Hallo,
da vergleichst Du Äpfel mit Birnen.
Die Nichtöffentlichkeit hat u.a. den Zweck, den schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten einen "Schutzraum" bei der Versammlung zu bieten, bei dem nicht gleich jede*r Kolleg*in die Eigenschaft mitbekommt. Eine Aufweichung der Nichtöffentlichkeit wäre sicherlich für manche Teilnahmeberechtigte ein derartiger Nachteil, der sie vom Besuch der Versammlung abhalten könnte. In diesem Fall markiert das Gesetz einen Mindeststandard - die Nichtöffentlichkeit - , der nicht unterschritten werden darf, weil das Gesetz dafür keine Öffnungsklauseln hat.
Etwas völlig Anderes ist die Gewährung weiterer zusätzlicher Nachteilsausgleiche durch den AG. Auch hier markiert das SGB IX den Mindeststandard. Es hindert aber keinen AG, diesen Mindeststandard zu überschreiten - eine Regelung mit zusätzlichen freien Tagen wäre also günstiger als das Gesetz. Das ist der Kern des von WoBi erwähnten "Günstigkeitsprinzips" und grundsätzlich zulässig.