Sorry, aber Da tun sich noch mehr Fragen zu Deinem Amtsverständnis auf.
zunächst sehe ich in "allen Unterlagen" nicht die personenbezogenen Daten, um die es in der zitierten Norm geht.
Was bitte sehr sind den Unterlagen anderes, bei denen es um arbeitsrechtliche Maßnahmen geht?
Zum Anderen bin ich nicht aufbewahrende Stelle.
Darauf kommt es nicht an. Entscheidend ist, das Du derartige Unterlagen hast.
Aufbewahrende Stelle ist der Arbeitgeber und dort hat der Beschäftigte das Recht auf Einsichtnahme in seine Personalakte, die vollständig ja auch meine Anhörung betreffen sollte.
Thema - Personalrat ist kein Geheimnisrat. Der Personalrat gibt ganz klar keine Unterlagen der eingeholten Mitbestimmung heraus.
Das ist bei personellen Einzelmaßnahmen ebenfalls höchst fragwürdig.
Das wäre mir neu. Das Mitbestimmungsverfahren findet statt zwischen Arbeitgeber und Personalrat
Wir reden hier über das Verfahren Information und Anhörung.
und die betreffenden Unterlagen sind nicht Unterlagen des Arbeitnehmers, auf die dieser einen Anspruch hätte.
Sorry, aber das ist abwegig. Es geht nicht darum, daß es Unterlagen des AN sind, sondern es geht darum, daß es Unterlagen sind, die den AN betreffen. Dann greift bereits Art. 15 DSGVO, mit dem Du Dich mal dringend intensiv beschäftigen solltest.
Stattdessen kann er mündlich oder auch schriftlich informiert werden über das Ergebnis der Beratung.
Das gehört zusätzlich zum Einsichts- und Auskunftsrecht dazu.
Und ähnlich sehe ich das im Fall der SBV auch. Ich informiere den Betroffenen, stehe ihm bei, er darf über alles Kenntnis haben natürlich.
Aber es kann doch nicht meine Aufgabe sein, die Arbeit des Arbeitgebers zu machen und Kopien zu erstellen und Sekretariat zu spielen. Darum geht es mir.
Das interessiert aber die DSGVO ebenfalls nicht. Ein betroffener Mensch kann entweder bei allen Stellen Einsicht verlangen, die Daten über ihn gespeichert haben. Er/sie kann sich aber auch nach eigenem Ermessen aussuchen, welche Stelle er/sie um Auskunft bittet.
Natürlich hat der Schwerbehinderte ein Recht zu erfahren, ob ich umfassend informiert bin.
Und warum windest Du Dich dann wie ein Aal um die zwingenden Konsequenzen?
Das kann er in einem persönlichen Gespräch mit mir klären bzw. mich zur Anhörung beim Arbeitgeber mitnehmen. Ich bekomme ja richtigerweise die Anhörung an ihn und auch seine Stellungnahme, sollte er mich nicht beigezogen haben vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und kann daraus schon sehen, ob der Arbeitnehmer Entlastendes anspricht, was mir nicht vorgelegt wurde.
Bei einer Kündigung eines schwerbehinderten/gleichgestellten Beschäftigten findet eine zwingende Anhörung erst durch das Integrationsamt statt. Dann aber hat die SBV idR schon vorher eine Stellungnahme abgeben müssen. Dann ggfs. noch etwas ändern zu wollen, ist zu spät.
Der entsprechenden Kommentarliteratur konnte ich entnehmen, dass die Anhörung - wenn dies auch rechtlich unpraktikabel und aus Beweiszwecken ungünstig für den Arbeitgeber ist - mündlich erfolgen kann.
Wen man sich auf Literatur bezieht, sollte man auch einen konkreten Verweis schreiben.
Wenn Du Dich bei komplexen Sachverhalten wie zB einer Kündigung mit mündlichen Auskünften abspeisen lässt, bist Du selber schuld.
Hierzu schreibt Düwell in LPK-SGB IX, § 178 Rn 49: "Macht die Vertrauensperson die Überforderung bei mündlicher Informationsübermittlung geltend, hat der Arbeitgeber schriftliche Unterlagen oder Leserechte zur Verfügung zu stellen."
Und dann soll von mir als SBV verlangt werden, dass ich für den Schwerbehinderten das Telefonat protokolliere, obwohl der Arbeitgeber in der Beweispflicht ist, mich umfassend informiert zu haben?
So what? Das ist (zu vergütende) Mandatsarbeit.
Mir geht es schlichtweg um den Mehraufwand, den ich dadurch ganz klar habe
... und den der AG tragen muss
und die fehlende rechtliche Verpflichtung, denn in der DSGVO sehe ich sie aus obigen Gründen nicht.
Wobei Deine Gründe eben nicht zutreffend sind.