Inklusionsvereinbarung - Befreiung von Urlaub- und Krankheitsvertretung (Allgemeines)

sb2024, Tuesday, 20.05.2025, 17:43 (vor 242 Tagen)

Guten Tag,

in der Inklusionsvereinbarung unseres Bundeslandes (die auch für gleichgestellte Mitarbeiter gilt) ist folgendes geregelt:

"Auf ihr Verlangen sind schwerbehinderte Menschen von Mehrarbeit freizustellen (§ 207 SGB IX, § 12 AzV). Von der Heranziehung zu Bereitschaftsdiensten, Überstunden, Urlaubs- und Krankheitsvertretungen kann auf Wunsch abgesehen werden."

Mir geht es konkret um den 2. Satz, speziell der Wortlaut "kann auf Wunsch abgesehen werden".

In der Abteilung eines gleichgestellten Mitarbeiters ist es so, dass sich alle Kollegen bei Urlaub und Krankheit gegenseitig vertreten müssen.

Kann der gleichgestellte Mitarbeiter damit Urlaubs- und Krankheitsvertretungen von Kollegen ablehnen?
Oder bedeutet die Formulierung "kann auf Wunsch abgesehen werden", dass der Vorgesetzte diesem Wunsch zwar entsprechen kann, aber das Ansinnen auch ablehnen kann bzw. grundsätzlich das letzte Wort hat?

Wie kann man den gleichgestellten Mitarbeiter im Hinblick auf dieses Ansinnen am besten unterstützen?

Besten Dank.

Inklusionsvereinbarung - Befreiung von Urlaubs- und Krankheitsvertretung

Cebulon, Tuesday, 20.05.2025, 19:58 (vor 242 Tagen) @ sb2024

Von der Heranziehung zu Bereitschaftsdiensten, Überstunden, Urlaubs- und Krankheitsvertretungen kann auf Wunsch abgesehen werden.

Solche „Vertretungen“ würden wohl regelmäßig auf Mehrarbeit hinauslaufen, jedenfalls bei Vollzeit. Von Mehrarbeit ist der sbM auf sein Verlangen jedenfalls freizustellen.

Im Übrigen könnte man bei den „Unterzeichnern“ der Inklusionsvereinbarung evtl. konkret nachfragen, was mit dieser Formulierung denn genau beabsichtigt und gewollt war.

Gruß,
Cebulon

Inklusionsvereinbarung - Befreiung von Urlaubs- und Krankheitsvertretung

sb2024, Tuesday, 20.05.2025, 20:14 (vor 242 Tagen) @ Cebulon

Danke für Ihre Antwort.

Aber Mehrarbeit bedeutet doch lediglich nur das, was über 8 Stunden hinausgeht.

Also ist die Formulierung Ihrer Meinung nach nicht so zu verstehen, dass der Mitarbeiter ganz grundsätzlich jegliche Krankheits- und Urlaubsvertretungen ablehnen kann?

Inklusionsvereinbarung - Befreiung von Urlaubs- und Krankheitsvertretung

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 21.05.2025, 08:19 (vor 241 Tagen) @ sb2024

Hallo,

ein Recht auf Ablehnung von Vertretungen besteht aufgrund der Formulierung definitiv nicht.
Das Wort "kann" beinhaltet zwar die Möglichkeit der Befreiung, zwingt den AG aber nicht, dem Wunsch in jedem Fall stattzugeben.

Ohne Kenntnis der Aufgabenbereiche und der konkreten betrieblichen Situation ist eine darüber hinaus gehende Antwort ein bißchen Kaffeesatzleserei. Es stellt sich zB die Frage, wie der AN diese Vertretungen grundsätzlich organisiert hat.

--
&Tschüß

Wolfgang

Inklusionsvereinbarung - Befreiung von Urlaubs- und Krankheitsvertretung

Cebulon, Friday, 23.05.2025, 18:33 (vor 239 Tagen) @ sb2024

Aber Mehrarbeit bedeutet doch lediglich nur das, was über 8 Stunden hinausgeht.

Die Abschaffung des Achtstundentags ist gemäß dem Koalitionsvertrag geplant und verabredet. Unklar ist, ob diese Koalitionäre hier auch die Auswirkungen auf das Schwerbehindertenrecht gesehen und bedacht haben. Es wird also deshalb bei der geplanten Änderung des Arbeitszeitgesetzes darauf zu achten sein, dass das Recht aus § 207 SGB IX zur Mehrarbeit unberührt bleibt.

