… dass ich im Falle einer erneuten Ablehnung rechtsmittelfähigen Bescheid möchte.
Gut so - nicht abwimmeln lassen! Sollte hier bspw. LPVG_NRW für diese Kommune gelten, sollte diese praxisrelevante reine Rechtsfrage in jedem guten Standardkommentar zum LPVG behandelt werden. Leider gibt’s bisher keine BIH-Materialien dazu.
Wahlversammlung ist nie Arbeitszeit:
Vergl. beispielsweise zur Vergütung bei Teilnahme an Betriebsversammlungen gemäß § 44 BetrVG beispw. BAG, 31.05.1989, 7 AZR 574/88, allerdings speziell für Betriebe der Privatwirtschaft bei Erziehungsurlaub. Zeit der „Teilnahme ist keine Arbeitszeit": So explizit BAG, 05.05.1987, 1 AZR 292/85, schon vor Jahren, welches die krassen Fehlurteile der Vorinstanzen in Düsseldorf abänderte (auf Antrag von 25 Arbeitnehmer:innen) wg. Vergütung. Das BAG ist den teils wirren „Argumenten“ des Beklagten nicht gefolgt: Dieser Unternehmer hatte dreist „Maßregelung“ angekündigt, keine Vergütung für die Teilnahme an der Versammlung zu zahlen an solche Beschäftigte, die zuvor einem Streikaufruf der IG Druck und Papier gefolgt seien (Seite 6). Vgl ausführlich auch Fachbeitrag für Betriebe zum Vergütungsanspruch bei Versammlungen sbM auf komsem.de
Während solcher Versammlungen wird ja gerade nicht für den Betrieb produziert oder für Behörde gearbeitet, sondern gewählt laut § 1 Abs. 2 oder § 20 SchwbVWO. Gegenteiliges wird zwar gern in Foren ins Blaue hinein behauptet, steht aber so nicht im Gesetz – also falsch laut Bundesarbeitsgericht.
Gruß,
Cebulon