Wiederholen des gesamten Bewerberverfahrens (Allgemeines)

Vertigo, Saarland, Tuesday, 30.09.2025, 11:11 (vor 42 Tagen)

Hallo zusammen,

heute brauche ich wieder eure Meinungen.
Gestern gab es bei einem SB-Netzwerktreffen eine Diskussion, die mich nicht loslässt.

Es ging um die Frage, wenn ein Bewerber erst im Vorstellungsgespräch seine Schwerbehinderung offenbart (also er hat sie in den Bewerbungsunterlagen nicht offenbart),
muss dann das Verfahren abgebrochen werden und wieder komplett mit Beteiligung der SBV wiederholt werden?
Auch die Gespräche der anderen nicht schwerbehinderten, die schon gelaufen sind?

Und wo genau kann ich die gesetzliche Vorlage finden?

Bei bekannter Schwerbehinderung ist das Procedere klar.
Wenn aber der Arbeitgeber vor dem Gespräch nicht über eine Schwerbehinderung informiert wurde, kann der die Einladungspflicht auch nicht erfüllen.

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Gruß
Vertigo

Wiederholen des gesamten Bewerberverfahrens?

Cebulon, Tuesday, 30.09.2025, 18:27 (vor 41 Tagen) @ Vertigo

muss dann das Verfahren wieder komplett mit Beteiligung der SBV wiederholt werden?

Nein, keine Wiederholung: Der Arbeitgeber hat zu versuchen, kurzfristig die SBV zu erreichen. Wenn verhindert, läuft das Verfahren eben ohne die SBV weiter. Das hat allein dieser sbM zu vertreten und niemand sonst. Eine derartige Wiederholung kann damnach rechtlich nicht erzwungen werden.

Gruß,
Cebulon

Wiederholen des gesamten Bewerberverfahrens?

Vertigo, Saarland, Wednesday, 01.10.2025, 09:50 (vor 41 Tagen) @ Cebulon

Hallo Cebulon,

vielen Dank für deine schnelle Antwort.
Genauso hatte ich es auch gesehen. Hatte von anderen SBV´lern jedoch einige Gegenmeinungen.
Manche sagten, das komplette Verfahren muss wiederholt werden, andere sagten, nur das Gespräch mit dem schwerbehinderten Bewerber, was in meinen Augen Quatsch ist, wenn ich die anderen Bewerber nicht kenne, kann ich als SBV nicht beurteilen, ob der SB Bewerber gleich, besser oder schlechter geeignet ist.
Deshalb hätte ich gerne eine rechtliche Vorlage gehabt, wo man das ableiten kann.
Habe aber nichts gefunden.

--
Gruß
Vertigo

Wiederholen des gesamten Bewerberverfahrens?

Cebulon, Wednesday, 01.10.2025, 10:52 (vor 41 Tagen) @ Vertigo

Hatte von anderen SBV´lern jedoch einige Gegenmeinungen.

Wenn der sbM auf eine vergleichende Stellungnahme der SBV Wert legt, dann muss er Schwerbehinderung halt gefälligst zuvor rechtzeitig geltend machen nach allgemeinen Grundsätzen. Und die Gegenmeinung ist haltloser rechtlicher Unfug.

Gruß,
Cebulon

Wiederholen des gesamten Bewerberverfahrens?

BadHairDay, Wednesday, 01.10.2025, 11:12 (vor 41 Tagen) @ Vertigo

Theoretisch müsste das Verfahren wiederholt werden. Praktisch aber nicht wenn es dem AG nicht zuzumuten ist. Ich hatte das mal recherchiert, hab aber die Quelle verlegt :-(

Wiederholen des gesamten Bewerberverfahrens?

Cebulon, Wednesday, 01.10.2025, 11:25 (vor 41 Tagen) @ BadHairDay

Theoretisch müsste das Verfahren wiederholt werden.

Das ist keine ­ rechtliche Begründung, sondern bloße Behauptung ins Blaue hinein. Siehe dazu ausführlich Diskussion 2024, wonach keine Wiederholungen, da offensichtlich keine Diskriminierung.

Wer sich verspätet outet, nimmt billigend in Kauf, dass SBV ggf keine vergleichende Bewertung abgeben kann auf Basis von Vorstellungsgesprächen – sondern allen­falls teilweise bzw. nur nach Aktenlage.

Mit einem solchen Verhalten kann selbstverständlich rechtlich keine Wiederholung erzwungen werden! Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage, also „Fake“ …

Gruß,
Cebulon

Wiederholen des gesamten Bewerberverfahrens?

afrmz, Thursday, 02.10.2025, 15:52 (vor 40 Tagen) @ BadHairDay

Will sich ein Bewerber auf den besonderen Schutz berufen, muss er AG über Schwerbehinderteneigenschaft informieren, wenn dem AG die Schwerbehinderung nicht bekannt oder wenn diese nicht offensichtlich ist.

Die Info hat regelmäßig im Bewerbungsschreiben zu geschehen (BAG, Urteil v. 26.9.2013, 8 AZR 650/12). Sofern im Lebenslauf angegeben: an hervorgehobener Stelle (BAG, Urteil v. 26.9.2013, 8 AZR 650/12).

„Eingestreute“ oder unauffällige Informationen, indirekte Hinweise in beigefügten amtlichen Dokumenten, eine in den weiteren Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises etc. sind im Zweifelsfall keine ordnungsgemäße Information.

Wiederholen des gesamten Bewerberverfahrens?

Cebulon, Saturday, 04.10.2025, 20:06 (vor 37 Tagen) @ afrmz

👍 👍 👍

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