Gruß,
Cebulon

Inklusionsvereinbarung - Befreiung von Urlaubs- und Krankheitsvertretung

WoBi, Saturday, 24.05.2025, 10:09 (vor 238 Tagen) @ sb2024

Hallo sb2024,

Aber Mehrarbeit bedeutet doch lediglich nur das, was über 8 Stunden hinausgeht.

Diese 8 Stunden gilt nicht bei einer Teilzeittätigkeit. Weil es zu einer Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenzuschlägen gekommen ist, hat sich die Rechtsprechung angepasst.

Mehr unter:
https://www.schwbv.de/forum/index.php?id=31188

--
Gruß
Wolfgang

Mehrarbeit bei Teilzeitkräften?

Cebulon, Sunday, 25.05.2025, 06:00 (vor 238 Tagen) @ WoBi

Aber Mehrarbeit bedeutet doch lediglich nur das, was über 8 Stunden hinausgeht.

Diese 8 Stunden gelten nicht bei einer Teilzeittätigkeit.

Hallo WoBi,

das ist falsch, da viel zu pauschal. Im Zusammenhang mit Mehrarbeit nach § 207 SGB IX gelten diese acht Stunden nach wie vor unverändert für Arbeitnehmer in Teilzeit. Oder hast Du etwa irgendwelche Quellen, die das Gegenteil besagen zu § 207 SGB IX für sbM?

Diese beiden „Sachverhalte“ haben überhaupt nichts miteinander zu tun. Ich sehe keinen Zusammenhang zwischen Mehrarbeit nach dem SGB IX und dem BAG-Urteil 2024. Siehe dazu BIH-Fachlexikon zu BAG, Urteil vom 03.12.2002 – 9 AZR 462/01, und BAG, Urteil vom 21.11.2006 – 9 AZR 176/06, mit BIH-Schulungsvideo.

Gruß,
Cebulon

Mehrarbeit bei Teilzeitkräften?

WoBi, Tuesday, 27.05.2025, 11:32 (vor 235 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

im der BAG-Entscheidung 8 AZR 370/20 vom 05.12.2024 wird u.a. ausgeführt:

Randnummer 32
"(aa) Mit § 4 Abs. 1 TzBfG wurde Paragraph 4 Nr. 1 und Nr. 2 der Rahmenvereinbarung umgesetzt. Paragraph 4 der Rahmenvereinbarung verbietet es, in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmern „schlechter“ zu behandeln, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 32 mwN). Der Begriff der Beschäftigungsbedingungen iSv. Paragraph 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung umfasst auch Vergütungsbedingungen wie Überstundenzuschläge (EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 34)."

Randnummer 38
"(bbb) In der für Teilzeitarbeit fehlenden anteiligen Absenkung der Grenze für das Verdienen der Zuschläge liegt eine Abweichung von dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG und in Paragraph 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung normierten Pro-rata temporis-Grundsatz zum Nachteil in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer. Dem steht nicht entgegen, dass die Gesamtvergütung pro geleisteter Arbeitsstunde für Teilzeit- und Vollzeitarbeitskräfte bis zum Erreichen der regelmäßigen tarifvertraglichen Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers von 38,5 Stunden gleich hoch ist. Der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 29. Juli 2024 (- C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 41) sowie vom 19. Oktober 2023 (- C-660/20 - [Lufthansa CityLine] Rn. 48) und der dortigen Bezugnahme auf sein Urteil vom 27. Mai 2004 (- C-285/02 - [Elsner-Lakeberg] Rn. 17) ist zu entnehmen, dass der Vergleich von in Vollzeit und in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmern methodisch für jeden einzelnen Entgeltbestandteil vorzunehmen ist und eine Gesamtbewertung der einzelnen Vergütungsbestandteile ausscheidet (ebenso bereits: BAG 19. Dezember 2018 - 10 AZR 231/18 - Rn. 58, BAGE 165, 1; 23. März 2017 - 6 AZR 161/16 - Rn. 45, 53, BAGE 158, 360; im Ergebnis zustimmend: Selzer EuZA 2024, 216, 223; von Roetteken NZA 2024, 1270 f.; aA Jungbauer NZA 2024, 304, 306: „falscher Prüfungsmaßstab“; Kleinebrink/Schomburg ZfA 2024, 435, 439: „falsche Methodik“; Thüsing/Mantsch BB 2023, 2676 f.). Bei isolierter Betrachtung des Entgeltbestandteils Überstundenzuschlag stellt die Festsetzung der einheitlichen Untergrenze für das Verdienen der Zuschläge für die in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer eine größere Belastung dar, da sie zumindest für einen Teil der Arbeitsstunden, die sie über ihre vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus leisten, zwar vergütet werden, für diese aber kein Anspruch auf Überstundenzuschläge besteht. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer erhalten demgegenüber Überstundenzuschläge bereits ab der ersten Arbeitsstunde, die sie unter Überschreitung ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit leisten. Dadurch kommt es für in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer zu nachteiligen Auswirkungen auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung und damit zu einer unmittelbaren Ungleichbehandlung (vgl. EuGH 29. Juli 2024 - C-184/22 und C-185/22 - [KfH Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation] Rn. 41 f.)."

