Beteiligung Stellenbesetzungsverfahren Führungskraft (Allgemeines)

magheinz ⌂, Friday, 29.08.2025, 13:01 (vor 74 Tagen)

Wie seht ihr die Beteiligung der SBV bei der Besetzung von Führungskräften.
Die SBV ist ja auch zu beteiligen, wenn die Stelle spezifische Aufgaben hat, bei denen schwerbehinderungsspezifische Führungsverantwortung eine Rolle spielen.
Z.b. bei der einzigen Abteilungsleitung im Haus, welche Fachbereiche hat die Nach Dienstplan 7 Tage die Woche arbeiten oder in der die meiste Mehrarbeit und Überstunden anfallen. Hier ist zumindest die organisatorische Gestaltung von Arbeitsplätzen ein großes Thema.

Reicht das, um die Beteiligung im Zweifel gerichtlich durchzusetzen?
Falls nein, was braucht es sonst dafür?

Beteiligung Stellenbesetzungsverfahren Führungskraft?

Cebulon, Friday, 29.08.2025, 15:40 (vor 74 Tagen) @ magheinz

Hier gibt es Leitsätze, Orientierungssätze, sowie
Pressemitteilung und Volltext zum einschlägigen
BAG-Beschluss vom 17.08.2010 – 9 ABR 83/09:

Leitsätze:
Wird eine Stelle mit Personalführungsfunktion nicht selbst mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt, muss die Schwerbehindertenvertretung nur dann nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX am Besetzungsverfahren beteiligt werden, wenn die Aufgabe besondere schwerbehinderungsspezifische Führungsanforderungen stellt.

Orientierungssätze der Richter des BAG:
1. Nach § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören.

2. Wird eine Stelle mit Personalführungsfunktion nicht selbst mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt, muss die Schwerbehindertenvertretung nur dann am Besetzungsverfahren beteiligt werden, wenn die Aufgabe besondere schwerbehindertenspezifische Führungsanforderungen stellt. Das kann z.B. der Fall sein, wenn es zu den Aufgaben der Führungskraft gehört, Arbeitsplätze nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX behinderungsgerecht zu gestalten.

3. § 95 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 SGB IX lässt es nicht genügen, dass schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen und nicht behinderte Menschen gleichermaßen von der Besetzungsangelegenheit berührt werden.

Nichtamtliche Leitsätze:
1. Die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung entfallen ausnahmsweise, wenn die Angelegenheit die Belange schwerbehinderter oder ihnen gleichgestellter behinderter Menschen in keiner anderen Weise berührt als nicht schwerbehinderte Beschäftigte.

2. Nach der gesetzlichen Formulierung besteht ein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht nicht, wenn sich eine Angelegenheit in gleicher Weise auf alle Beschäftigten auswirkt, unabhängig davon, ob sie schwerbehindert sind oder nicht. Die gleiche Mitbetroffenheit "berührt" weder den einzelnen schwerbehinderten Menschen noch die schwerbehinderten Menschen als Gruppe.

Pressemitteilung: (Nr. 60/10)

Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören (§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Wird eine Führungsposition besetzt, muss die Schwerbehindertenvertretung nur dann am Besetzungsverfahren beteiligt werden, wenn die Aufgabe besondere schwerbehindertenspezifische Führungsanforderungen stellt. Das kann zB der Fall sein, wenn es zu den Aufgaben der Führungskraft gehört, Arbeitsplätze behinderungsgerecht zu gestalten.

Die Schwerbehindertenvertretung des Kultur- und Umweltdezernats des Landschaftsverbands Rheinland möchte immer dann an der Besetzung einer Leitungsstelle beteiligt werden, wenn der Führungsfunktion mindestens ein schwerbehinderter Mensch zugeordnet ist.

Der Feststellungsantrag der Schwerbehindertenvertretung hatte vor dem Neunten Senat keinen Erfolg. Die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung bestehen nur, wenn die Angelegenheit schwerbehinderte Menschen in ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Stellung in anderer Weise berührt als nicht behinderte Arbeitnehmer. Wirkt sich die Maßnahme - wie hier die Besetzung der Führungsposition - in gleicher Weise auf schwerbehinderte und nicht behinderte Arbeitnehmer aus, besteht kein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung.

Gruß,
Cebulon

Beteiligung Stellenbesetzungsverfahren Führungskraft?

magheinz ⌂, Friday, 29.08.2025, 15:57 (vor 74 Tagen) @ Cebulon

Das kenne ich. Die Frage ist jetzt, was hier mit "Arbeitsplätze behindertengerecht gestalten" gemeint ist.
Geht's um die technische Ausstattung, oder z.b. die Berücksichtigung von Schwerbehinderungen bei der Gestaltung von Dienstplänen oder auch die Organisation einer Abteilung im Allgemeinen um die Arbeitsplätze überhaupt attraktiv zu machen für Schwerbehinderte (Arbeitszeiten, Homeoffice etc)?

Ich finde leider nicht mehr zum Thema als dieses Urteil.

RSS-Feed dieser Diskussion