Freistellungsanteile bei abwesenheit der Vertrauensperson (Allgemeines)

HappyHep @, Mönchengladbach, Thursday, 11.09.2025, 15:01 (vor 65 Tagen)

Hallo,

ich habe eine Frage in eigener Sache.

Unsere Vertrauensperson befindet sich leider im Langzeitkrank.
Ich bin sein 1. Stellvertreter und auch gerade erst aus dem Langzeitkrank zurück.
Jetzt möchte ich mich um Freistellungsanteile bemühen.
Unsere Vertrauensperson hat sich aber nur 11 Std/W oder 16 Std/W freistellen lassen, was ich persönlich als zu gering erachte (über 100 sbM´s, Flächenmäßig sind wir über ganz NRW verteilt).
Wenn ich jetzt als verantwortlicher 1. Stellvertreter mir mehr Freistellungsanteile für diese Tätigkeit wünsche (19,5 Std/W), müsste dem doch entsprochen werden, oder interpretiere ich den Passus in §179 (4) SGB IX "... wird die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt; weitergehende Vereinbarungen sind zulässig." falsch?

Ich danke euch jetzt schon für eure Antworten, ganz gleich ob sie mir gefallen werden, oder nicht ;-)

Hoffe das Thema wurde nicht bereits hier im Forum "bearbeitet", aber gefunden habe ich diesbzüglich nichts.

Beste Grüße
HappyHep

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Bunt ist das Dasein und granatenstark!

Freistellungsanteile bei Abwesenheit der Vertrauensperson

Cebulon, Thursday, 11.09.2025, 20:53 (vor 64 Tagen) @ HappyHep

… über 100 sbM über ganz NRW verteilt

Hallo Hep,

geht‘s da um Betrieb nach BetrVG, um Behörde oder etwa um kirchlichen Bereich (und wenn ja katholisch oder evang. nach MVG-EKD)? Wie viele sbM genau?

Denn der § 52 MVG-EKD verweist zum Beispiel nicht auf_diesen zitierten § 179 Abs. 4 SGB IX. Ob dieses Kirchenrecht so zulässig ist (Schlechterstellung ggü. staatlichem Recht) – ist eine „verfassungsrechtlich“ und_arbeitsgerichtlich noch ungeklärte Rechtsfrage, soweit ersichtlich (Düwell, in: jurisPR-ArbR 49/2018 Anm. 1, zum Verhältnis des SGB IX zum MVG-EKD) Vergleiche insb. Kirchengerichtshof KGH.EKD vom 05.02.2024 – KGH.EKD I-0124/19-2023 – zur VP der_schwerbehindert. Mitarbeitenden (Leitsatz 2), wonach früherer Verweis auf § 179 Abs. 4 SGB IX aufgehoben worden sei im MVG-EKD und ab 2024 nicht_mehr darauf verwiesen wird. Gründe II.2.a:
(„Zum ­ ­maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Kirchengerichtshof gab es diesen_Verweis nicht mehr.“)

Wenn ich jetzt als verantwortlicher 1. StV mehr Freistellung für diese Tätigkeit wünsche (19,5 Std/W), müsste dem doch entsprochen werden, oder interpretiere ich §179 (4) SGB IX "... wird die VP auf ihren Wunsch freigestellt; weitergehende Vereinbarungen sind zulässig." falsch?

Wenn „MVG-EKD“ gelten sollte, wäre das staatliche Arbeitsgericht zweifellos der richtige Rechtsweg für Vollfreistellung lt. staatlichem § 179 Abs. 4 SGB IX. Während dieser Langzeitvertretung erwirbt StV den Status einer VP, dh auch alle „Rechte“ einer VP wie bspw. Freistellung (§ 52 Abs. 1 Satz 3 MVG-EKD).
Begründung: Wohl identische Aufgaben, jedoch vergleichsweise (deutlich) geringere Freistellung ggü_Katholiken, Betrieben, Behörden/Gerichten

Gruß,
Cebulon

Freistellungsanteile bei abwesenheit der Vertrauensperson

Kasandra, Thursday, 11.09.2025, 22:26 (vor 64 Tagen) @ HappyHep

HALLO HappyHep;

erinnere ich mich richtig, ihr habt 2.200 sBM zu betreuen?

Letzter Beitrag Stelli im HO?

Wie genau ist bei Euch alles geregelt? Wie viele Freistellungen habt ihr?


Ich empfinde jetzt Deine Frage auf "klein.- klein" und nicht mehr verständlich!

Bitte stelle mal Eure Regelung mit Freistellung bis zum Stellvertreter xy und ab Stellvertreter xy mit Stundenpotential klar.

Sonst fischen wir hier nur im Trüben!

Viele Grüße,

Kasandra

Freistellungsanteile bei Abwesenheit der Vertrauensperson

Cebulon, Friday, 12.09.2025, 21:07 (vor 63 Tagen) @ Kasandra

erinnere ich mich richtig, ihr habt 2200 sbM?

Nein, falsch! ­ ­Was hat denn der Beitrag von Lady mit_diesem Beitrag von Hep zu tun? Ich sehe da überhaupt keinerlei Zusammenhang!

Letzter Beitrag Stelli im Homeoffice?

Auch falsch! Hier gehts nicht um ein Homeoffice, sondern um mehr Freistellung bei über 100 sbM.

Gruß,
Cebulon

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