Das Anknüpfen der Regelung von § 207 SGB IX an die Zeiten einer allgemeinen Vollbeschäftigung mit 8 Stunden bei einer Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt nicht die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshof.
Gerade weil Menschen mit Schwerbehinderung häufig aus behinderungsbedingten Gründen in Teilzeit arbeiten (müssen).
Der Gesetzestext "Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt" gibt keine Festlegung über die Arbeitszeit und damit den Beginn von Mehrarbeit vor.
Hier wurden Teilzeitbeschäftigte mit Schwerbehinderung gegenüber Vollzeitbeschäftigte mit Schwerbehinderung wegen ihrer (behinderungsbedingten) Teilzeittätigkeit früher auch benachteiligt.

Daraus ergibt sich in Anlehnung an die Randnummer 39 des o.g. BAG Urteils, dass die sich daraus ergebende Schlechterstellung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung nicht iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG und iSv. Paragraph 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.

Die Benachteiligung bei der Bezahlung von Zuschlägen für Mehrarbeit wurde mit dem o.g. BAG Urteil beseitigt. Wenn bei Überschreiten der individuellen Arbeitszeit Mehrarbeitszuschläge fällig werden, liegt eine Mehrarbeit vor.

Von Mehrarbeit können sich Beschäftigte nach § 207 SGB IX "befreien", auch bei Teilzeit.

--
Gruß
Wolfgang

Mehrarbeit bei Teilzeitkräften?

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 27.05.2025, 13:08 (vor 235 Tagen) @ WoBi

Hallo,

angesichts der Tatsache, daß der Begriff der "Mehrarbeit" nicht gesetzlich definiert ist und auch im Arbeitsrecht in durchaus unterschiedlichen Bedeutungen verwendet wird, sehe ich hier im zitierten Urteil keinen Ansatzpunkt, die Entscheidung einfach so auf § 207 SGB IX übertragen zu können.
Die Entscheidung selbst setzt sich ausschließlich mit den Vergütungsregelungen auseinander.

--
&Tschüß

Wolfgang

Mehrarbeit bei Teilzeitkräften?

Cebulon, Tuesday, 27.05.2025, 16:14 (vor 235 Tagen) @ WoBi

Gerade weil Menschen mit Schwerbehinderung häufig aus behinderungsbedingten Gründen in Teilzeit arbeiten (müssen).

Hallo WoBi,

das ist keine „Mehrarbeit“ im Sinne des § 207 SGB IX laut den zitierten Urteilen des Neunten Senats des BAG von 2002 und 2006. Richtig ist zwar, dass Teilzeitkräfte z.B. Überstunden ablehnen können nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX (gesetzlicher Rechtsanspruch auf behinderungsgerechte „Arbeitszeit“) – soweit Teilzeit (nachweislich) aus behinderungsbedingten Gründen.

Das hat aber mit einer „Mehrarbeit“ lt. § 207 SGB IX nicht das Geringste zu tun. Daher besteht mitnichten insoweit BAG-Divergenz oder gar Diskriminierung und schon gar nicht ein Missverhältnis von „Leistung und Gegenleistung“ – demnach gerade keine unzulässige „unmittelbare Ungleichbehandlung“.

