Hallo Jasmin,
wenn das einzige vorhandene stellvertretende Mitglied der SBV ausscheidet oder nachrückt und damit kein stellvertretendes Mitglied der SBV mehr gibt, gibt die Art des einzuhaltenden Wahlverfahrens den weiteren Ablauf vor.
Im förmlichen Wahlverfahren hat die Vertrauensperson unverzüglich einen Wahlvorstand für die Nachwahl von stellvertretenden Mitgliedern zu bestellen. Der Wahlvorstand legt die Anzahl der zu wählenden stellvertretenden Mitglieder nach Gespräche mit AG / SBV fest.
Nachzuschlagen in § 17 SchwbVWO:
"Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, bestellt die Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einen Wahlvorstand. Der Wahlvorstand hat die Wahl eines oder mehrerer Stellvertreter für den Rest der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung unverzüglich einzuleiten. Im übrigen gelten die §§ 1 bis 16 entsprechend."
Im vereinfachten Wahlverfahren muss die Vertrauensperson unverzüglich eine Wahlversammlung einberufen, um mindestens ein stellvertretendes Mitglied wählen zu lassen.
Die Wahlversammlung legt die Anzahl der zu wählenden stellvertretenden Mitglieder fest.
Nachzuschlagen in § 21 SchwbVWO:
"Scheidet das einzige stellvertretende Mitglied aus oder ist ein stellvertretendes Mitglied noch nicht gewählt, lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten unverzüglich zur Wahlversammlung zur Wahl eines oder mehrerer stellvertretender Mitglieder ein. Im übrigen gelten die §§ 18 bis 20 entsprechend."
Wenn der Einwand kommt, dass das ja nur eine Wahl-"Ordnung" und kein Wahl-"Gesetz" ist, sei auf § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX hingewiesen mit "In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, werden eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt."
Es soll eine Vertretungslücke vermieden werden.