Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen im Betrieb (Allgemeines)

Karin73, Im Norden, Tuesday, 08.04.2025, 14:03 (vor 34 Tagen)

Hallo zusammen,
Das Verzeichnis der schwerbehinderten Mensch im Betrieb war jetzt ja wieder Thema zum 31.3. des Jahres.
Eine Kopie davon hat der Arbeitgeber der SBV und dem PR ja unaufgefordert zu übergeben.
Nun kommt das große Thema Datenschutz.Aus den Gründen soll es nicht mehr übermittelt werden.
Was überwiegt mehr der Datenschutz oder das SGB IX.

Für Antworten wäre ich dankbar.

Viele Grüße
Karin

Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen im Betrieb

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 08.04.2025, 16:25 (vor 34 Tagen) @ Karin73

Hallo,

es ist eindeutig geregelt, daß das SGB IX als Spezialgesetz hier Vorrang vor anderen gesetzlichen Regelungen hat und zwar in § 1 Abs. 2 BDSG:
https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__1.html

Dein Arbeitgeber (und evtl. "Einflüsterer") können sich hier gerne bis auf die Knochen blamieren, wenn sie wollen. Spätestens ein Arbeitsrichter wird ihnen die Systematik gerne erläutern.

--
&Tschüß

Wolfgang

Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen im Betrieb

Karin73, Im Norden, Wednesday, 09.04.2025, 15:38 (vor 33 Tagen) @ albarracin

Vielen Dank für Deine sehr hilfreiche Antwort.

Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen im Betrieb

Cebulon, Tuesday, 08.04.2025, 18:05 (vor 34 Tagen) @ Karin73

Nun kommt das Thema Datenschutz. Aus den Gründen soll es nicht mehr übermittelt werden.

Hallo Karin,

das ist alles vorgeschoben, frei erfunden sowie faktenfrei! Ziemlich „dreiste“ Rechtsbrecher:

Das wurde schon mehrfach gerichtlich geklärt, dass unbedingter bundesgesetzlicher Anspruch auf dieses Verzeichnis lt. § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Steht so seit jeher im BIH-Fachlexikon sowie in jedem SGB IX-Standardkommentar. Und was sagt denn dazu euer Inklusionsbeauftragte zu diesem haltlosen Ansinnen, der ja Dienststelle zu überwachen hat? Das ist grobe SBV/PR-Amtsbehinderung und reine Willkür und durch nichts zu rechtfertigen! Auch hat Dienststelle lfd. alle Änderungen lt. Rspr. zeitnah mitzuteilen (Dau, LPK-SGB IX, § 163 Randnr. 5 – zu Einzelheiten und dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren)

Aber auch selbstverständlich Rechtsanspruch auf die Anzeige der örtlichen SBV jedenfalls dann – soweit diese Behörde nur aus einer „Dienststelle“ bestehen sollte (also ohne Stufenvertretungen).

FAZIT: Schriftlich abmahnen mit kurzer Fristsetzung, sowie Klage androhen, evt. Abdruck an behördlichen Datenschutzbeauftragten …

Gruß,
Cebulon

Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen im Betrieb

Karin73, Im Norden, Wednesday, 09.04.2025, 15:39 (vor 33 Tagen) @ Cebulon

Danke für deine Hilfreiche Antwort

Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen im Betrieb

Karin73, Im Norden, Wednesday, 09.04.2025, 15:40 (vor 33 Tagen) @ Karin73

Update:
Mit Hilfe Euere guten Argumenten habe ich heute das Verzeichnis erhalten.

Verzeichnis der schwerbehinderten Menschen im Betrieb

Cebulon, Wednesday, 09.04.2025, 19:22 (vor 33 Tagen) @ Karin73

… habe ich heute das Verzeichnis erhalten.

👍 👍 👍

RSS-Feed dieser Diskussion