Im Übrigen hätte der Achte Senat beim Neunten Senat anfragen müssen, wenn dieser eine Divergenz gesehen hätte. Das hat aber der Achte Senat bekanntlich nicht getan! Also folglich keine Divergenz laut BAG.

Gruß,
Cebulon

Mehrarbeit bei Teilzeitkräften?

WoBi, Monday, 02.06.2025, 14:57 (vor 229 Tagen) @ Cebulon

Hallo,

das Arbeitszeitgesetz mit dem Vorgänger Arbeitszeitordnung (AZO) ist ein seit über 100 Jahren bewährtes Arbeitsschutzgesetz, welches in regelmäßigen Abständen von Arbeitgebervereinigungen, -verbänden und Lobby angegriffen wird, insbesondere die Festlegung der Arbeitszeit auf 8 Stunden pro Tag.
Es wurden in dieser Ordnung 1924 eine gesetzliche Basis für Mehrarbeit und deren Vergütungsverpflichtung eingeführt. Die Basis einer 6-Tagewoche mit 48 Stunden, war gegenüber einer 60 Stundenwoche revolutionär.

Mit dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) werden Rahmenbedingungen als Höchstwerte und Mindestvorgaben für Ausgleichs-, Pause- und Ruhezeiten zum Schutz von Arbeitnehmern vorgegeben.

Es beinhaltet aber keine Regelungen zur Mehrarbeit und Beginn einer Vergütungsgrenze.

Abweichen zu Gunsten von Arbeitnehmern, wie die 40 Stunden bei einer 5-Tagewoche, oder gar die Verkürzungen z.B. in der Metall- und Elektroindustrie (35 Stundenwoche), sind möglich.
Diese Arbeitszeiten sind, neben den Vergütungsregelungen, einschließlich der Mehrarbeitszuschläge sind z.B. in Tarifverträgen geregelt.
Das ArbZG hat keine Regelungen zu einer Teilzeitbeschäftigung.

Diese Beschäftigungsart ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt.

Eine Bezugnahme auf das ArbZG bei den bisherigen Entscheidungen nach § 207 SGB IX kann deshalb nur den Mindestbeginn einer allgemeinen Mehrarbeit bei Vollzeittätigkeit definieren.

BAG-Urteil vom 27.07.2021 Az.: 9 AZR 448/20 – Randnummer 24 - ohne Verweise
„b) Mehrarbeit ist jede über gesetzliche regelmäßige Arbeitszeit des § 3 Satz 1 ArbZG hinausgehende Arbeitszeit. Diese beläuft sich auf werktäglich acht Stunden. Der gesetzgeberischen Konzeption des Arbeitszeitgesetzes liegt grundsätzlich eine Sechstagewoche zugrunde. Ausgangspunkt der gesetzlichen Regelung in § 3 Satz 1 ArbZG ist die werktägliche Arbeitszeit. Werktag ist jeder Kalendertag, der kein Sonntag oder gesetzlich festgelegter Feiertag ist. Wird die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden oder die Verteilung der Arbeitszeit auf sechs Tage in der Woche überschritten, liegt Mehrarbeit iSv. § 207 SGB IX vor.“

Mehrarbeit liegt laut dem 9. Senat für Menschen mit Schwerbehinderung mindestens demnach erst bei mehr als 8 Stunden Arbeit am Werktag bzw. bei Überschreiten der 48 Stunden in der Woche vor und der gesetzgeberischen Konzeption einer Vollzeitbeschäftigung.

In der Metall- und Elektroindustrie liegt Mehrarbeit beim Überschreiten von 7 Stunden am Tag bei Vollzeitbeschäftigung vor.
Im öffentlichen Dienst bei einer 39 Stundenwoche liegt die tägliche Arbeitszeit bei 7 Stunden und 48 Minuten.

