Nun kommt das Thema Datenschutz. Aus den Gründen soll es nicht mehr übermittelt werden.
Hallo Karin,
das ist alles vorgeschoben, frei erfunden sowie faktenfrei! Ziemlich „dreiste“ Rechtsbrecher:
Das wurde schon mehrfach gerichtlich geklärt, dass unbedingter bundesgesetzlicher Anspruch auf dieses Verzeichnis lt. § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX. Steht so seit jeher im BIH-Fachlexikon sowie in jedem SGB IX-Standardkommentar. Und was sagt denn dazu euer Inklusionsbeauftragte zu diesem haltlosen Ansinnen, der ja Dienststelle zu überwachen hat? Das ist grobe SBV/PR-Amtsbehinderung und reine Willkür und durch nichts zu rechtfertigen! Auch hat Dienststelle lfd. alle Änderungen lt. Rspr. zeitnah mitzuteilen (Dau, LPK-SGB IX, § 163 Randnr. 5 – zu Einzelheiten und dem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren)
Aber auch selbstverständlich Rechtsanspruch auf die Anzeige der örtlichen SBV jedenfalls dann – soweit diese Behörde nur aus einer „Dienststelle“ bestehen sollte (also ohne Stufenvertretungen).
FAZIT: Schriftlich abmahnen mit kurzer Fristsetzung, sowie Klage androhen, evt. Abdruck an behördlichen Datenschutzbeauftragten …
Gruß,
Cebulon