Stellvertreterin legt Amt nieder (Wahlen)

Jasmin, Wednesday, 09.04.2025, 15:31 (vor 33 Tagen)

Hallo,

als einzige Stellvertreterin der Vertrauensperson habe ich, wegen Unstimmigkeiten mit der Vertrauensperson, mein Amt niedergelegt und die Vertrauensperson aufgefordert eine Nachwahl zu organisieren.

Doch dieser weigert sich mit folgenden Begründungen: "Ich brauche keine Stellvertreterin, es drohen mir keine Strafen/Sanktionen, wenn ich keine Nachwahl durchführe und außerdem findet 2026 sowieso die Wahl statt."

Was kann ich nun tun? Gibt es hierzu gesetzliche Regelungen?

Stellvertreterin legt Amt nieder

WoBi, Thursday, 10.04.2025, 09:50 (vor 33 Tagen) @ Jasmin

Hallo Jasmin,

wenn das einzige vorhandene stellvertretende Mitglied der SBV ausscheidet oder nachrückt und damit kein stellvertretendes Mitglied der SBV mehr gibt, gibt die Art des einzuhaltenden Wahlverfahrens den weiteren Ablauf vor.

Im förmlichen Wahlverfahren hat die Vertrauensperson unverzüglich einen Wahlvorstand für die Nachwahl von stellvertretenden Mitgliedern zu bestellen. Der Wahlvorstand legt die Anzahl der zu wählenden stellvertretenden Mitglieder nach Gespräche mit AG / SBV fest.

Nachzuschlagen in § 17 SchwbVWO:
"Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, bestellt die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand hat die Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter für den Rest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einzuleiten. Im übrigen gelten die §§ 1 bis 16 entsprechend."

Im vereinfachten Wahlverfahren muss die Vertrauensperson unverzüglich eine Wahlversammlung einberufen, um mindestens ein stellvertretendes Mitglied wählen zu lassen.
Die Wahlversammlung legt die Anzahl der zu wählenden stellvertretenden Mitglieder fest.

Nachzuschlagen in § 21 SchwbVWO:
"Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten unverzüglich zur Wahlversammlung zur Wahl eines oder mehrerer stellvertretender Mitglieder ein. Im übrigen gelten die §§ 18 bis 20 entsprechend."

Wenn der Einwand kommt, dass das ja nur eine Wahl-"Ordnung" und kein Wahl-"Gesetz" ist, sei auf § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX hingewiesen mit "In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt."

Es soll eine Vertretungslücke vermieden werden.

--
Gruß
Wolfgang

Stellvertreterin legt Amt nieder

Jasmin, Thursday, 10.04.2025, 10:44 (vor 33 Tagen) @ WoBi

Diese gesetzlichen Bestimmungen kenne ich, doch was geschieht, wenn er sich nicht daran hält und keine Nachwahl durchführt.

Stellvertreterin legt Amt nieder

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 10.04.2025, 14:32 (vor 32 Tagen) @ Jasmin

Hallo,

es geschieht wahrscheinlich genau nichts, da für dieses seltsame Amtsverständnis die Hürde der einzigen Sanktionsmöglichkeit gem. § 177 Abs. 7 Satz 5 SGB IX
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__177.html
zu hoch sein dürfte.

Das Thema kann (und sollte) aber ja durchaus auf einer Sb-Versammlung angesprochen werden, damit die Wähler*innen einen Einblick in die Rechtstreue der VP bekommen.

Denn wer als SBV vom AG die Einhaltung gesetzlicher Pflichten verlangt, sollte bei seinen eigenen Pflichten einen genau so strengen Maßstab anlegen.

--
&Tschüß

Wolfgang

Stellvertreterin legt Amt nieder

magheinz ⌂, Friday, 11.04.2025, 10:22 (vor 32 Tagen) @ albarracin

Müsste man als Wahlberechtigter die Wahl nicht gerichtlich erzwingen lassen können?

Stellvertreterin legt Amt nieder

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 11.04.2025, 11:53 (vor 31 Tagen) @ magheinz

Hallo,

Müsste man als Wahlberechtigter die Wahl nicht gerichtlich erzwingen lassen können?

Auf welcher gesetzlicher Grundlage sollte das geschehen?

--
&Tschüß

Wolfgang

Stellvertreterin legt Amt nieder

Cebulon, Thursday, 10.04.2025, 15:20 (vor 32 Tagen) @ Jasmin

Doch dieser weigert sich mit folgenden Be­grün­dungen: "Ich brauche keine Stellvertreterin …“

Äußerst verantwortungsloser Rechtsbrecher: Das ist vorsätzlicher Rechtsbruch! Denn es geht nicht darum, ob dieser eine StV braucht, sondern darum, dass die sbM eine Stellv. bei Verhinderung einer VP brauchen. Demnach illegale grobe Amtspflichtverletzung!

Vertrauenswürdig ist sowas nicht, den sbM gesetzliche Verhinderungsvertretung gezielt vorzuenthalten durch Untätigkeit, also böswillig sowie aus reiner Willkür die Nachwahl zu vereiteln. Das ist kein Ermessen, sondern bundesgesetzliche Pflichtaufgabe. Da diese VP demnach uneinsichtig und dem nicht nachkommt, halte ich die VP für völlig ungeeignet wg. hoher „krimineller Energie“.

Gruß,
Cebulon

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