Darf ein Antragsteller zur SB Versammlung (Allgemeines)

Gretel, Monday, 24.03.2025, 20:38 (vor 49 Tagen)

Hallo zusammen.
Ich habe eine Frage, auf die ich nirgends eine Antwort finde. Darf ein Mitarbeiter mit einem GdB von 40 zur Schwerbehindertenversammlung, wenn gerade sein Antrag auf Gleichstellung läuft¿ Also weder noch Zusage oder Ablehnung bekannt sind....
Vielleicht hatte ja schon jemand von euch die Thematik¿
Vielen Dank, mit besten Grüssen Gretel

Darf ein Antragsteller zur SB Versammlung?

Cebulon, Monday, 24.03.2025, 21:10 (vor 49 Tagen) @ Gretel

Nein, da Ergebnis unbestimmt. Allenfalls dann, wenn das zB in Inklusionsvereinbarung geregelt sein sollte.

Gruß,
Cebulon

Darf ein Antragsteller zur SB Versammlung

Gretel, Tuesday, 25.03.2025, 08:23 (vor 49 Tagen) @ Cebulon

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Leider haben wir keine Inklusionsvereinbarung.
Mit besten Grüßen Gretel

Darf ein Antragsteller zur SB Versammlung

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 25.03.2025, 11:12 (vor 48 Tagen) @ Gretel

Hallo,

das Teilnahmerecht an der Sb-Versammlung ist durch den Verweis in § 178 Abs. 6 Satz 2 sehr eindeutig und abschließend geregelt. Teilnahmeberechtigt sind von den Beschäftigten ausschließlich diejenigen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung.

Eine pauschale Erweiterung des Teilnahmerechts auf weitere Beschäftigtengruppen ist grundsätzlich unzulässig und mE erst recht nicht möglich durch Inklusions- oder sonstige Betriebs- oder Dienstvereinbarung, da diese ggü. dem SGB IX niederrangigeres Recht sind.

--
&Tschüß

Wolfgang

Darf ein Antragsteller zur SB Versammlung

Antje ⌂, Hohenwart, Tuesday, 25.03.2025, 12:07 (vor 48 Tagen) @ albarracin

Hallo,

da würde ich gern nachfragen.
Ich habe schon Inklusionsvereinbarungen gesehen, wo z.B. 5 Tage Zusatzurlaub für Personen mit Gleichstellung zugestanden wurden. Wäre das dann auch "unzulässig" da es im SGB IX anders geregelt ist?

Danke und Grüße
Antje

Darf ein Antragsteller zur SB Versammlung

WoBi, Tuesday, 25.03.2025, 12:42 (vor 48 Tagen) @ Antje

Hallo Antje,

es gibt auch noch das Günstigkeitsprinzip im Arbeitsrecht.

--
Gruß
Wolfgang

Darf ein Antragsteller zur SB Versammlung

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 25.03.2025, 16:55 (vor 48 Tagen) @ Antje

Hallo,

da vergleichst Du Äpfel mit Birnen.

Die Nichtöffentlichkeit hat u.a. den Zweck, den schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten einen "Schutzraum" bei der Versammlung zu bieten, bei dem nicht gleich jede*r Kolleg*in die Eigenschaft mitbekommt. Eine Aufweichung der Nichtöffentlichkeit wäre sicherlich für manche Teilnahmeberechtigte ein derartiger Nachteil, der sie vom Besuch der Versammlung abhalten könnte. In diesem Fall markiert das Gesetz einen Mindeststandard - die Nichtöffentlichkeit - , der nicht unterschritten werden darf, weil das Gesetz dafür keine Öffnungsklauseln hat.

Etwas völlig Anderes ist die Gewährung weiterer zusätzlicher Nachteilsausgleiche durch den AG. Auch hier markiert das SGB IX den Mindeststandard. Es hindert aber keinen AG, diesen Mindeststandard zu überschreiten - eine Regelung mit zusätzlichen freien Tagen wäre also günstiger als das Gesetz. Das ist der Kern des von WoBi erwähnten "Günstigkeitsprinzips" und grundsätzlich zulässig.

--
&Tschüß

Wolfgang

Darf ein Antragsteller zur SB Versammlung?

Cebulon, Tuesday, 25.03.2025, 17:15 (vor 48 Tagen) @ albarracin

Eine pauschale Erweiterung des Teilnahmerechts auf weitere Beschäftigtengruppen ist grundsätzlich unzulässig und mE erst recht nicht möglich durch Inklusionsvereinbarung … da diese ggü. dem SGB IX niederrangigeres Recht sind.

Das ist m. E. viel zu eng gedacht: Jedenfalls gibt es in mehreren Bundesländern z.B. Inklusionsrichtlinien mit solchen Regelungen über das Gesetz hinaus laut § 165 letzter Satz SGB IX für Beschäftigte mit lfd. Antrag auf Schwerbehinderung oder Gleichstellung.

Gruß,
Cebulon

Darf ein Antragsteller zur SB Versammlung

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 25.03.2025, 19:02 (vor 48 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

das ist nicht zu kurz gedacht, die gesetzlichen Regelungen für die Versammlung sind eindeutig und abschließend, da dürfen Richtlinien der Länder gar nichts dran ändern.
Aus meiner Sicht vermengst Du da unterschiedliche Sachverhalte in unzulässiger Weise.

--
&Tschüß

Wolfgang

Darf ein Antragsteller zur SB Versammlung?

Cebulon, Tuesday, 25.03.2025, 19:10 (vor 48 Tagen) @ albarracin

da dürfen Richtlinien der Länder gar nichts dran ändern.

Diese Bundesländer bzw. Landesregierungen sehen das nun mal völlig anders!

Gruß,
Cebulon

Darf ein Antragsteller zur SB Versammlung?

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 26.03.2025, 14:19 (vor 47 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

dann wirst Du ja sicherlich Fürsorgerichtlinien zitieren können, die den Teilnehmerkreis der Sb-Versammlung erweitern.

--
&Tschüß

Wolfgang

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