Beteiligung SBV während Antragsverfahren (Gleichstellung)

Peachy, Hannover, Wednesday, 26.02.2025, 09:53 (vor 75 Tagen)

Es gibt vom BAG ein Beschluss Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.1.2020, 7 ABR 18/18 u.a. bzgl. Beteiligung der SBV während des Antragsverfahrens.
Hier wird meist eine Beteiligung ausgeschlossen bei "Umsetzung".
Ich ging bis dato davon aus, dass die SBV allgemein beteiligt/angehört werden muss, da der Antrag ab Tag der Stellung (erstmal) gilt und der Mensch bereits ab Antragsstellung quasi gleichgestelltr ist (bis der entgültig beschieden ist)

https://www.kanzlei-rinklin.de/2020/09/09/beteiligung-der-schwerbehindertenvertretung-bei-gleichstellungsantrag/

Beteiligung SBV während Antragsverfahren

garda, Berlin, Wednesday, 26.02.2025, 11:09 (vor 75 Tagen) @ Peachy

Es gibt vom BAG ein Beschluss Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.1.2020, 7 ABR 18/18 u.a. bzgl. Beteiligung der SBV während des Antragsverfahrens.
Hier wird meist eine Beteiligung ausgeschlossen bei "Umsetzung".
Ich ging bis dato davon aus, dass die SBV allgemein beteiligt/angehört werden muss, da der Antrag ab Tag der Stellung (erstmal) gilt und der Mensch bereits ab Antragsstellung quasi gleichgestelltr ist (bis der entgültig beschieden ist)>
https://www.kanzlei-rinklin.de/2020/09/09/beteiligung-der-schwerbehindertenvertretung-bei-gleichstellungsantrag/

Auf diese Ansicht haben sich viele SBV berufen, sie ist leider seit 2022 Geschichte, da eine SBV bereits in den ersten beiden Instanzen mit dieser Ansicht durchgefallen ist und gegen u. a. meinen Rat bedauerlicherweise dem schlechten Rat ihres Rechtsanwalts gefolgt ist zum BAG zu gehen. Beiden ist dabei entgangen, das

1. eine Schwerbehinderung bereits besteht und nur noch in Art und Umfang festgestellt werden müssen, weswegen z. B. offenkundige Behinderungen auch ohne SB-Ausweis beachtet werden müssen. Ein amputiertes Bein bringt immer mindestens GdB 50 die SB-Eigenschaft ist also anzuerkennen, während nicht offenkundiges Behinderungen nicht anzuerkennen ist.

2. zur Gleichstellung auch andere Bedingungen als GdB 30 oder 40 erfüllt sein müssen z. B. mindesten Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung (18 h/Woche) bzw. Arbeitssuche für mindestens diesen Umfang. Die Gleichstellung kann daher nicht automatisch erfolgen.

--
Mit freundlichen Grüßen

Michael

Beteiligung SBV während Antragsverfahren

bifavi, Hessen, Wednesday, 26.02.2025, 11:45 (vor 75 Tagen) @ garda

Guten Morgen Garda,

2. zur Gleichstellung auch andere Bedingungen als GdB 30 oder 40 erfüllt sein müssen z. B. mindesten Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung (18 h/Woche) bzw. Arbeitssuche für mindestens diesen Umfang. Die Gleichstellung kann daher nicht automatisch erfolgen.

Weiterhin zu betrachten ist der § 151 Abs. 4 SGB IX.

Ansonsten stimme ich Deinen Ausführungen zu.

LG
Bifavi

Beteiligung SBV während Antragsverfahren

Luculus, Wednesday, 26.02.2025, 12:51 (vor 75 Tagen) @ garda

Aber es ist doch so, dass man 4 Wochen nach Antragstellung(Mitwirkungspflichten sind erfüllt) eine vorläufige Gleichstellungsfiktion hat, oder? Leider dauern Gleichstellungen zur Zeit derart lang, dass es massiv bedrohlich für die Beschäftigen wird. Es verschwindet ständig Post, bis zu drei Mal haben Kollegen ihre Unterlagen/Antrag eingereicht. 6 Monate sind mittlerweile Mindestzeit. Im ÖD bekommen wir als Ablehnungsbegründung ständig Kündigungsschutz wegen Tarifvertrag. Wobei die Agentur verkennt, dass personenbedingte Kündigungen seit vielen Jahren trotzdem möglich sind und Herabgruppierungen/Umsetzungen ebenfalls.

Beteiligung SBV während Antragsverfahren

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 26.02.2025, 14:00 (vor 75 Tagen) @ Luculus

Hallo,

das hier

Aber es ist doch so, dass man 4 Wochen nach Antragstellung(Mitwirkungspflichten sind erfüllt) eine vorläufige Gleichstellungsfiktion hat, oder?

ist leider mehrfach FALSCH!

§ 173 Abs. 3 SGB IX begründet lediglich einen vorläufigen Kündigungsschutz, nicht aber weitergehende Rechte der Antragsteller*innen - schon gar nicht eine Gleichstellungsfiktion.

Außerdem beginnt der vorläufige Kündigungsschutz für erwerbstätige Menschen gem. § 152 Abs. 1 Satz 3 SGB IX 3 Wochen, wenn kein Gutachten notwendig ist.

--
&Tschüß

Wolfgang

Beteiligung SBV während Antragsverfahren

Cebulon, Wednesday, 26.02.2025, 20:10 (vor 75 Tagen) @ Luculus

Aber es ist doch so, dass man 4 Wochen nach Antragstellung (Mitwirkungspflichten sind erfüllt) eine vorläufige Gleichstellungsfiktion hat, oder?

Falsch, wie schon geschrieben, bzw. viel zu pauschal laut Rechtsprechung. Eine derartige Fiktion gibt es weder bei Wahlen noch generell bei SBV-Beteiligung.

Was anderes mag allenfalls gelten, wenn abweichend in Inklusionsrichtlinien bzw in Inklusionsvereinbarungen über das Gesetz hinaus geregelt.

Es verschwindet ständig Post, bis zu drei Mal haben Kollegen ihre Unterlagen/Antrag eingereicht.

Das ist leider teils auch bei anderen Behörden so wie der DRV. Daher sollte ggf. auf Zustellungsnachweise geachtet werden, auch z. B. bei GKV und Jobcenter, denn auch dort wird ja nachweislich verschlampt. Nachweise sind hilfreich, wenn wieder mal dreist behauptet wird, dass Unterlagen vorgeblich nicht eingegangen seien.

Gruß,
Cebulon

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