Aber günstigere Regelungen für Arbeitnehmer schließt der 9. Senat vollkommen aus, wie mit der Randnummer 25 im o.g. Urteil abgehandelt:
„c) Die individuell vereinbarte oder tarifliche regelmäßige Wochen- oder Monatsarbeitszeit bleibt bei der Bestimmung der Mehrarbeit iSv. § 207 SGB IX ebenso außer Betracht wie die Möglichkeit, die Arbeitszeit nach § 3 Satz 2 ArbZG auf bis zu zehn Stunden täglich zu verlängern. Die Vorschrift des § 207 SGB IX soll sicherstellen, dass die Leistungsfähigkeit schwerbehinderter Menschen nicht durch zu lange Arbeitszeiten überbeansprucht. Dieser Schutzzweck der Norm erfordert es, die tägliche Arbeitszeit zu begrenzen. Nur so wird gewährleistet, dass dem schwerbehinderten Menschen ausreichend Zeit für die Teilhabe an der Gesellschaft bleibt, insbesondere für die notwendigen täglich zu verrichtenden Angelegenheiten wie Einkaufen, Behördengänge etc. Ein Bezug auf vom Werktag unabhängige tarifliche oder sonst im Arbeitsverhältnis geltende Arbeitszeitregelungen würde dem nicht gerecht.“

In der Metall- und Elektroindustrie liegt Mehrarbeit beim Überschreiten von 7 Stunden vor.
Im öffentlichen Dienst mit z.B. einer 39 Stundenwoche sind die 12 Minuten Tagesdifferenz zur Rechtsmeinung des 9. Senats im Rahmen einer Verallgemeinerung hinnehmbar.

Das BAG-Urteil vom 5. Dezember 2024, 8 AZR 370/20 befasst sich mit Teilzeittätigkeit. Hier hat der 8. Senat die EU-konforme Regelung getroffen, dass Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten vorliegt, wenn die individuelle Arbeitszeit überschritten wird.
Ob diese teilzeitbeschäftige Personen eine Behinderung haben, spielt keine Rolle. Bei Überschreiten der vereinbarten Arbeitszeit fällt Mehrarbeit an.

Teilzeitbeschäftigte mit einer Behinderung würden mit der gleichen Begründung der vermehrten Leistung bis zum Erreichen der festgelegten Schwelle nach dem ArbZG benachteiligt, welche der 9. Senat für den § 207 SGB IX heranzieht.
Es wird hierbei nicht, wie vom 8. Senat, das TzBfG berücksichtigt.

--
Gruß
Wolfgang

Inklusionsvereinbarung - Befreiung von Urlaub- und Krankheitsvertretung

garda, Berlin, Wednesday, 21.05.2025, 08:26 (vor 241 Tagen) @ sb2024

"Auf ihr Verlangen sind schwerbehinderte Menschen von Mehrarbeit freizustellen (§ 207 SGB IX, § 12 AzV). Von der Heranziehung zu Bereitschaftsdiensten, Überstunden, Urlaubs- und Krankheitsvertretungen kann auf Wunsch abgesehen werden."

Mir geht es konkret um den 2. Satz, speziell der Wortlaut "kann auf Wunsch abgesehen werden".

In der Abteilung eines gleichgestellten Mitarbeiters ist es so, dass sich alle Kollegen bei Urlaub und Krankheit gegenseitig vertreten müssen.

Kann der gleichgestellte Mitarbeiter damit Urlaubs- und Krankheitsvertretungen von Kollegen ablehnen?
Oder bedeutet die Formulierung "kann auf Wunsch abgesehen werden", dass der Vorgesetzte diesem Wunsch zwar entsprechen kann, aber das Ansinnen auch ablehnen kann bzw. grundsätzlich das letzte Wort hat?

Auf Wunsch abzusehen bedeutet keine abschließende Regelung, sondern der Wunsch kann geäußert werden und dem kann entsprochen werden.

Urlaubs- und Krankheitsvertretungen gehören grundsätzlich zum normalen Arbeitszeitpensum und sind auch nur in diesem Rahmen zu leisten. Mehrarbeit oder Überstunden dürfen hier nicht entstehen. Alles andere ist Organisationsversagen des AG, denn der hat Urlaub und Krankheit in seine Personalbesetzung einzukalkulieren. Außergewöhnliche Umstände wie Krankheitswellen sind hiermit i. d. R. nicht abzudecken.

Wenn das in diesem Fall etwas anderes bedeutet, müsste das näher erklärt werden, also z. B. zusätzliche Schichten und dann greift ggf. die gesetzliche Regelung zur Mehrarbeit.

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Mit freundlichen Grüßen

Michael

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