetzt erstmal ganz cool, in dem Sinne, es ist für Abteilungsleitungen, Pflegedienstleitungen zur beruflichen Qualifikation...????!?!??

Wer ist der Träger der Schulung und um welche Inhalte handelt es sich?

Ist für mich jetzt als SBV / VP nicht wirklich greifbar. Durch die Überschrift definiere ich dies als Fachforum im Rahmen der üblichen PDL Aufgaben.

Hilfreich wäre hier mal der Anbieter und Inhalte. Denn dies muss nicht unbedingt über die Teilnahme der SBV abgerechnet werden.

Viele Grüße,

Kasandra

Seminar "Zukunft der Pflege"

Scheeks, im MTK, Monday, 03.02.2025, 10:21 (vor 98 Tagen) @ Kasandra

Was hat das Thema oder die Schulung "Seminar "Zukunft der Pflege"
jetzt mit dem Thema zu tun?

Nichts und ich hatte auch echt nicht erwartet, dass dieses Beispiel derart intensiv aufgegriffen und diskutiert wird.

Was ist die Veranstaltung: "Seminar "Zukunft der Pflege"?
Wer ist der Veranstalter? Was ist dies für eine Schulung?

https://bildungsportal.verdi.de/singleworkshop.php?si=&view=&lang=0&hauptkategorie=&unterkategorie=&id=b1605-2505221

Dient diese Schulung / Seminar der SBV oder eines MA für seinen Arbeitsplatz (AP).

M.E. nicht und genau deswegen tue ich mich ja so schwer damit.

Ist für mich jetzt als SBV / VP nicht wirklich greifbar. Durch die Überschrift definiere ich dies als Fachforum im Rahmen der üblichen PDL Aufgaben.

Hilfreich wäre hier mal der Anbieter und Inhalte. Denn dies muss nicht unbedingt über die Teilnahme der SBV abgerechnet werden.

K.A. wo man den Flyer online findet - aus den dort angeführten Themenschwerpunkten und Workshos lese ich heraus, dass es eine sehr interessante Fachtagung für Betriebs- oder Personalräte von Krankenhäusern und Pflegeinrichtungen etc. wäre, aber SBVen sehe ich da lediglich als interessierte "Beisitzer" und nicht gerade als Akteure.

Seminar "Zukunft der Pflege"

Phönix, NRW, Tuesday, 04.02.2025, 16:51 (vor 97 Tagen) @ Scheeks

Die Teilnahme wäre für mich als SBV unproblematisch und gerechtfertigt!

Gruß
Phönix

Ist VP gleichzeitig Vorgesetzter seiner Stv ?

Cebulon, Friday, 24.01.2025, 15:20 (vor 108 Tagen) @ albarracin

Die Stellvertreter*innen haben hier grundsätzlich kein Mitsprache- oder Mitentscheidungsrecht.

Das ist falsch, da viel zu pauschal, denn die VP darf Verhinderungsvertretung der 1. StV. nicht vereiteln, denn VP steht nicht über dem Recht:

Richtig ist, dass 1. StV die Verhinderungsvertretung automatisch zufällt, ob das nun eine VP so will oder nicht, auch wenn das der VP nicht passen sollte; vgl. dazu beispielsweise auch die aufschlussreichen und fundierten Fachbeiträge von Dr. Karpf von 2023 zur „einstweiligen Verfügung“ – falls eine VP die 1. StV eigenmächtig übergehen sollte in der Praxis bei der Verhinderungsvertretung bzw Heranziehung (Karpf, HSBV, Behindertenrecht, br 2/2017, Seite 30 - 36, „Rechtsstellung“ gewählter Mitglieder einer SBV). Umfassend Düwell, LPK-SGB IX, § 177 Rn. 7, mit zahlreichen Verweisen auf die verwaltungs- und arbeitsgerichtliche Rechtsprechung:

Demnach wird zur Verhinderungsvertretung gerade nicht herangezogen, wie aber teilweise noch immer behauptet in SBV-Foren komplett am Gesetz vorbei,
als_wäre diese Vertretung von Zustimmung der VP abhängig. Das ist aus der Luft gegriffen seit ewigen Zeiten, höchst irreführend und rechtlicher Müll laut Rechtsprechung und Fachschrifttum. Auch wirr die Behauptungen in dem Post 2018 zum vorgeblichen „Ausschluss“ der Verhinderungsvertretung, welche geradezu jeder Beschreibung spotten. Und dass eine StV mit "in Vertretung" unterschreibt, also im Namen der VP, wie in diesem Post angegeben, ist ebenso wie die Begründung dazu „unterirdisch“ und schräg; eine Verhinderungsvertretung erfolgt niemals „im Auftrag“ einer VP, sondern stets mit dem Status einer VP von Rechts wegen im eigenen Namen.

IFB: Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollte die Vertrauensperson am besten ausdrücklich gefragt werden, ob sie ihre Amtstätigkeit trotz Krankheit, Elternzeit oder Urlaub wahrnehmen will.

Dieser Tipp im IFB-Lexikon zur „Rechtssicherheit“ ist lebensfremd und völlig überflüssig laut der ständigen arbeitsgerichtlichen Rspr. Zur Rechtssicherheit vergl. z.B. LAG Berlin vom 01.03.2005 – 7 TaBV 2220/04, wonach hier selbstverständlich weder ausdrückliche Befragung der VP geboten noch erforderlich ist wg. Abwesenheitsvertretung …

Ein solches Gebot der Befragung gibt es nicht: Nicht für die VP, nicht für BR-Mitglieder und schon gar nicht nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung.

Gruß,
Cebulon

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