Hallo,
das Arbeitszeitgesetz mit dem Vorgänger Arbeitszeitordnung (AZO) ist ein seit über 100 Jahren bewährtes Arbeitsschutzgesetz, welches in regelmäßigen Abständen von Arbeitgebervereinigungen, -verbänden und Lobby angegriffen wird, insbesondere die Festlegung der Arbeitszeit auf 8 Stunden pro Tag.
Es wurden in dieser Ordnung 1924 eine gesetzliche Basis für Mehrarbeit und deren Vergütungsverpflichtung eingeführt. Die Basis einer 6-Tagewoche mit 48 Stunden, war gegenüber einer 60 Stundenwoche revolutionär.
Mit dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) werden Rahmenbedingungen als Höchstwerte und Mindestvorgaben für Ausgleichs-, Pause- und Ruhezeiten zum Schutz von Arbeitnehmern vorgegeben.
Es beinhaltet aber keine Regelungen zur Mehrarbeit und Beginn einer Vergütungsgrenze.
Abweichen zu Gunsten von Arbeitnehmern, wie die 40 Stunden bei einer 5-Tagewoche, oder gar die Verkürzungen z.B. in der Metall- und Elektroindustrie (35 Stundenwoche), sind möglich.
Diese Arbeitszeiten sind, neben den Vergütungsregelungen, einschließlich der Mehrarbeitszuschläge sind z.B. in Tarifverträgen geregelt.
Das ArbZG hat keine Regelungen zu einer Teilzeitbeschäftigung.
Diese Beschäftigungsart ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt.
Eine Bezugnahme auf das ArbZG bei den bisherigen Entscheidungen nach § 207 SGB IX kann deshalb nur den Mindestbeginn einer allgemeinen Mehrarbeit bei Vollzeittätigkeit definieren.
BAG-Urteil vom 27.07.2021 Az.: 9 AZR 448/20 – Randnummer 24 - ohne Verweise
„b) Mehrarbeit ist jede über gesetzliche regelmäßige Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit. Diese beläuft sich auf werktäglich acht Stunden. Der gesetzgeberischen Konzeption des Arbeitszeitgesetzes liegt grundsätzlich eine Sechstagewoche zugrunde. Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung in § 3 Satz 1 ArbZG ist die werktägliche Arbeitszeit. Werktag ist jeder Kalendertag, der kein Sonntag oder gesetzlich festgelegter Feiertag ist. Wird die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden oder die Verteilung der Arbeitszeit auf sechs Tage in der Woche überschritten, liegt Mehrarbeit iSv. § 207 SGB IX vor.“
Mehrarbeit liegt laut dem 9. Senat für Menschen mit Schwerbehinderung mindestens demnach erst bei mehr als 8 Stunden Arbeit am Werktag bzw. bei Überschreiten der 48 Stunden in der Woche vor und der gesetzgeberischen Konzeption einer Vollzeitbeschäftigung.
In der Metall- und Elektroindustrie liegt Mehrarbeit beim Überschreiten von 7 Stunden am Tag bei Vollzeitbeschäftigung vor.
Im öffentlichen Dienst bei einer 39 Stundenwoche liegt die tägliche Arbeitszeit bei 7 Stunden und 48 Minuten.
Aber günstigere Regelungen für Arbeitnehmer schließt der 9. Senat vollkommen aus, wie mit der Randnummer 25 im o.g. Urteil abgehandelt:
„c) Die individuell vereinbarte oder tarifliche regelmäßige Wochen- oder Monatsarbeitszeit bleibt bei der Bestimmung der Mehrarbeit iSv. § 207 SGB IX ebenso außer Betracht wie die Möglichkeit, die Arbeitszeit nach § 3 Satz 2 ArbZG auf bis zu zehn Stunden täglich zu verlängern. Die Vorschrift des § 207 SGB IX soll sicherstellen, dass die Leistungsfähigkeit schwerbehinderter Menschen nicht durch zu lange Arbeitszeiten überbeansprucht. Dieser Schutzzweck der Norm erfordert es, die tägliche Arbeitszeit zu begrenzen. Nur so wird gewährleistet, dass dem schwerbehinderten Menschen ausreichend Zeit für die Teilhabe an der Gesellschaft bleibt, insbesondere für die notwendigen täglich zu verrichtenden Angelegenheiten wie Einkaufen, Behördengänge etc. Ein Bezug auf vom Werktag unabhängige tarifliche oder sonst im Arbeitsverhältnis geltende Arbeitszeitregelungen würde dem nicht gerecht.“
In der Metall- und Elektroindustrie liegt Mehrarbeit beim Überschreiten von 7 Stunden vor.
Im öffentlichen Dienst mit z.B. einer 39 Stundenwoche sind die 12 Minuten Tagesdifferenz zur Rechtsmeinung des 9. Senats im Rahmen einer Verallgemeinerung hinnehmbar.
Das BAG-Urteil vom 5. Dezember 2024, 8 AZR 370/20 befasst sich mit Teilzeittätigkeit. Hier hat der 8. Senat die EU-konforme Regelung getroffen, dass Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten vorliegt, wenn die individuelle Arbeitszeit überschritten wird.
Ob diese teilzeitbeschäftige Personen eine Behinderung haben, spielt keine Rolle. Bei Überschreiten der vereinbarten Arbeitszeit fällt Mehrarbeit an.
Teilzeitbeschäftigte mit einer Behinderung würden mit der gleichen Begründung der vermehrten Leistung bis zum Erreichen der festgelegten Schwelle nach dem ArbZG benachteiligt, welche der 9. Senat für den § 207 SGB IX heranzieht.
Es wird hierbei nicht, wie vom 8. Senat, das TzBfG berücksichtigt.