Information der SBV beim Einsatz von Freelancern? (Allgemeines)

Moonwalker, Frankenthal, Friday, 08.08.2025, 11:35 (vor 95 Tagen)

Hallo,

ich vermute fast, dass ich die Antwort wissen müsste, bin mir aber nicht sicher.

Wenn wir ein IT Projekt haben und setzen dort Freelancer (Selbständige) ein und es wird bekannt, dass der Freelancer Schwerbehindert ist. Muss dann die SBV informiert werden?

VG

Christian

Information der SBV beim Einsatz von Freelancern?

Cebulon, Friday, 08.08.2025, 12:40 (vor 95 Tagen) @ Moonwalker

Muss dann die SBV informiert werden?

Hallo,

das ist eine selbstständig tätige Person, ohne fest angestellt zu sein. Freelancer sind also auch nicht wahlberechtigt, folglich auch kein Fall für die SBV.

Freelancer haben keinen Arbeitsvertrag, sondern vielmehr einen Dienstvertrag bzw. Werkvertrag.

Gruß,
Cebulon

Information der SBV beim Einsatz von Freelancern?

magheinz ⌂, Tuesday, 02.09.2025, 12:30 (vor 70 Tagen) @ Cebulon

Das sehe ich anders:
solange der Freelancer nicht nur geringfügig im Betrieb beschäftigt ist, hat er aktive und passives Wahlrecht ("Auf die Art der Beschäftigung kommt es dabei nicht an."(Düwell)) und wird von der SBV vertreten.
"Abweichend von Betriebs- und Dienststellenverfassung werden nämlich auch die nicht in einem Arbeits- oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Betriebsinhaber oder Träger der Dienststelle stehende schwerbehinderten Beschäftigten erfasst"(Düwell).

Wir vertreten alle im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen. Nicht nur die Mitarbeiter!

Information der SBV beim Einsatz von Freelancern?

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 02.09.2025, 13:35 (vor 70 Tagen) @ magheinz

"Abweichend von Betriebs- und Dienststellenverfassung werden nämlich auch die nicht in einem Arbeits- oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Betriebsinhaber oder Träger der Dienststelle stehende schwerbehinderten Beschäftigten erfasst"(Düwell).


Hallo,

auf welche Fundstelle in welcher Auflage beziehst Du Dich?
Düwell in LPK-SGB IX, § 177 Rn 16 hat nämlich in der 6. Auflage seine Meinung ggü. der 5. Auflage teilweise geändert:
"Allerdings fehlt arbeitnehmerähnlichen Personen, die auf der Grundlage eines Werk- oder Dienstvertrages überwiegend für den Betrieb tätig sind die für die Erfüllung des Beschäftigungsbegriffes notwendige Voraussetzung einer weisungsgebundenen fremdbestimmten Arbeitspflicht..."

--
&Tschüß

Wolfgang

Information der SBV beim Einsatz von Freelancern?

magheinz ⌂, Tuesday, 02.09.2025, 14:22 (vor 70 Tagen) @ albarracin

hmm, eigentlich genau die Auflage. Muss gleich mal schauen ob ich aus Versehen das falsche Buch aus dem Regal gezogen habe. 5. und 6. Auflage stehen nebeneinander...

Information der SBV beim Einsatz von Freelancern?

magheinz ⌂, Tuesday, 02.09.2025, 15:25 (vor 70 Tagen) @ magheinz

hab jetzt die 6. Auflage vor mir, da finde ich deinen Satz nicht. Zumindest nicht im Abschnitt zum aktive Wahlrecht. Oder ich bin gerade zu doof zum Suchen.

Alles in allem ist es wohl immer eine Frage, ob jemand weisungsgebunden arbeitet oder nicht.

Information der SBV beim Einsatz von Freelancern?

albarracin, Baden-Württemberg, Wednesday, 03.09.2025, 15:16 (vor 69 Tagen) @ magheinz

Hallo,

Rn 16 ist relativ lang. Du findest mein Zitat in dem Abschnitt, der beginnt mit:
"Nach Pahlen sollen ebenso arbeitnehmerähnliche Personen..."

--
&Tschüß

Wolfgang

Information der SBV beim Einsatz von Freelancern?

Cebulon, Tuesday, 02.09.2025, 20:36 (vor 69 Tagen) @ magheinz

Das sehe ich anders: solange der Freelancer nicht nur geringfügig im Betrieb beschäftigt ist, hat er aktives und passives Wahlrecht und wird von der SBV vertreten.

Das ist sachlich unzutreffend so zu differenzieren.
Nichts davon stimmt zum aktiven Wahlrecht, folglich beispw auch nichts zu der Vertretung durch die SBV:

Eine solch pauschale Ansicht hat Düwell nie vertreten, dass z.B. das aktive SBV-Wahlrecht von der Anzahl der Wochenstunden abhinge. Davon steht ja auch nichts in § 177 Abs. 2 SGB IX. Soweit selbständige „Freelancer“ weisungsfrei arbeiten wie z.B. bei Dienstverträgen oder Werkverträgen, haben diese keinerlei SBV-Wahlrechte seit jeher, wie schon geschrieben. Das war schon so im letzten Jahrhundert, als noch SchwbG galt. Freelancer sind eben keine Beschäftigte im Sinne des § 177 SGB IX, sondern Selbstständige – und diese vertreten sich selbst. So auch BIH-Wahlbroschüre, Seite 66 oben zu Werk- und Dienstverträgen.

Ein Freelancer kann sowohl einen Dienstvertrag als auch einen Werkvertrag mit einem Unternehmen abschließen. Die Art des Vertrages hängt dabei von der spezifischen Vereinbarung und dem Projekt ab. Zu beachten ist, dass die Bezeichnung des Vertrags nicht entscheidend ist – sondern die tatsächlichen Absprachen und Umsetzung des Vertrags.

Gruß,
Cebulon

RSS-Feed dieser Diskussion